KAB Bam­berg: „Kurz­ar­bei­ter­geld aufstocken“

„Die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer dür­fen nicht die Ver­lie­rer der Coro­na-Kri­se sein”, for­dert Andre­as Lutt­mer-Bens­mann. Der KAB-Bun­des­vor­sit­zen­de begrüßt die Anstren­gun­gen der Bun­des­re­gie­rung mit einem Kurz­ar­bei­ter­geld die Beschäf­ti­gung wei­ter­hin zu sichern. „In der Coro­na-Kri­se brau­chen wir einen Schutz­schirm für betrof­fe­ne Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, der ihnen auch finan­zi­el­le Sicher­heit bietet”.

KAB-Bun­des­vor­sit­zen­der: Auf­stockung auf 100 Prozent

Die KAB Deutsch­lands sieht in der Erklä­rung „Zusam­men ste­hen – Gemein­sam Ver­ant­wor­tung tra­gen in der Coro­na-Kri­se” von Arbeit­ge­bern, DGB und den Bun­des­mi­ni­ste­ri­en für Wirt­schaft und Arbeit einen wich­ti­gen ersten Schritt, um die Äng­ste der Kurz­ar­beit-Betrof­fe­nen und die gesell­schaft­li­chen, sozia­len und wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen zu lindern.

Unter­stüt­zung von Gewerkschaften

Den­noch müs­sen gera­de Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer mas­si­ve Ein­kom­mens­ver­lu­ste hin­neh­men. „Für einen Fami­li­en­er­näh­rer bedeu­tet die Redu­zie­rung des Ein­kom­mens um 33 Pro­zent eine exi­sten­ti­el­le Not”, so Luttmer-Bensmann.

Die KAB for­dert daher eine Auf­stockung auf 100 Pro­zent des eigent­li­chen Lohns durch die Unter­neh­men oder im Fal­le finan­zi­el­ler Pro­ble­me der Unter­neh­men eine Auf­stockung durch die Bun­des­re­gie­rung. Auch die Gewerk­schaf­ten sind dafür. Unter­neh­men soll­ten, laut DGB, nur dann von Sozi­al­ab­ga­ben ent­la­stet wer­den, wenn sie das Kurz­ar­bei­ter­geld auf 90 Pro­zent auf­stocken. „Vie­le Betrie­be, die im sozia­len Bereich tätig sind, brau­chen staat­li­che Hil­fe, da sie weder finan­zi­el­le Reser­ven noch Gewin­ne ein­brin­gen kön­nen”. Die KAB for­dert für die­se Betrie­be schnel­le und unbü­ro­kra­ti­sche Lösungen.

Infor­ma­tio­nen zur Kurzarbeit

Was gilt es dabei zu beachten?

Der Arbeit­ge­ber kann Kurz­ar­beit nicht ein­sei­tig anord­nen. Gibt es einen Betriebs­rat, hat die­ser, auch in Zei­ten der Coro­na-Kri­se, ein zwin­gen­des Mit­be­stim­mungs­recht. Gibt es kei­nen Betriebs­rat, muss der Arbeit­ge­ber die Kurz­ar­beit mit jedem ein­zel­nen betrof­fe­nen Ange­stell­ten vereinbaren.

Kurz­ar­bei­ter­geld ist eine Lei­stung der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und wird von der Agen­tur für Arbeit gezahlt. Erfor­der­lich ist, dass in dem betrof­fe­nen Betrieb min­de­stens eine Per­son sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt ist. Bei der Berech­nung der zehn Pro­zent der vom Arbeits­aus­fall betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter wer­den alle tat­säch­lich Beschäf­tig­ten inklu­si­ve Gering­ver­die­ner, Kran­ke und Beur­laub­te berücksichtigt.

Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des ori­en­tiert sich an der bis­he­ri­gen Ver­gü­tung. Bei der Kurz­ar­beit wird ent­we­der weni­ger als die übli­che Wochen­stun­den­zahl oder gar nicht mehr gear­bei­tet. Der Arbeit­ge­ber ver­gü­tet wei­ter­hin die tat­säch­lich gelei­ste­ten Stun­den. Die Agen­tur für Arbeit dage­gen über­nimmt 60 Pro­zent bezie­hungs­wei­se 67 Pro­zent bei Beschäf­tig­ten mit Kind des ent­gan­ge­nen Net­to­lohns. Bei einer Reduk­ti­on der Stun­den bis auf 50 Pro­zent erhöht sich das Kurz­ar­bei­ter­geld ab dem vier­ten Monat auf 70 bezie­hungs­wei­se 77 Pro­zent, ab dem sieb­ten Monat auf 80 bezie­hungs­wei­se 87 Pro­zent. Die­se Rege­lun­gen sind befri­stet bis zum 31. Dezem­ber 2020. Der Arbeit­ge­ber kann das Kurz­ar­bei­ter­geld frei­wil­lig auf­stocken, um die Ver­lu­ste beim Arbeit­neh­mer aus­zu­glei­chen. Einen Rechts­an­spruch hier­auf besteht jedoch nicht, es sei denn es bestehen Tarif­ver­trä­ge, wel­che die Auf­stockung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des regeln. Hier ist auch im Ein­zel­fall ein Blick in den Arbeits­ver­trag, sowie Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und Tarif­ver­trä­ge zu wer­fen. So kann auch bei Kurz­ar­beit ein Gehalt von 90 Pro­zent des Net­to­lohns erreicht wer­den. Ein rechts­kun­di­ger Blick lohnt sich in jedem Fall.

