Bahn­bre­chen­des Urteil: Apo­the­ker muss Zugang bar­rie­re­frei umbauen

Ein selbst­stän­di­ger Zugang ohne frem­de Hil­fe, wie es das Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz for­dert, ist hier nicht mög­lich. Foto: © Peter Rei­chert, BSK.

Das BSK-Fach­team Bau­en wur­de jetzt auf ein Urteil vom Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf auf­merk­sam, wonach der Zugang zum Apo­the­ken­ver­kaufs­raum bar­rie­re­frei umge­baut wer­den muss. Eine Stu­fe – egal mit wel­chem Höhen­un­ter­schied – kann für vie­le auf einen Roll­stuhl ange­wie­se­ne Men­schen, aber auch für Men­schen mit ande­ren kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen, ein Hin­der­nis dar­stel­len, das ohne Hil­fe nicht zu über­win­den ist.Die Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung (ApBe­trO) for­dert seit 2012, dass der Zugang zum Ver­kaufs­raum bar­rie­re­frei erreich­bar sein soll (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1). Das gilt auch für Apo­the­ken im Bestand.

Zwar lässt die Soll-Vor­schrift in der ApBe­trO Abwei­chun­gen von der grund­sätz­lich vor­ge­schrie­be­nen Bar­rie­re­frei­heit in aty­pi­schen Fäl­len zu, der Ermes­sens­spiel­raum liegt dann aber bei den Behör­den. Die Anfor­de­run­gen an die bar­rie­re­freie Erreich­bar­keit wer­den aller­dings in der Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung nicht kon­kre­ti­siert, doch kön­nen sie aus § 4 des Geset­zes zur Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen (Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGG) abge­lei­tet wer­den. Das muss­te jetzt ein Apo­the­ker in NRW erfah­ren, der die behörd­li­che Anord­nung, einen Höhen­un­ter­schied von rund fünf Zen­ti­me­tern zwi­schen Ein­gang und Geh­steig roll­stuhl­ge­recht zu über­brücken, für unver­hält­nis­mä­ßig hielt. Sei­ne Kla­ge gegen den Behör­den­be­scheid wur­de vom Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt abgewiesen.Als „bahn­bre­chend“ bewer­ten die Mit­glie­der des BSK-Fach­teams Bau­en die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts, das sich in sei­nem Urteil klar auf die Begriffs­de­fi­ni­ti­on nach dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz, BGG, bezieht. Dem­nach wür­den „gut­ge­mein­ten Vor­schlä­ge“ wie eine mobi­le Ram­pe in Kom­bi­na­ti­on mit einer Funk­klin­gel am Ein­gang oder die Hil­fe­stel­lun­gen des Per­so­nals die gesetz­li­chen Vor­ga­ben ver­feh­len, da ein selb­stän­di­ger Zugang ohne Hil­fe laut BGG nicht gewähr­lei­stet sei.

Das BSK-Fach­team sieht in die­sem Urteil eine Grund­la­ge, um auf die Besei­ti­gung von Zugangs­bar­rie­ren bei Apo­the­ken zu pochen. Ana­log dazu hät­te der Ver­band auch die Mög­lich­keit, bei wei­te­ren Dienst­lei­stern, ins­be­son­de­re im Gesund­heits­be­reich, nach­drück­lich Bar­rie­re­frei­heit einzufordern.