Bekannt­ma­chung: Durch­füh­rung der Stich­wah­len aus­schließ­lich als Briefwahlen

Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) – Durch­füh­rung der Stich­wah­len am 29.03.2020 aus­schließ­lich als Brief­wah­len anläss­lich der Corona-Pandemie

Bekannt­ma­chung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge vom 19.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122–90

Das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge erlässt im Ein­ver­neh­men mit dem Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on auf der Grund­la­ge des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) in Ver­bin­dung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zustän­dig­keits­ver­ord­nung (ZustV) folgende

All­ge­mein­ver­fü­gung:

1. Bei den am 29.03.2020 im Zuge der all­ge­mei­nen Gemein­de- und Land­kreis­wah­len erfor­der­lich wer­den­den Stich­wah­len dür­fen kei­ne Abstim­mungs­räu­me zur Stimm­ab­ga­be genutzt wer­den. Die Stich­wah­len wer­den daher aus­schließ­lich als Brief­wah­len durch­ge­führt und die Wahl­schei­ne mit Brief­wahl­un­ter­la­gen durch die Gemein­den an alle wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen von Amts wegen ohne Antrag versandt.

2. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung tritt am 20.03.2020 in Kraft.

Begrün­dung:

Am 15.03.2020 fan­den die all­ge­mei­nen Gemein­de- und Land­kreis­wah­len statt. In Land­krei­sen, Städ­ten und Gemein­den, in denen kei­ner der Bewer­ber für das Bür­ger­mei­ster- oder Land­rats­amt mehr als die Hälf­te der gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat, sind Stich­wah­len durch­zu­füh­ren, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG fin­den die Stich­wah­len am zwei­ten Sonn­tag nach dem Wahl­tag statt. Bei den all­ge­mei­nen Gemein­de- und Land­kreis­wah­len 2020 ist das Datum für die Stich­wah­len daher der 29.03.2020.

Das neu­ar­ti­ge Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 hat sich in kur­zer Zeit welt­weit ver­brei­tet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Aus­bruchs­ge­sche­hen als Pan­de­mie bewer­tet hat. Die Erkran­kung ist sehr infek­ti­ös. Es besteht welt­weit, deutsch­land­weit und bay­ern­weit eine sehr dyna­mi­sche und ernst zu neh­men­de Situa­ti­on mit star­ker Zunah­me der Fall­zah­len inner­halb weni­ger Tage auch in Bay­ern. Inzwi­schen wer­den aus allen Regie­rungs­be­zir­ken Bay­erns ver­mehrt Erkran­kungs­fäl­le (COVID-19) gemel­det. Am 16.03.2020 wur­de gemäß Art. 4 Baye­ri­sches Kata­stro­phen­schutz­ge­setz (BayK­SG) auf­grund der aktu­el­len Coro­na-Lage der Kata­stro­phen­fall in ganz Bay­ern fest­ge­stellt. Es müs­sen alle Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die Aus­brei­tung zu ver­lang­sa­men. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge hat zuletzt mit Bekannt­ma­chung vom 16.03.2020 eine All­ge­mein­ver­fü­gung mit umfas­sen­den Ver­an­stal­tungs­ver­bo­ten und Betriebs­un­ter­sa­gun­gen anläss­lich der Coro­na-Pan­de­mie erlassen.

Die­se Anord­nung ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Ver­bin­dung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Geset­zes sofort vollziehbar.

Zu Nr. 1:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zustän­di­ge Behör­de die not­wen­di­gen Schutz­maß­nah­men, wenn Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge, Ansteckungs­ver­däch­ti­ge oder Aus­schei­der fest­ge­stellt wer­den oder sich ergibt, dass ein Ver­stor­be­ner krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Aus­schei­der war, soweit und solan­ge es zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten erfor­der­lich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zustän­di­ge Behör­de Ver­an­stal­tun­gen oder son­sti­ge Ansamm­lun­gen einer grö­ße­ren Anzahl von Men­schen beschrän­ken oder ver­bie­ten, wenn Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge, Ansteckungs­ver­däch­ti­ge oder Aus­schei­der fest­ge­stellt wer­den oder sich ergibt, dass ein Ver­stor­be­ner krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Aus­schei­der war, soweit und solan­ge es zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten erfor­der­lich ist.

Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge ist nach § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV für den Erlass der gegen­ständ­li­chen All­ge­mein­ver­fü­gung auf Grund­la­ge des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig.

Um eine Aus­brei­tung von COVID-19 zeit­lich und räum­lich zu ver­lang­sa­men und in der gegen­wär­ti­gen Lage ins­be­son­de­re von der noch anhal­ten­den Infek­ti­ons­wel­le zu ent­kop­peln, dür­fen zum Schut­ze der Bevöl­ke­rung bei den am 29.03.2020 erfor­der­lich wer­den­den Stich­wah­len kei­ne Abstim­mungs­räu­me zur Stimm­ab­ga­be genutzt werden.