Für die Beschäf­tig­ten ist das Kurz­ar­bei­ter­geld steu­er­frei, § 3 Nr. 2a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG), unter­liegt aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Es wirkt sich auf den Steu­er­satz aus, dem das übri­ge Ein­kom­men unter­liegt. Arbeit­neh­mer müs­sen das Kurz­ar­bei­ter­geld also in der Steu­er­erklä­rung ange­ben. Dar­über hin­aus sind Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld steuerpflichtig.

Durch ein neu­es Gesetz der zur befri­ste­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Rege­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld soll der Bezug des Kurz­ar­bei­ter­gel­des vor­über­ge­hend erleich­tert wer­den. Die Kri­te­ri­en für einen „erheb­li­chen Arbeits­aus­fall” hier­für wur­den teils deut­lich erleich­tert. Vor­lie­gen muss nun­mehr ein hoher vor­über­ge­hen­der Arbeits­aus­fall von nur noch zehn Pro­zent der Mit­arbeiter (bis­her ein Drit­tel der Beleg­schaft) aus wirt­schaft­li­chen Grün­den oder auf­grund unab­wend­ba­rer Ereig­nis­se, sodass die Beschäf­tig­ten nicht mehr im nor­ma­len Umfang und auch nicht ander­wei­tig beschäf­tigt wer­den kön­nen. Auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeitsal­den („Minus­stun­den”) vor Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des soll voll­stän­dig oder teil­wei­se ver­zich­tet wer­den können.

Eini­ge Berei­che sind für das öffent­li­che Leben, die Sicher­heit und die Ver­sor­gung der Men­schen unab­ding­bar. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re das Gesund­heits­we­sen mit Kran­ken­häu­sern und Apo­the­ken, aber auch die Land­wirt­schaft und die Ver­sor­gung mit Lebens­mit­teln. Hier will der Gesetz­ge­ber dafür sor­gen, dass aus­rei­chend Arbeits­kräf­te zur Ver­fü­gung ste­hen. Wer wäh­rend einer Kurz­ar­beit eine Beschäf­ti­gung in einem system­re­le­van­ten Bereich auf­nimmt, muss sich das dabei ver­dien­te Ent­gelt nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld anrech­nen las­sen, sofern das Gesamt­ein­kom­men aus noch gezahl­tem Arbeits­ein­kom­men, Kurz­ar­bei­ter­geld und Hin­zu­ver­dienst das nor­ma­le Brut­to­ein­kom­men nicht über­steigt. Durch den § 421c SGB III soll ein Anreiz geschaf­fen wer­den, auf frei­wil­li­ger Basis vor­über­ge­hend Tätig­kei­ten in system­re­le­van­ten Berei­chen, wie zum Bei­spiel in der Land­wirt­schaft, aufzunehmen.

Kün­di­gung

Eine Kün­di­gung muss, damit sie recht­mä­ßig ist, sozi­al gerecht­fer­tigt sein. Das bedeu­tet – es braucht dafür sach­li­che Grün­de. Die aktu­el­le Kri­se ist nicht auto­ma­tisch ein sol­cher Grund. Daher soll­te eine Kün­di­gung nicht ein­fach hin­ge­nom­men wer­den, son­dern in jedem Fall recht­lich über­prüft wer­den. Wich­tig zu wis­sen: Eine Kla­ge gegen die Kün­di­gung muss inner­halb von drei Wochen beim Arbeits­ge­richt ein­ge­hen – das gilt auch in Zei­ten von Corona.

Finanz­aus­fall wegen Kinderbetreuung

Muss ein Arbeit­neh­mer zu Hau­se blei­ben, weil Schu­le oder Kin­der­gar­ten geschlos­sen sind, gilt es zunächst unver­züg­lich den Arbeit­ge­ber zu infor­mie­ren und die Mög­lich­kei­ten einer Not­be­treu­ung zu prü­fen. Feh­len­de Kin­der­be­treu­ung ist zual­ler­erst Sache der Eltern, nicht des Arbeit­ge­bers, daher müs­sen ande­re Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten geprüft wer­den. In Arbeits- oder Tarif­ver­trä­gen, Dienst- oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gibt es spe­zi­el­le Rege­lun­gen wie mit die­ser Situa­ti­on ver­fah­ren wird und ob ein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung besteht.

