Pres­se­mit­tei­lung der Staats­re­gie­rung: Schritt­wei­se Erleich­te­run­gen in der Corona-Pandemie

Erleich­te­run­gen bei Besuchs­ver­bot in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten­hei­men – Maß­vol­le Öff­nung bei Hotel­le­rie und Gastronomie

In der Coro­na-Pan­de­mie ist Bay­ern durch das Hand­lungs­kon­zept der Staats­re­gie­rung bis­lang vor nega­ti­ven Ent­wick­lun­gen wie in ande­ren Staa­ten ver­schont geblie­ben. Dies ist aber kei­ne Garan­tie für die Zukunft. Die Staats­re­gie­rung setzt des­halb den Kurs der Umsicht und Vor­sicht fort. In den kom­men­den Wochen wer­den Erleich­te­run­gen bei den beschlos­se­nen Maß­nah­men ein­ge­lei­tet, um Wirt­schaft und Gesell­schaft zu stär­ken. Ober­stes Ziel bleibt aber der Schutz der Gesund­heit und die Sta­bi­li­tät des Gesund­heits­sy­stems in Bay­ern. Rück­fäl­le in höhe­re Ansteckungs­ra­ten oder in eine zwei­te Wel­le der Infek­ti­on müs­sen daher unbe­dingt ver­mie­den werden.

Das wei­te­re Hand­lungs­kon­zept sieht daher ein­zel­ne auf­ein­an­der abge­stimm­te Schrit­te vor. Der Erfolg bestehen­der Maß­nah­men bestimmt dabei das Tem­po der wei­te­ren Schrit­te. Ein über­eil­tes Vor­ge­hen lehnt die Staats­re­gie­rung ab. Erleich­te­run­gen und Schutz gehö­ren zusam­men. Je erfreu­li­cher sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen ent­wickelt und je gerin­ger sich die Gefähr­dung in ein­zel­nen Lebens­be­rei­chen dar­stellt, desto eher kom­men Erleich­te­run­gen in Betracht. Soll­te sich jedoch das Infek­ti­ons­ge­sche­hen schlech­ter ent­wickeln, müs­sen die ein­schrän­ken­den Maß­nah­men län­ger bestehen blei­ben. Ein­zel­ne Lebens­be­rei­che, Ein­rich­tungs­ar­ten, Betriebs- oder Berufs­grup­pen, bei denen Locke­run­gen vor­ge­nom­men wur­den, kön­nen dann auch wie­der beschränk­te und befri­ste­te Ein­schrän­kun­gen erfahren.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Mini­ster­rat für das wei­te­re Vor­ge­hen die nach­fol­gen­den Eck­punk­te beschlossen:

1. Aus­gangs­be­schrän­kung

Mit Wir­kung ab dem 6. Mai 2020 ent­fällt die all­ge­mei­ne Aus­gangs­be­schrän­kung. Die bestehen­de Kon­takt­be­schrän­kung und das Distanz­ge­bot gel­ten fort. Jeder ist dem­nach ange­hal­ten, die phy­si­schen Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen außer­halb der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands auf ein abso­lut nöti­ges Mini­mum zu redu­zie­ren. Wo immer mög­lich, ist ein Min­dest­ab­stand zwi­schen zwei Per­so­nen von 1,5 m ein­zu­hal­ten. Ansamm­lun­gen im öffent­li­chen Raum blei­ben verboten.

Es ist künf­tig erlaubt, neben einer wei­te­ren Per­son auch die enge­re Fami­lie, d.h. neben Ehe­gat­ten, Lebens­part­nern und Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft, auch Ver­wand­te in gera­der Linie und Geschwi­ster zu tref­fen oder zu besuchen.

2. Unter­richt an Schulen

Bei der Ent­schei­dung, Unter­richt an Schu­len wie­der zuzu­las­sen, gilt das Pri­mat des Infek­ti­ons­schut­zes. Bis­her haben in einem ersten Schritt die baye­ri­schen Schu­len am 27. April 2020 den Unter­richts­be­trieb allein für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Abschluss­klas­sen wie­der auf­ge­nom­men. Dabei wur­den nur weni­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein­be­zo­gen, um die wei­te­re Ent­wick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens abzu­war­ten und den Schu­len Gele­gen­heit zu geben, Erfah­run­gen zu sammeln.

