Wah­len in Bay­ern: Ehren­amt­li­che Wahl­hel­fer sind unfallversichert

Wahl­hel­fe­rin­nen und Wahl­hel­fer sind auto­ma­tisch und kosten­los gesetz­lich unfall­ver­si­chert, teilt die Kom­mu­na­le Unfall­ver­si­che­rung Bay­ern (KUVB) mit. Denn wer sich für die All­ge­mein­heit beson­ders ein­setzt, wird auch beson­ders geschützt. Die KUVB über­nimmt z. B. Arzt- und Zahn­arzt­ko­sten, Kosten für Arznei‑, Ver­band- und Heil­mit­tel, kommt für The­ra­pien auf und zahlt Ver­letz­ten­geld bei Ver­dienst­aus­fall oder eine Ren­te bei blei­ben­den Gesundheitsschäden.

Die Wahl­hel­fe­rin­nen und Wahl­hel­fer sind versichert

  • bei der Teil­nah­me an Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, in denen sie auf ihre ehren­amt­li­che Tätig­keit vor­be­rei­tet werden
  • bei der Tätig­keit am Wahltag
  • bei der Vor- und Nach­be­rei­tung, die mit dem Ehren­amt in einem engen zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang steht (z. B. Her­rich­tung des Wahl­lo­kals, Zäh­lung etc.) sowie
  • bei den damit ver­bun­de­nen unmit­tel­ba­ren Hin- und Rückwegen.

Nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind dage­gen pri­va­te Akti­vi­tä­ten wie z. B. Essen oder Trin­ken oder gemüt­li­ches Bei­sam­men­sein der Wahl­hel­fer nach der Wahl. Der Rück­weg nach einer pri­va­ten Akti­vi­tät ist nur ver­si­chert, wenn die Unter­bre­chung nicht mehr als zwei Stun­den gedau­ert hat.

Für den umfas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz bei Unfäl­len müs­sen die Ver­si­cher­ten weder vor­her ange­mel­det sein noch selbst Bei­trä­ge zah­len. Die Auf­wen­dun­gen wer­den von der öffent­li­chen Hand über­nom­men. Soll­te sich eine Wahl­hel­fe­rin oder ein Wahl­hel­fer bei dem Ein­satz ver­let­zen, kann er oder sie sich bei der kom­mu­na­len Ver­wal­tung mel­den, für die er im Ein­satz ist, bzw. direkt eine Unfall­an­zei­ge her­un­ter­la­den oder elek­tro­nisch aus­fül­len: www​.kuvb​.de à Unfallanzeigen