Gemein­sa­mer Neu­jahrs­emp­fang von Justiz, Nota­ri­at und Rechts­an­walt­schaft im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Bamberg

Der tra­di­tio­nel­le Neu­jahrs­emp­fang von Justiz, Nota­ri­at und Rechts­an­walt­schaft im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Bam­berg fand am 26. Janu­ar 2018 in der Aula der Uni­ver­si­tät Bam­berg statt. Über 300 Gäste aus Rechts­pfle­ge, Poli­tik und Ver­wal­tung sowie wei­te­ren gesell­schaft­li­chen Insti­tu­tio­nen konn­te der Gene­ral­staats­an­walt in Bam­berg Tho­mas Janov­sky stell­ver­tre­tend für die wei­te­ren Gast­ge­ber, den Prä­si­den­ten des Ober­lan­des­ge­richts Bam­berg Cle­mens Lückemann, den Vize­prä­si­den­ten der Lan­des­no­tar­kam­mer Bay­ern Dr. Tho­mas Bau­mann und den Prä­si­den­ten der Rechts­an­walts­kam­mer Bam­berg Dr. Lothar Schwarz, will­kom­men hei­ßen. Ganz oben auf der Gäste­li­ste: Der Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ster der Justiz Pro­fes­sor Dr. Win­fried Baus­back, der ein Gruß­wort an die erschie­ne­nen Gäste richtete.

„Der Immo­bi­li­en­kauf in der Pra­xis – mehr als nur „Sche­ma F““, so lau­te­te der Titel des dies-jäh­ri­gen Fest­vor­tra­ges. Notar Dr. Peter Wirth, Mit­glied des Vor­stan­des der Lan­des­no­tar­kam­mer Bay­ern, setz­te sich dar­in mit dem Vor­ur­teil aus­ein­an­der, dass die Nota­re häu­fig nur sche­ma­tisch nach vor­ge­ge­be­nen Mustern han­deln wür­den. Am Bei­spiel des Immo­bi­li­en­kau­fes mach­te er die Viel­ge­stal­tig­keit des Vor­gan­ges im Ein­zel­fall deut­lich. Je nach­dem, ob es sich bei dem Kauf­ob­jekt um ein Haus, eine Eigen­tums­woh­nung, einen Bau­platz oder eine Flä­che im Außen­be­reich han­delt, sind vom Notar sowohl bei der Erstel­lung des Kauf­ver­tra­ges als auch bei des­sen Voll­zug völ­lig unter­schied­li­che Rege­lun­gen und Ver­fah­ren zu beach­ten. So kön­nen im Ein­zel­fall beson­de­re Vor­kaufs­rech­te von Mie­tern, der Gemein­de oder des Staa­tes sowie beson­de­re Geneh­mi­gungs­er­for­der­nis­se bestehen, die der Notar zu berück­sich­ti­gen und zu klä­ren hat. Ist der ver­kauf­te Grund­be­sitz mit Grund­schul­den bela­stet, ist die Kauf­preis­fäl­lig­keit anders zur regeln als bei unbe­la­ste­ten Grund­stücken. Muss der Käu­fer sei­ner­seits eine Grund­schuld zur Finan­zie­rung des Kau­fes bestel­len, sind dazu Ver­ein­ba­run­gen im Kauf­ver­trag erfor­der­lich. Beson­ders kom­pli­ziert wird es, wenn am Kauf Min­der­jäh­ri­ge oder nicht mehr geschäfts­fä­hi­ge Erwach­se­ne betei­ligt sind. Auch in die­sen Fäl­len ermög­li­chen die Nota­re durch eine indi­vi­du­ell gestal­te­te und nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les voll­zo­ge­ne Kauf­ver­trags­ur­kun­de die siche­re Abwick­lung des Immo­bi­li­en­kau­fes. Der Immo­bi­li­en­kauf in der Pra­xis ist daher mehr als nur „Sche­ma F“.