Blick über den Zaun: „Per­len-Rad­weg zer­stört Per­len der Natur“

LBV hat einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen Bau ein­ge­reicht – Natur­schutz auch beim Rad­we­ge-Bau berücksichtigen

Der LBV hat beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen den Bau des soge­nann­ten Per­len-Rad­we­ges im Abschnitt Oberkotzau/​Rehau im Land­kreis Hof bean­tragt. Der Grund: ohne die erfor­der­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung hat der Bau des Rad­we­ges durch zwei gesetz­lich geschütz­te Bio­to­pe begon­nen. „Der LBV begrüßt grund­sätz­lich den Aus­bau von Rad­we­gen, doch nicht auf Kosten von intak­ten und geschütz­ten Lebens­räu­men, wie es sie gera­de im Bereich Ober­kot­z­au gibt“, sagt Ben­no Streh­ler, Vor­sit­zen­der der LBV-Kreis­grup­pe Hof und ergänzt: „Es soll­te bei der Pla­nung sol­cher Pro­jek­te selbst­ver­ständ­lich sein, Natur­schutz­ver­bän­de ein­zu­bin­den und die Natur­schutz­ge­set­ze strikt einzuhalten.“

Die Bau­maß­nah­me betrifft ein Feucht­ge­biet mit Vor­kom­men der beson­ders geschütz­ten Sumpf­schwert­li­lie und eine sich anschlie­ßen­de Wie­se. Auf der Feucht­wie­se wächst das Breit­blätt­ri­ge Kna­ben­kraut, eine sel­te­ne Feucht­wie­sen-Orchi­dee, die auf der Liste der Ver­ant­wor­tungs­ar­ten Deutsch­lands steht oder der Teu­fels­ab­biss, ein wert­vol­ler Nek­tar­lie­fe­rant für vie­le Schmet­ter­lings­ar­ten. Das Feucht­ge­biet, wie auch ein Teil­be­reich der ange­schlos­se­nen Wie­se, sind bio­top­kar­tiert. Sie sind damit nach dem Natur­schutz­ge­setz geschützt. Ein Ein­griff in das Bio­top bedarf einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. „Das Bau­pro­jekt ist beson­ders absurd, da in einem Abstand von 20 bis 50 Metern zu dem neu­ge­bau­ten Rad­weg bereits ein geschot­ter­ter, par­al­le­ler Weg besteht. Der vor­han­de­ne Weg wird bereits als Rad­weg genutzt. Sein ein­zi­ges ‚Man­ko‘ ist, dass er unge­teert und unaus­ge­baut sanft zur Natur, aber etwas unbe­que­mer für den Rad­tou­ris­mus ist“, so Ben­no Strehler.

Nach­dem der LBV die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung ein­ge­reicht hat, wur­de vom Land­rats­amt Hof eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung erteilt. Die­se genügt nach Ein­schät­zung des LBV jedoch nicht den natur­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen. „Wir for­dern von der Gemein­de Ober­kot­z­au, dem Ver­ant­wort­li­chen für den Bau­ein­griff in das Bio­top, umfas­sen­de Aus­gleichs­maß­nah­men. Andern­falls sehen wir uns gezwun­gen, Kla­ge ein­zu­rei­chen“, so Hel­mut Beran, Geschäfts­füh­rer des LBV. „Uns geht es dabei aus­schließ­lich dar­um, dass gel­ten­des Natur­schutz­recht ein­ge­hal­ten wird und um einen tat­säch­li­chen und qua­li­fi­zier­ten Aus­gleich der ange­rich­te­ten Schä­den an der Natur.“

Der LBV for­dert die Gemein­de Ober­kot­z­au auf, bis spä­te­stens 30.9.2020 in räum­li­cher Nähe eine öko­lo­gisch auf­wert­ba­re Wie­sen­flä­che als Aus­gleich zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Grö­ße der Aus­gleichs­flä­che soll der ein­ein­halb­fa­chen Flä­che, die für den Rad­weg in Anspruch genom­men wur­de, ent­spre­chen. Die­se Flä­che soll dann zu einer mage­ren Mäh­wie­se ent­wickeln und dau­er­haft von der Gemein­de gepflegt werden.