Auf die­ser Grund­la­ge soll eine wei­te­re schritt­wei­se Aus­wei­tung des Prä­senz­un­ter­richts erfolgen.

Das Kul­tus­mi­ni­ste­ri­um wird in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um ein Kon­zept für den wei­te­ren Fort­gang im Bereich des Schul­be­triebs unter Berück­sich­ti­gung fol­gen­der Aspek­te erarbeiten:

  • Die baye­ri­schen Schu­len sol­len ein Schutz­raum sein, in dem sich Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie deren Lehr­kräf­te trotz Coro­na sicher füh­len. Die Berück­sich­ti­gung des Gesund­heits­schut­zes muss daher an erster Stel­le ste­hen. Soli­di­tät geht wei­ter vor Schnelligkeit.
    Für Leh­rer, die einer Risi­ko­grup­pe ange­hö­ren, besteht daher im Zeit­raum bis Pfing­sten kei­ne Prä­senz­pflicht. Betrof­fe­ne Schü­ler kön­nen statt des Prä­senz­un­ter­rich­tes bis Pfing­sten wei­ter zu Hau­se lernen.
  • Das Abstands­ge­bot kann in den Klas­sen­räu­men am besten durch geteil­te Lern­grup­pen umge­setzt wer­den. Dazu ist – je nach kon­kre­ter Situa­ti­on vor Ort – in aller Regel ein gestaf­fel­ter Unter­richts­be­trieb im wöchent­li­chen Wech­sel der Grup­pen (d. h. im wöchent­li­chen Wech­sel zwi­schen Prä­senz­un­ter­richt und Unter­richt zuhau­se) anzustreben.
  • Ein klar fest­ge­leg­ter Fahr­plan für die Wie­der­auf­nah­me des Unter­richts­be­triebs bie­tet Schü­le­rin­nen und Schü­lern, deren Eltern, aber auch Schul­lei­tun­gen und Lehr­kräf­ten eine Per­spek­ti­ve für die kom­men­den Wochen. Wochen­en­den und Feri­en blei­ben unan­ge­ta­stet. Auch wenn die­ses Jahr kein nor­ma­les Schul­jahr mehr sein wird, wird daher an den Pfingst­fe­ri­en von 2. – 12. Juni und Som­mer­fe­ri­en ab 27. Juli 2020 festgehalten.
    Für die Wie­der­auf­nah­me des Prä­senz­un­ter­richts wer­den fol­gen­de Zeit­punk­te angestrebt:
    • Ab 11. Mai soll der Prä­senz­un­ter­richt für die „Vor­ab­schluss­klas­sen“ der wei­ter­füh­ren­den Schu­len (Gym­na­si­um: 11. Klas­se / Real­schu­le: 9. Klas­se / Mit­tel­schu­le 8. Klas­se) sowie für die 4. Klas­se Grund­schu­le beginnen.
    • Ab dem 18. Mai soll der Prä­senz­un­ter­richt begin­nen für 
      • Grund­schu­le: 1. Klasse;
      • Mit­tel­schu­le: 5. Klasse;
      • Real­schu­le: 5. und 6. Klasse;
      • Gym­na­si­um: 5. und 6. Klasse;
    • Nach den Pfingst­fe­ri­en ist Ziel die Wie­der­auf­nah­me des Prä­senz­un­ter­richts für alle wei­te­ren Jahr­gangs­stu­fen im wöchent­li­chen Wechsel.

Mit Blick auf abge­lau­fe­ne Urlaubs­zei­ten bei Eltern soll in den Pfingst- und Som­mer­fe­ri­en eine Not­be­treu­ung sicher­ge­stellt werden.

3. Kin­der­ta­ges­be­treu­ung

Auch bei einem schritt­wei­sen Hoch­fah­ren der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung steht im Vor­der­grund, feste, klei­ne Grup­pen zu bil­den. Nur so kön­nen Infek­ti­ons­we­ge nach­ver­folgt und durch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men unter­bro­chen wer­den. Auf dem Weg zum „Hoch­fah­ren“ soll­te des­halb der Kreis der betreu­ten Kin­der behut­sam und schritt­wei­se erwei­tert werden.