Die ste­ti­ge Zunah­me der Infek­tio­nen flä­chen­deckend in ganz Bay­ern erfor­dert es, das Zusam­men­tref­fen einer grö­ße­ren Anzahl von Men­schen, wie dies auch bei der Abstim­mung in den Wahl­lo­ka­len der Fall ist, zu ver­mei­den. Bei SARS-CoV‑2 han­delt es sich um einen Krank­heits­er­re­ger im Sin­ne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bay­ern der­zeit stark und immer schnel­ler ver­brei­tet. In allen Regie­rungs­be­zir­ken wur­den Krank­heits- und Ansteckungs­ver­däch­ti­ge fest­ge­stellt. Durch den vor­herr­schen­den Über­tra­gungs­weg von SARS-CoV‑2 über Tröpf­chen, z.B. durch Husten, Nie­sen, und durch teils mild erkrank­te oder auch asym­pto­ma­tisch infi­zier­te Per­so­nen kann es zu Über­tra­gun­gen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Auf­grund des hohen Infek­ti­ons­ri­si­kos besteht die Gefahr, dass sich beim Zusam­men­tref­fen vie­ler Men­schen in den Abstim­mungs­räu­men am 29.03.2020 eine grö­ße­re Anzahl von Men­schen infizieren.

Das Robert Koch-Insti­tut hat am 17.03.2020 die Ein­schät­zung für die Gefähr­dung für die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung in Deutsch­land ins­ge­samt von „mäßig“ auf „hoch“ gestei­gert. Damit ver­bun­den ist eine in der All­ge­mein­be­völ­ke­rung ein­her­ge­hen­de Über­tra­gung von Infek­tio­nen mit Sars-CoV‑2, dem Erre­ger von COVID-19. Des­halb ist für den Tag der Stich­wahl eine deut­lich höhe­re Infek­ti­ons- und Ver­brei­tungs­ge­fahr anzu­neh­men als noch für den Tag der all­ge­mei­nen Kom­mu­nal­wahl am 15. März. Um eine Ver­brei­tung des Virus so weit wie mög­lich zu ver­lang­sa­men, wur­den bereits Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen gene­rell ver­bo­ten und weit­ge­hen­de Betriebs­un­ter­sa­gun­gen am 16.03.2020 angeordnet.

Die­se ver­än­der­te Sach­la­ge gebie­tet es, für den Tag der Stich­wahl – anders als für den 15. März – eine Urnen­wahl zu ver­bie­ten. Da es bei einer Urnen­wahl unwei­ger­lich zu Ansamm­lun­gen von Men­schen in den Wahl­lo­ka­len kommt, ist es zur Prä­ven­ti­on der wei­te­ren Ver­brei­tung der Erkran­kung uner­läss­lich, die Stich­wah­len nicht in Abstim­mungs­räu­men statt­fin­den zu lassen.

Dies hat zur Fol­ge, dass eine Stimm­ab­ga­be bei den Stich­wah­len am 29.03.2020 aus­schließ­lich per Brief­wahl mög­lich sein wird. Daher sol­len die Wahl­schei­ne mit den Brief­wahl­un­ter­la­gen auto­ma­tisch, ohne vor­he­ri­gen Antrag, an alle wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen ver­sandt wer­den. Dem ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürg­ten Wahl­recht kann mit der Durch­füh­rung der Stich­wah­len als aus­schließ­li­che Brief­wahl unter Berück­sich­ti­gung der zwin­gend not­wen­di­gen infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Maß­nah­men Rech­nung getra­gen werden.

Nach dem Wort­laut des Gemein­de- und Land­kreis­wahl­ge­set­zes setzt die Brief­wahl zwar einen Antrag des Wahl­be­rech­tig­ten vor­aus. Nach Art. 13 Abs. 1 GLKrWG wird ein Wahl­schein, der Vor­aus­set­zung für die Stimm­ab­ga­be per Brief­wahl ist, von der Gemein­de nur „auf Antrag“ erteilt.

Eines Grun­des für die Bean­tra­gung des Wahl­schei­nes bedarf es jedoch nicht.

