Ermitt­lun­gen im Fall Peg­gy – Tat­ver­däch­ti­ger aus der Unter­su­chungs­haft entlassen

Symbolbild Polizei

Gemein­sa­me Pres­se­er­klä­rung der Staats­an­walt­schaft Bay­reuth und des Poli­zei­prä­si­di­ums Oberfranken

BAY­REUTH. Das Amts­ge­richt Bay­reuth hat heu­te im Wege der Abhil­fe­ent­schei­dung auf die Beschwer­de des Beschul­dig­ten hin den Haft­be­fehl gegen den 41-jäh­ri­gen Tat­ver­däch­ti­gen, der vom Ermitt­lungs­rich­ter am 10.12.2018 erlas­sen wor­den war, auf­ge­ho­ben und den Mann aus der Unter­su­chungs­haft entlassen.

Das Amts­ge­richt hat einen drin­gen­den Tat­ver­dacht ver­neint, da das wider­ru­fe­ne Teil­ge­ständ­nis nicht mehr gegen den Beschul­dig­ten ver­wen­det wer­den kön­ne, das Spu­ren­bild am Abla­ge­ort zwar den Ver­dacht der Ver­brin­gung der Lei­che, aber nicht ein vor­aus­ge­gan­ge­nes Tötungs­de­likt begrün­de und da wei­te­re Ermitt­lungs­er­geb­nis­se, wie etwa Aus­sa­gen ande­rer Per­so­nen, kei­nen drin­gen­den Tat­ver­dacht für eine Sexu­al­straf­tat oder ein Tötungs­de­likt zum Nach­teil von Peg­gy Knob­loch begrün­den würden.

Die Staats­an­walt­schaft Bay­reuth wird die Begrün­dung des Beschlus­ses und die Rechts­la­ge ein­ge­hend über­prü­fen und ent­schei­den, ob eine Beschwer­de gegen den Beschluss ein­zu­le­gen sein wird. Hier­bei wird auch die Fra­ge, ob die Befra­gung des Beschul­dig­ten ent­ge­gen der Rechts­mei­nung des Ermitt­lungs­rich­ters im Beschluss vom 24.12.2018 ange­sichts des Ver­laufs der Ver­neh­mung im Sep­tem­ber 2018 ohne Ver­tei­di­ger erfol­gen durf­te, von Bedeu­tung sein.

Wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te kön­nen im nicht­öf­fent­li­chen Haft­prü­fungs­ver­fah­ren der­zeit nicht erteilt werden.