In einem ersten Schritt kön­nen fol­gen­de Aus­wei­tun­gen in Rich­tung eines erwei­ter­ten Not­be­trie­bes erfolgen:

  • Öff­nung der Tages­pfle­ge: In der Tages­pfle­ge wer­den maxi­mal 5 frem­de Kin­der gleich­zei­tig betreut. Die Groß­ta­ges­pfle­ge bleibt vor­erst geschlossen.
  • Öff­nung von Waldkindergärten
  • Betreu­ung von Kin­dern mit beson­de­rem erzie­he­ri­schem Bedarf (§ 27 SGB VIII) und Kin­dern mit Förderbedarfen.
  • Betreu­ung von Kin­dern mit (dro­hen­der) Behinderung
  • Betreu­ung von Hort­kin­dern der 4. Klasse
  • Betreu­ung von Kin­dern stu­die­ren­der Alleinerziehender.

Außer­dem soll­te pri­vat orga­ni­sier­te, nach­bar­schaft­li­che oder fami­liä­re, wech­sel­sei­ti­ge Kin­der­be­treu­ung in festen Klein­grup­pen ermög­licht wer­den. Das könn­te für vie­le Fami­li­en eine Hil­fe­stel­lung bzw. Erleich­te­rung bei der Bewäl­ti­gung der coro­nabe­ding­ten Her­aus­for­de­run­gen bei der Kin­der­be­treu­ung sein und die drin­gend­sten Bedar­fe von Fami­li­en abfe­dern, deren Kin­der nicht/​noch nicht in Kita oder Schu­le gehen können.

In einem wei­te­ren Schritt könn­te mit der Auf­nah­me der Vor­schul­kin­der eine Aus­wei­tung in Rich­tung eines ein­ge­schränk­ten Regel­be­trie­bes erfol­gen. Zwi­schen den ein­zel­nen Schrit­ten soll­ten zunächst min­de­stens zwei Wochen liegen.

Die Not­be­treu­ung soll in den Pfingst- und Som­mer­fe­ri­en sicher­ge­stellt werden.

Das Fami­li­en­mi­ni­ste­ri­um wird auf die­ser Grund­la­ge in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um ein Kon­zept für den wei­te­ren Fort­gang im Bereich der Kin­der­be­treu­ung (Kin­der­ta­ges­stät­ten, Kin­der­ta­ges­pfle­ge, Kin­der­gär­ten etc.) erarbeiten.

4. Besuchs­ver­bot in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen usw.

Mit Wir­kung ab dem 9. Mai wird das bestehen­de Besuchs­ver­bot in Kran­ken­häu­sern und sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Inten­siv­pfle­ge-WGs, Alten­hei­men und Senio­ren­re­si­den­zen sowie sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­run­gen gelockert. Vor­aus­set­zung ist die strik­te Ein­hal­tung stren­ger Hygienemaßnahmen.

Mög­lich ist dann der Besuch einer festen, regi­strier­ten Kon­takt­per­son oder eines Fami­li­en­mit­glie­des mit fester Besuchs­zeit, der Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stan­des von 1,5 m und der Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes für Besu­cher und besuch­te Person.

Die Ein­rich­tun­gen haben Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­te (ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Vor­keh­run­gen zu kon­trol­lier­tem Zugang, Besuchs­zo­nen und Besu­cher­räu­me) vor­zu­le­gen. Für Per­so­nal und Bewoh­nern bzw. Pati­en­ten sind regel­mä­ßi­ge Testun­gen sicherzustellen.

Das Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um wird in Abstim­mung mit dem Sozi­al­mi­ni­ste­ri­um ein Kon­zept für den wei­te­ren Fort­gang im Bereich der Alten- und Pfle­ge­hei­me sowie Kran­ken­häu­ser (ins­bes. Besuchs­re­ge­lun­gen) erarbeiten.

5. Han­dels- und Dienstleistungsbetriebe

Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öff­nung aller Han­dels- und Dienst­lei­stungs­be­trie­be (Groß- und Ein­zel­han­del mit Kun­den­ver­kehr) unter Auf­la­gen (z. B. Mas­ken­pflicht) erlaubt. Die bis­lang gel­ten­de Beschrän­kung auf eine Ver­kaufs­flä­che von 800 qm wird aufgehoben.

