Infor­ma­ti­on zur Mas­ken­pflicht – Hin­weis des Bay­reu­ther Ordnungsamtes

Da es bezüg­lich der Mas­ken­pflicht im All­tag ver­ein­zelt noch zu Unsi­cher­hei­ten kommt, weist das Amt für öffent­li­che Ord­nung, Brand- und Kata­stro­phen­schutz dar­auf hin, dass die Mas­ken­pflicht in der Sech­sten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­me­ver­ord­nung (6. BayIfSMV) gere­gelt ist. In Para­graf 1 Absatz 2 die­ser Vor­schrift wer­den auch die weni­gen bestehen­den Aus­nah­me­tat­be­stän­de von der Mas­ken­pflicht genannt, zum Bei­spiel, wenn eine Per­son unter Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Attests glaub­haft machen kann, dass es ihr wegen einer Behin­de­rung oder aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mög­lich oder unzu­mut­bar ist, eine Schutz­mas­ke zu tra­gen. Das ent­spre­chen­de Attest wäre dann von der jewei­li­gen Per­son im All­tag mit­zu­füh­ren und auf Ver­lan­gen vorzuzeigen.