Auf­grund der Gesund­heits­ri­si­ken für die Bevöl­ke­rung, die mit einer Urnen­wahl am 29.03.2020 ver­bun­den wären, kann aber unter­stellt wer­den, dass die Wahl­be­rech­tig­ten unter die­sen Bedin­gun­gen die Brief­wahl prä­fe­rie­ren und bean­tra­gen möch­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es infek­ti­ons­schutz­recht­lich gebo­ten und bei anti­zi­pier­ter Annah­me ent­spre­chen­der Antrag­stel­lun­gen unter den vor­lie­gen­den beson­de­ren Umstän­den wahl­recht­lich auch nicht aus­ge­schlos­sen, die Stich­wah­len aus­schließ­lich als Brief­wah­len durch­zu­füh­ren. Die Gesund­heits­si­cher­heit der Bevöl­ke­rung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grund­ge­setz) ist vorrangig.

Ande­re, gleich wirk­sa­me, aber weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men kom­men nicht in Betracht. Geeig­ne­te Alter­na­ti­ven bestehen daher nicht.

Die Stich­wah­len bil­den eine Ein­heit mit der Gemein­de- und Land­kreis­wahl am 15.03.2020 und sind daher zeit­nah am zwei­ten Sonn­tag nach dem Wahl­tag durch­zu­füh­ren. Ziel ist es, bis zum Ende der Amts­zeit der Amts­in­ha­ber, in der Regel zum 30.04.2020, und bis zum Beginn der Wahl­pe­ri­ode der neu gewähl­ten Gemein­de­rä­te und Kreis­ta­ge zum 01.05.2020, auch die Wahl der Bür­ger­mei­ster und Land­rä­te sicherzustellen.

Die Hand­lungs­fä­hig­keit aller staat­li­chen und kom­mu­na­len Ebe­nen muss gera­de auch im Inter­es­se eines wirk­sa­men Infek­ti­ons­schut­zes über den 01.05.2020 hin­aus gewähr­lei­stet sein.

Bei­des, die größt­mög­li­che Ver­rin­ge­rung der Infek­ti­ons­ri­si­ken bei der Wahl und die Sicher­stel­lung der Hand­lungs­fä­hig­keit auch der kom­mu­na­len Ebe­nen durch die Wah­len der Bür­ger­mei­ster und Land­rä­te, recht­fer­ti­gen es auch unter dem Gesichts­punkt der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, hier wegen der beson­de­ren Aus­nah­me­si­tua­ti­on die mit einer Brief­wahl zurück­ge­nom­me­ne öffent­li­che Kon­trol­le der Stimm­ab­ga­be (BVerfGE 123, 39/75) und die nicht glei­cher­ma­ßen gewähr­lei­ste­te Inte­gri­tät wie bei einer Urnen­wahl (BVerfGE 59, 119/127) hin­zu­neh­men (vgl. dazu auch BVerfGE 134, 25 ff.).Die Durch­füh­rung der Stich­wah­len als Brief­wahl dient dem Ziel, eine mög­lichst umfas­sen­de Wahl­be­tei­li­gung zu errei­chen und damit dem Grund­satz der All­ge­mein­heit der Wahl Rech­nung zu tra­gen. Der Grund­satz der All­ge­mein­heit der Wahl stellt jeden­falls im Zusam­men­hang mit der Brief­wahl eine zu den Grund­sät­zen der Frei­heit, Geheim­heit und Öffent­lich­keit der Wahl gegen­läu­fi­ge ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­ent­schei­dung dar, die grund­sätz­lich geeig­net ist, Ein­schrän­kun­gen ande­rer Grund­ent­schei­dun­gen der Ver­fas­sung zu rechtfertigen.

Bereits bei den Gemein­de- und Land­kreis­wah­len am 15.03.2020 war ein hoher Brief­wäh­ler­an­teil zu ver­zeich­nen, der gera­de noch in den weni­gen Tagen vor der Wahl auf­grund der Aus­brei­tung der Coro­na-Infek­tio­nen zuge­nom­men hat­te. Auch für die Stich­wah­len am 29.03.2020 wäre daher ohne­hin mit einer gro­ßen Zahl an Brief­wahl­an­trä­gen zu rech­nen. Durch die auto­ma­ti­sche Zusen­dung der Brief­wahl­un­ter­la­gen kann das Wahl­ver­fah­ren bei dem für Stich­wah­len ohne­hin schma­len Zeit­fen­ster für die Gemein­de­ver­wal­tun­gen ver­ein­facht werden.

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Fak­to­ren ist die Durch­füh­rung der Stich­wah­len am 29.03.2020 trotz der Ein­schrän­kung auf die Wahl­mög­lich­keit in Form der Brief­wahl ver­hält­nis­mä­ßig und gerecht­fer­tigt, um der vor­ran­gi­gen Gesund­heits­si­che­rung der Bevöl­ke­rung Rech­nung zu tragen.

Zu Nr. 2:

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt aus­schließ­lich für die Stich­wah­len am 29.03.2020. Nrn. 1 und 2 tre­ten am 20.03.2020 in Kraft.

gez.
Dr. Win­fried Brechmann
Ministerialdirektor