Kurz­ar­bei­ter­geld: Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­kei­ten bis 31. Dezem­ber 2020 erweitert

Neu – für alle Bran­chen und Berufe

Brigitte Glos

Bri­git­te Glos, die Lei­te­rin der Agen­tur für Arbeit Bamberg-Coburg

Der Gesetz­ge­ber hat im Sozi­al­schutz­pa­ket II die Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­kei­ten zum Kurz­ar­bei­ter­geld gelockert: Vom 1. Mai bis zum 31. Dezem­ber 2020 kön­nen Per­so­nen, die wäh­rend des Bezugs von Kurz­ar­bei­ter­geld eine Neben­tä­tig­keit auf­neh­men, bis zur vol­len Höhe des bis­he­ri­gen Net­to­mo­nats­ein­kom­mens hin­zu­ver­die­nen, ohne dass dies auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net wird.

„Dies gilt – und das ist neu – für alle Bran­chen und Beru­fe. Das Gesamt­ein­kom­men aus noch gezahl­tem Arbeits­ein­kom­men, dem Kurz­ar­bei­ter­geld und dem Hin­zu­ver­dienst darf das nor­ma­le Net­to­ein­kom­men aller­dings nicht über­stei­gen. Die gelocker­ten Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lun­gen sol­len Betrof­fe­nen hel­fen, wäh­rend des Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zu­ges finan­zi­el­le Ein­bu­ßen aus­zu­glei­chen. Die Neben­tä­tig­keit ist zudem ver­si­che­rungs­frei zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung,“ erklärt Bri­git­te Glos, Vor­sit­zen­de der Geschäfts­füh­rung der Agen­tur für Arbeit Bam­berg – Coburg.

Zuvor waren mit dem Sozi­al­schutz­pa­ket I die Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­kei­ten ledig­lich für Neben­be­schäf­ti­gun­gen in system­re­le­van­ten Beru­fen und Bran­chen gelockert worden.