Sind die­se nicht vor­han­den, kann sich ein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung aus § 616 Absatz 1 BGB erge­ben. Er regelt, dass Arbeit­neh­mer für eine „ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che” Zeit (etwa fünf Tage) ohne Lohn­kür­zung frei­ge­stellt wer­den müs­sen, wenn es dafür unver­meid­ba­re und von ihm unver­schul­de­te Grün­de gibt. Hier gilt es zu beach­ten, dass der Anspruch aus § 616 BGB in Tarif- oder Arbeits­ver­trä­gen sowie durch Dienst- oder Betriebs­ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen wer­den kann. In jedem Fall soll­te das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber gesucht wer­den. In der aktu­el­len Si­tuation gilt es, gemein­sam Lösun­gen wie Arbeit im Home-Office, Über­stun­den­ab­bau, bezahl­ter oder unbe­zahl­ter Urlaub zu finden.

Eltern, die wegen der Coro­na-Kri­se Ein­kom­men ver­lie­ren, weil sie zu Hau­se Kin­der betreu­en müs­sen, sol­len bis zu 67 Pro­zent ihres Net­to­ein­kom­mens erhal­ten. Der Aus­gleich soll im Ein­zel­fall für höch­stens sechs Wochen gewährt wer­den. Vor­aus­set­zung für die finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung ist, dass die zu betreu­en­den Kin­der nicht älter als zwölf Jah­re sind und kei­ne ande­re zumut­ba­re Betreu­ung mög­lich ist. Die Aus­zah­lung der Ent­schä­di­gung soll über die Arbeit­ge­ber statt­fin­den. Die­se müs­sen bei der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de einen Erstat­tungs­an­trag stellen.

Eltern, die nur über ein gerin­ges Ein­kom­men ver­fü­gen haben außer­dem Anspruch auf den Kin­der­zu­schlag. Es han­delt sich um eine zusätz­li­che Lei­stung für ein­kom­mens­schwa­che Fami­li­en. Die­ser beträgt 185 Euro pro Kind und Monat. Wer wegen Teil­zeit- oder Kurz­ar­beit jetzt weni­ger ver­dient, soll­te die­sen Anspruch prü­fen las­sen. Es kann sich loh­nen, jetzt erst­mals oder erneut einen Antrag zu stel­len. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antrag­stel­lung gewährt.

Was pas­siert bei Krank­heit wäh­rend Kurzarbeit?

Wenn Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in der Zeit, in der sie Kurz­ar­bei­ter­geld be­ziehen, krank und arbeits­un­fä­hig wer­den, besteht der Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld fort, und zwar genau­so lan­ge wie ohne Arbeits­aus­fall durch Kurz­ar­beit. Bei der Bemes­sung des Kran­ken­gel­des bestehen für Betrof­fe­ne kei­ne Nach­tei­le. Tritt die Arbeits­un­fä­hig­keit vor oder nach Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld ein, bleibt es bei der Berech­nung des Kran­ken­gel­des nach dem zuletzt abge­rech­ne­ten Arbeitsentgeltzeitraum.

Kurz­ar­bei­ter­geld und gering­fü­gi­ge Beschäftigung

Bei Arbeit­neh­mern, die in ihrer Haupt­be­schäf­ti­gung in Kurz­ar­beit gegan­gen sind und jetzt bei einer ande­ren Fir­ma einen Mini­job neu auf­neh­men, ist der Ver­dienst bis zur ursprüng­li­chen Höhe des Net­to­ge­halts möglich.

Aus­nah­men für Mini­jobs in einem system­re­le­van­ten Bereich

Wer in einem system­re­le­van­ten Bereich (zum Bei­spiel im Gesund­heits­we­sen, Apo­the­ke, Land­wirt­schaft) wäh­rend der Kurz­ar­beit einen Mini­job auf­nimmt, bei dem wird der Ver­dienst nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der aus der Haupt­be­schäf­ti­gung noch gezahl­te Ver­dienst zusam­men mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld und dem Ver­dienst aus dem Mini­job das nor­ma­le Brut­to­ein­kom­men nicht übersteigt.