Der Betrei­ber hat sicher­zu­stel­len, dass grund­sätz­lich ein Min­dest­ab­stand von 1,5 m zwi­schen den Kun­den ein­ge­hal­ten wer­den kann und die Zahl der gleich­zei­tig im Laden­ge­schäft anwe­sen­den Kun­den nicht höher ist als ein Kun­de je 20 m² Ver­kaufs­flä­che. Der Betrei­ber hat ein Schutz,- Hygie­ne und Park­platz­kon­zept auszuarbeiten.

Auch Ein­kaufs­zen­tren und Wochen­märk­te kön­nen unter Beach­tung beson­de­rer Auf­la­gen wie­der öffnen.

6. Gastro­no­mie, Hotel­le­rie, Tourismus

Eine schritt­wei­se Öff­nung der Gastro­no­mie, Hotel­le­rie und des Tou­ris­mus wird angestrebt.
Für alle denk­ba­ren Schrit­te gel­ten stren­ge Auf­la­gen, die ins­be­son­de­re die

  • Ein­schrän­kung von Öffnungszeiten,
  • Aus­ar­bei­tung von Hygie­ne-Kon­zep­ten durch die Betriebe,
  • Begren­zung von Gästezahlen,
  • Sicher­stel­lung von Abstand (Einlass/​Ausgang sepa­rat, Reservierungspflicht)
    umfassen.

Die Gastro­no­mie darf schritt­wei­se ab 18. Mai 2020 geöff­net wer­den zunächst im Außen­be­reich (z.B. Bier­gär­ten), Spei­se­gast­stät­ten im Innen­be­reich ab 25. Mai 2020.

Das Pfingst­wo­chen­en­de (30. Mai) ist der Zeit­punkt für eine mög­li­che Öff­nung von Hotels (inkl. Feri­en­woh­nun­gen und Cam­ping) und wei­te­rer Ange­bo­te im Tou­ris­mus, z. B.: Schlös­ser, Seen­schiff­fahrt und Frei­zeit­parks. Für die Öff­nung von Hotels gel­ten stren­ge Auf­la­gen, die ins­be­son­de­re umfassen

  • kei­ne Öff­nung von Ange­bo­ten mit gemein­schaft­li­cher Nut­zung inner­halb von Hotels, ins­be­son­de­re Well­ness, Schwimmbad,
  • Ver­pflich­ten­des Hygie­ne­schutz­kon­zept wie in der Gastronomie,
  • Ver­pfle­gung nur mit Abstand und begrenz­tem Einlass.

Das Wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um wird gemein­sam mit dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um und dem Beauf­trag­ten für Büro­kra­tie­ab­bau ein Kon­zept für die wei­te­ren Schrit­te in Bezug auf die Gastro­no­mie, die Hotel­le­rie und den Tou­ris­mus erarbeiten.

7. Ab 6. Mai wer­den Spiel­plät­ze (kei­ne Bolz­plät­ze) wie­der geöffnet.

8. Sport

Kon­takt­frei­er Indi­vi­du­al­sport mit Abstand (z.B. Ten­nis, Leicht­ath­le­tik, Golf, Segeln, Rei­ten (auch in der Hal­le) oder Flug­sport) wird ab 11. Mai wie­der zugelassen.

Das Innen­mi­ni­ste­ri­um wird in Zusam­men­ar­beit mit den Sport­fach­ver­bän­den und in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um ein Kon­zept für wei­te­re Locke­run­gen im Sport erarbeiten.

9. Am 11. Mai kön­nen auch fol­gen­de Ein­rich­tun­gen und Betrie­be wie­der geöff­net werden:

  • Tier­parks und bota­ni­sche Gär­ten mit Auf­la­gen (Ein­lass, 20 qm-Regel, Abstand, nur Außen­an­la­gen, kei­ne Gastro­no­mie, kein Streichelzoo)
  • Biblio­the­ken, Muse­en, Gale­rien, Aus­stel­lun­gen und Gedenk­stät­ten mit Auf­la­gen (20 qm-Regel, Abstand, kein Gastronomiebetrieb)
  • Fahr­schu­len mit Auf­la­gen (Theo­rie: Abstand, Pra­xis: Mund-Nasen-Schutz)
  • Musik­schu­len mit Auf­la­gen (Ein­zel­un­ter­richt, auch zu Hau­se, Abstand).

Das Wis­sen­schafts­mi­ni­ste­ri­um wird in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um ein Kon­zept für den wei­te­ren Umgang mit Kul­tur­ein­rich­tun­gen erarbeiten.