Stadt Bay­reuth infor­miert: Unfall­frei ins neue Jahr 2019

Hin­wei­se des Rat­hau­ses zum rich­ti­gen Umgang mit Feuerwerkskörpern

Der Höhe­punkt einer jeden Sil­ve­ster­nacht ist das Feu­er­werk, mit dem das neue Jahr far­ben­froh begrüßt wird. Lei­der sind Unfäl­le und Sach­schä­den, die in der Sil­ve­ster­nacht durch unvor­sich­ti­ges Han­tie­ren mit Feu­er­werks­kör­pern ent­ste­hen, kei­ne Seltenheit.

All­jähr­lich erlei­den zum Jah­res­wech­sel vor allem Jugend­li­che lebens­ge­fähr­li­che Ver­let­zun­gen, weil sie leicht­sin­nig mit Rake­ten, Leucht­mu­ni­ti­on und Knal­lern umge­hen. Häu­fig ent­ste­hen dabei auch fol­gen­schwe­re Brän­de. Das Rat­haus macht daher auf eini­ge wich­ti­ge Regeln für den Umgang mit Feu­er­werks­ar­ti­keln auf­merk­sam, die jeder unbe­dingt beach­ten sollte.

Bei den all­ge­mein als „Feu­er­werks­ar­ti­kel“ oder „Feu­er­werks­kör­per“ bezeich­ne­ten pyro­tech­ni­schen Gegen­stän­den unter­schei­det der Fach­mann zwi­schen Feu­er­werks­spiel­wa­ren (Kate­go­rie I) und Klein­feu­er­wer­ken (Kate­go­rie II). Für bei­de Kate­go­rien gilt: Ver­kauft wer­den dür­fen nur sol­che Feu­er­werks­ar­ti­kel, die von der Bun­des­an­stalt für Mate­ri­al­for­schung und ‑prü­fung zuge­las­sen sind. Klein­feu­er­wer­ke (Kate­go­rie II) dür­fen nur vom 29. bis 31. Dezem­ber ange­bo­ten wer­den, wäh­rend die Abga­be von Feu­er­werks­spiel­wa­ren (Kate­go­rie I) das gan­ze Jahr über erlaubt ist.

Um das Ver­let­zungs­ri­si­ko mög­lichst gering zu hal­ten, soll­te man unbe­dingt fol­gen­de Grund­re­geln beach­ten: Ent­zün­de­te Feu­er­werks­kör­per nicht in die Hand und vor das Gesicht hal­ten, außer­dem auf einen aus­rei­chen­den Sicher­heits­ab­stand ach­ten. Auf gar kei­nen Fall mit Feu­er­werks­kör­pern oder Leucht­mu­ni­ti­on auf Per­so­nen, Gebäu­de, Fahr­zeu­ge oder brenn­ba­re Gegen­stän­de zie­len oder wer­fen. In Wohn­ge­bäu­den, Gast­stät­ten sowie inmit­ten von Men­schen­an­samm­lun­gen soll­ten Feu­er­werks­kör­per über­haupt nicht ver­wen­det wer­den. Und: Sil­ve­ster­ra­ke­ten sowie pyro­tech­ni­sche Muni­ti­on für Schuss­waf­fen stets senk­recht abschießen!

Grund­sätz­lich darf jeder Händ­ler pyro­tech­ni­sche Gegen­stän­de der Klas­se I und II ver­kau­fen, wenn er dies recht­zei­tig dem Gewer­be­auf­sichts­amt ange­zeigt hat. Eine erneu­te Anzei­ge braucht es nicht, wenn Feu­er­werks­ar­ti­kel jähr­lich wie­der­keh­rend nur zu Sil­ve­ster ver­trie­ben werden.

Der Ver­kauf von Klein­feu­er­wer­ken an Kin­der und Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ist ver­bo­ten. Und: Sie dür­fen nur am 31. Dezem­ber und 1. Janu­ar und nur von Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 18. Lebens­jahr abge­brannt wer­den. Ver­bo­ten ist das Feu­er­werk in unmit­tel­ba­rer Nähe von Kir­chen, Kran­ken­häu­sern, Kin­der- und Alten­hei­men sowie das Schie­ßen mit Waf­fen und Muni­ti­on, für die eine Erlaub­nis erfor­der­lich ist. Ver­stö­ße gegen die­se Bestim­mun­gen kön­nen mit einem Buß­geld geahn­det werden.

In die­sem Zusam­men­hang macht die Stadt dar­auf auf­merk­sam, dass der Ein­satz von soge­nann­ten „Him­mels­la­ter­nen“ in Bay­ern auf­grund der damit ver­bun­de­nen gro­ßen Brand­ge­fahr nicht erlaubt ist. Him­mels­la­ter­nen sind klei­ne, mit einer bren­nen­den Ker­ze bestück­te Bal­lons, deren Hül­le in der Regel aus Papier besteht und die sich bei Fami­li­en­fei­ern oder Par­tys immer grö­ße­rer Beliebt­heit erfreuen.

Für nähe­re Aus­künf­te ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für öffent­li­che Ord­nung, Brand- und Kata­stro­phen­schutz der Stadt Bay­reuth ger­ne zur Verfügung.