Leser­brief: „Fron­tal in den Gegen­ver­kehr – Frän­ki­sche Tag vom 21. Janu­ar 2020“

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In o. g. Bericht, der auch auf

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wie­der­ge­ge­ben ist, heißt es: „Zudem darf hier auch noch 100 Stun­den­ki­lo­me­ter schnell gefah­ren wer­den.“ Nach Ein­schät­zung der Feu­er­wehr sei­en aber selbst 70 km/​h zu schnell.

Mir ist die­ser Satz abso­lut unver­ständ­lich. Die Fahr­bahn wird als nur 5 m breit beschrie­ben, was für Begeg­nungs­ver­kehr bei ent­spre­chen­der Vor­sicht aus­reicht – nur sich begeg­nen­de Last­kraft­wa­gen müß­ten bei einer maxi­mal zuläs­si­gen Brei­te von jeweils 2,55 m das Ban­kett in Anspruch neh­men. Der beschrie­be­ne Unfall, Pkw gegen Lkw, sei in einer lang­ge­zo­ge­nen, unüber­sicht­li­chen Kur­ve geschehen.

Die Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung gibt das Ver­hal­ten unmiß­ver­ständ­lich vor: Die Fahr­ge­schwin­dig­keit ist jeder­zeit den Umstän­den anzu­pas­sen (Fahr­bahn­zu­stand, Sicht­ver­hält­nis­se, Ver­kehrs­auf­kom­men, Zustand des Fahr­zeugs, Fähig­keit des Fah­rers, …). Jeder­zeit muß das Anhal­ten im über­seh­ba­ren Bereich, bei beeng­ten Ver­hält­nis­sen inner­halb der Hälf­te des über­seh­ba­ren Bereichs mög­lich sein. Die behörd­lich ange­ord­ne­te Höchst­ge­schwin­dig­keit darf somit allen­falls unter gün­stig­sten Umstän­den tat­säch­lich gefah­ren werden.

In der Ver­gan­gen­heit gab es wie­der­holt Gerichts­ur­tei­le, daß eine ange­mes­se­ne Geschwin­dig­keit nicht eigens ange­ord­net wer­den dür­fe, wenn ihre Not­wen­dig­keit ohne­hin deut­lich erkenn­bar sei (u. a. Tem­po 30 in der Gau­stadter Haupt­stra­ße, Bam­berg). Die StVO las­se, von defi­nier­ten Aus­nah­men abge­se­hen, nur sol­che beschrän­ken­den Anord­nun­gen zu, die nicht jedem ersicht­lich seien.

Im Bereich der Unfall­stel­le darf ange­sichts der ört­li­chen Bege­ben­hei­ten somit kei­nes­falls 100 km/​h schnell gefah­ren wer­den. Daß dies nicht ein­mal Jour­na­li­sten und Feu­er­wehr­leu­ten geläu­fig ist, läßt auf star­ke Defi­zi­te in der Fahr­aus­bil­dung schlie­ßen – was sich lei­der viel­fach auf der Stra­ße bewahr­hei­tet. Eine dies­be­züg­li­che Ände­rung ist eben­so von­nö­ten wie die Auf­klä­rung der Öffentlichkeit.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig, Gaustadt