Stadt Bay­reuth zur Fei­er­tags­ru­he am „Volks­trau­er­tag“

Nach den Vor­ga­ben des Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­set­zes gilt der „Volks­trau­er­tag“ am Sonn­tag, 17. Novem­ber, als soge­nann­ter „stil­ler Tag“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Tanz­ver­an­stal­tun­gen sind daher eben­so ver­bo­ten wie der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind hin­ge­gen erlaubt. Der Schutz des stil­len Tags „Volks­trau­er­tag“ beginnt um 2 Uhr mor­gens und endet um 24 Uhr. In die­ser Zeit sind öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu beein­träch­ti­gen, nicht erlaubt. Die Stadt kann hier­von nur aus wich­ti­gen Grün­den Befrei­un­gen erteilen.