Der Mini­job bestand schon vor Beginn der Kurz­ar­beit in der Hauptbeschäftigung
Bei Arbeit­neh­mern, die bereits vor der Kurz­ar­beit einen Mini­job neben ihrer Haupt­be­schäf­ti­gung aus­ge­übt haben und die­sen ledig­lich fort­set­zen, ist die Situa­ti­on eine ande­re. Die­se Arbeit­neh­mer kön­nen ihren Mini­job fort­füh­ren, ohne dass es Abzü­ge beim Kurz­ar­bei­ter­geld gibt. Die Berech­nungs­grund­la­ge für das Kurz­ar­bei­ter­geld wird nicht um den Ver­dienst aus dem Mini­job gekürzt. Eine Min­dest­be­schäf­ti­gungs­zeit im Mini­job vor Beginn der Kurz­ar­beit ist hier­bei nicht erforderlich.

Kurz­ar­beit und Feiertage

Eine beson­de­re Rege­lung gilt, wenn in einen Kurz­ar­beits­zeit­raum ein gesetz­li­cher Fei­er­tag fällt. Für sol­che Tage hat der Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld, son­dern auf Fei­er­tags­lohn. In Abhän­gig­keit von tarif- oder arbeits­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen wird in die­sem Fall nicht das vol­le Arbeits­ent­gelt, son­dern der gekürz­te nor­ma­le Arbeits­lohn zuzüg­lich des Kurz­ar­bei­ter­gel­des gezahlt.

Kurz­ar­beit und Urlaub

Urlaub kann auch wäh­rend der Kurz­ar­beit genom­men wer­den. Das Urlaubs­ent­gelt ist vom Arbeit­ge­ber in der übli­chen Höhe zu gewäh­ren. Ver­dienst­kür­zun­gen, die durch Kurz­ar­beit ein­tre­ten, blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Für die Dau­er des Urlaubs erhält der Arbeit­neh­mer Urlaubs­ent­gelt in unge­kürz­tem Umfang. Das Urlaubs­ent­gelt berech­net sich trotz der Kurz­ar­beit nach dem unge­kürz­ten Ent­gelt der drei­zehn Wochen zuvor ent­spre­chend. Arbeit­neh­mer kön­nen also Ver­dienst­aus­fäl­le durch Kurz­ar­beit ver­mei­den, indem sie Urlaub neh­men. Kurz­ar­bei­ter­geld steht ihm nur für die Nicht-Urlaubs­ta­ge im Anspruchs­zeit­raum zu, das heißt für die Tage, an denen er ver­kürzt oder wegen der Kurz­ar­beit gar nicht gear­bei­tet hat.
Laut dem euro­päi­schen Gerichts­hof darf der Arbeit­ge­ber bei Kurz­ar­beit den Urlaub strei­chen oder reduzieren.

Arbeits­auf­nah­me wäh­rend der Kurzarbeit

Dem Ziel des Kurz­ar­bei­ter­gel­des ent­spre­chend muss der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich vor Beginn des Arbeits­aus­falls ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sein und sei­ne Beschäf­ti­gung fort­set­zen. Arbeit­neh­mer, die erst nach Beginn der Kurz­ar­beit ein­ge­stellt wer­den, haben im Regel­fall kei­nen Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld, weil der Arbeits­aus­fall (durch Nicht­ein­stel­lung) ver­meid­bar gewe­sen wäre. Eine Aus­nah­me gilt dann, wenn zwin­gen­de Grün­de für eine Arbeits­auf­nah­me wäh­rend der Kurz­ar­beit vorliegen.

Zwin­gen­de Grün­de für die Ein­stel­lung eines Arbeit­neh­mers kön­nen in fol­gen­den Fäl­len vorliegen:

  • Der Betrieb benö­tigt drin­gend einen Mei­ster zur Wei­ter­füh­rung der Betriebs­tä­tig­keit, weil der bis­her auf die­sem Arbeits­platz beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer län­ge­re Zeit erkrankt oder aus­ge­schie­den ist. Der Mit­ar­bei­ter kann nicht aus der Stamm­be­leg­schaft rekru­tiert werden.
  • Mit einem Arbeit­neh­mer wur­de ein Arbeits­ver­trag geschlos­sen, ehe die Kurz­ar­beit abseh­bar war. Der Arbeits­an­tritt fällt nun­mehr in die Zeit der Kurz­ar­beit; eine Kün­di­gung wäre dem Betrieb und dem Arbeit­neh­mer nicht zumutbar.
  • Ein Arbeit­neh­mer wird nach Been­di­gung des Grund­wehr­dien­stes oder Zivil­dien­stes wie­der beschäftigt.

Ele­na Rub­le­va, Recht­schutz KAB Deutschland
Ralph Korsch­in­sky, Geschäfts­füh­rer KAB Bamberg

Wei­ter­ge­hen­de Bera­tung bekom­men alle KAB Mit­glie­der im KAB Diö­ze­san­bü­ro Bam­berg unter der Tele­fon­num­mer 0951/91691–0 oder per Mail: r.​korschinsky@​kab-​bamberg.​de