Tipps und Tricks: Bau­fi­nan­zie­rung – Ist die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu hoch?

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Ver­brau­cher soll­ten Berech­nung der Ban­ken kri­tisch prüfen

Vie­le Ver­brau­cher haben zur Finan­zie­rung ihrer Immo­bi­lie ein Dar­le­hen mit einer festen Zins­bin­dung auf­ge­nom­men. Wäh­rend die­ser Zins­bin­dung darf die Bank den Zins­satz nicht ver­än­dern. Das gilt für den Kun­den im posi­ti­ven, aber auch im nega­ti­ven Sin­ne: Wenn ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist, kann der Ver­brau­cher das Dar­le­hen in der Regel nicht kün­di­gen und vor­zei­tig zurück­zah­len. In bestimm­ten Fäl­len haben Kre­dit­neh­mer aber das Recht, ihr Immo­bi­li­en­dar­le­hen bereits vor Ablauf der Zins­bin­dung zurück­zu­zah­len. „Der wich­tig­ste Grund dafür ist der Ver­kauf der Immo­bi­lie“, sagt Mat­thi­as Schmid von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Bei die­ser gesetz­li­chen Kün­di­gungs­mög­lich­keit kann die Bank im Gegen­zug einen Aus­gleich für das ent­gan­ge­ne Geschäft ver­lan­gen, die soge­nann­te Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei der Ermitt­lung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung müs­sen sich die Kre­dit­in­sti­tu­te an Regeln hal­ten. „Die Ban­ken dür­fen maxi­mal die Rest­lauf­zeit der Zins­bin­dung bis zu einer gesetz­li­chen Kün­di­gungs­mög­lich­keit nach zehn Jah­ren anset­zen. Außer­dem müs­sen Son­der­til­gungs- oder Til­gungs­än­de­rungs­mög­lich­kei­ten zugun­sten des Ver­brau­chers beach­tet wer­den“, so der Finanz­ju­rist. Eini­ge Ver­trä­ge sehen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten vor, die die Zins­be­la­stung des Kre­dit­neh­mers ver­rin­gern. Liegt so ein Fall vor, sind die Ban­ken ver­pflich­tet, den Kun­den bei der Berech­nung so zu stel­len, als hät­te er die­se Mög­lich­kei­ten in vol­ler Höhe aus­ge­nutzt. „Die­se Vor­ga­ben wer­den von den Ban­ken jedoch nicht immer ein­ge­hal­ten“, weiß Finanz­ex­per­te Mat­thi­as Schmid aus sei­ner Bera­tungs­er­fah­rung. Er rät Betrof­fe­nen die von der Bank vor­ge­leg­te Berech­nung nach­prü­fen zu las­sen. Bei Fra­gen zur Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung oder zur Bau­fi­nan­zie­rung ins­ge­samt hilft die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern wei­ter. Ver­brau­cher kön­nen sich unter www​.mei​ne​-ver​brau​cher​zen​tra​le​.de/​D​E​-​B​Y​/​e​m​a​i​l​b​e​r​a​t​ung an die Online-Bera­tung wen­den oder tele­fo­nisch unter (089) 55 27 94–131 einen Bera­tungs­ter­min vereinbaren.