Beim Gar­ten­gie­ßen an Gewäs­ser­schutz denken

Bay­reu­ther Umwelt­amt weist auf die recht­li­chen Gren­zen hin, die für die Ent­nah­me von Was­ser aus Seen, Flüs­sen, Bächen und Tei­chen gelten

Mit Blick auf die der­zeit sehr trocke­ne und war­me Wit­te­rung macht das Umwelt­amt der Stadt Bay­reuth dar­auf auf­merk­sam, dass der Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen, Seen und Tei­chen zum Bei­spiel zum Gar­ten­gie­ßen gesetz­li­che Gren­zen gesetzt sind. Nicht nur Blu­men und Gemü­se­pflan­zen sind vom Aus­trock­nen bedroht, son­dern auch die in den Gewäs­sern leben­den Tie­re und Pflan­zen, die ohne Was­ser nicht über­le­ben kön­nen. Ins­be­son­de­re bei der Was­ser­ent­nah­me aus klei­nen Bächen und Grä­ben ist schnell die Gren­ze über­schrit­ten, bei der für die Lebe­we­sen im oder am Gewäs­ser nichts mehr übrig bleibt und dadurch gro­ße Schä­den ange­rich­tet werden.

Die nied­ri­gen Pegel­stän­de in unse­ren Gewäs­sern wer­den zuneh­mend pro­ble­ma­tisch. Was­ser­ent­nah­men zur Bewäs­se­rung sind in der aktu­el­len Situa­ti­on nicht mehr zuläs­sig. Das Umwelt­amt der Stadt Bay­reuth weist des­halb im Inter­es­se des Gewäs­ser­schut­zes auf die bestehen­de Rechts­la­ge hin. Dem­zu­fol­ge muss für die Ent­nah­me von Was­ser aus Flüs­sen, Bächen, Grä­ben, Seen oder Tei­chen grund­sätz­lich vor­ab bei der Stadt Bay­reuth – im Land­kreis beim zustän­di­gen Land­rats­amt – eine was­ser­recht­li­che Erlaub­nis bean­tra­gen wer­den. Aus­nah­men von die­ser gene­rel­len Erlaub­nis­pflicht bestehen nur in engen Gren­zen, das heißt nur dann, wenn die Was­ser­ent­nah­me noch unter den soge­nann­ten Gemein­ge­brauch bezie­hungs­wei­se den Eigen­tü­mer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewäs­ser fällt.

Gemein­ge­brauch

Der Gemein­ver­brauch steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Dabei ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass die erlaub­nis­freie Was­ser­ent­nah­me nur durch Schöp­fen mit Hand­ge­fä­ßen, also nur in gerin­gen Men­gen, erfol­gen darf. Eine Ent­nah­me mit­tels einer Lei­tung mit oder ohne Pum­pe ist im Rah­men des Gemein­ge­brauchs ledig­lich aus Flüs­sen mit grö­ße­rer Was­ser­füh­rung und auch dort nur in gerin­gen Men­gen für das Trän­ken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft mög­lich, eine Feld­be­wäs­se­rung (außer­halb der Hof­stät­te) schei­det aus.

Eigen­tü­mer- und Anliegergebrauch

Der Eigen­tü­mer­ge­brauch an einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser setzt zunächst vor­aus, dass der Nut­zer über­haupt Eigen­tü­mer des Gewäs­ser­grund­stückes ist. Aber auch dann darf Was­ser für den eige­nen (auch land­wirt­schaft­li­chen) Bedarf nur ent­nom­men wer­den, wenn dadurch kei­ne nach­tei­li­gen Ver­än­de­run­gen des Gewäs­sers, kei­ne wesent­li­che Ver­min­de­rung der Was­ser­füh­rung, kei­ne son­sti­ge Beein­träch­ti­gung des Was­ser­haus­hal­tes und kei­ne Beein­träch­ti­gung ande­rer zu erwar­ten ist.

Bei anhal­ten­der Trocken­heit und ent­spre­chend nied­ri­gen Was­ser­stän­den haben jedoch bereits gering­fü­gi­ge Ent­nah­men nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Gewäs­ser­öko­lo­gie vor allem in den klei­ne­ren Gewäs­sern, so dass die Was­ser­ent­nah­me nicht mehr vom Eigen­tü­mer- bezie­hungs­wei­se Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist. Die­se Ein­schrän­kun­gen gel­ten in vol­lem Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch. Anlie­ger sind neben dem Eigen­tü­mer der am ober­ir­di­schen Gewäs­ser angren­zen­den Grund­stücke die zur Nut­zung der Grund­stücke Berech­tig­ten. Wei­ter­hin sind Ein­bau­ten jeder Art im Gewäs­ser, die zum Zwecke des Auf­stau­ens ohne vor­he­ri­ge Gestat­tung errich­tet wur­den, in jedem Fal­le uner­laubt und müs­sen besei­tigt werden.

Die Stadt­ver­wal­tung bit­tet daher um größ­te Zurück­hal­tung bei der Was­ser­ent­nah­me in der som­mer­li­chen Trocken­pe­ri­ode. Ins­be­son­de­re ist sie bei Nied­rig­was­ser in jedem Fall ein­zu­stel­len. Mit ver­stärk­ten Kon­trol­len ist zu rech­nen. Ver­stö­ße gegen die was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten geahn­det werden.

Für Aus­künf­te zu die­sem The­ma ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz unter der Tele­fon­num­mer 0921 251414 zur Verfügung.