Zur Sache: Kla­ge Kreis­um­la­ge­be­scheid – Land­kreis Forchheim/​Stadt Forchheim

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth hat die schrift­li­che Begrün­dung zu dem Urteil in der Sache „Kla­ge Stadt Forch­heim gegen Kreis­um­la­ge­be­scheid des Land­krei­ses Forch­heim“ verschickt.

Das Gericht bestä­tigt die Feh­ler­haf­tig­keit des Kreis­um­la­ge­be­scheids. Die Haus­halts­sat­zung als Grund­la­ge des Bescheids war feh­ler­haft, weil der Land­kreis das Anhöh­rungs­ver­fah­ren nicht, wie jetzt vom Gericht gefor­dert, durch­ge­führt hat. Der Land­kreis hat die Anhö­rung nach der all­ge­mein übli­chen Pra­xis aller Land­krei­se in Bay­ern durchgeführt.

Das Gericht führt aus, dass ein spe­zi­el­les Anhö­rungs- und Ermitt­lungs­ver­fah­ren für den Land­kreis Pflicht sei. Nur dadurch kön­ne den Gemein­den im Rah­men der kom­mu­na­len Selbst­ver­wal­tung eine auf­ga­ben­ad­äqua­te Finanz­aus­stat­tung garan­tiert wer­den. Nach Mei­nung des Gerichts müs­sen die Gemein­den über so gro­ße Finanz­mit­tel ver­fü­gen, dass sie ihre Pflicht­auf­ga­ben ohne Kre­dit­auf­nah­men erfül­len kön­nen und ihnen dar­über hin­aus noch eine freie „Spit­ze“ für frei­wil­li­ge Auf­ga­ben verbleibt.

Dem­nach müss­te der Land­kreis vor Erlass der Haus­halts­sat­zung (bereits bei der Haus­halts­auf­stel­lung) den Finanz­be­darf der Gemein­den im Rah­men einer Anhö­rung ermit­teln, ent­spre­chend abwä­gen und sei­ne Ent­schei­dung doku­men­tie­ren. Bei der Abwä­gung muss ein Kom­pro­miss zwi­schen den finan­zi­el­len Bedürf­nis­sen der Gemein­den und des Land­krei­ses gefun­den wer­den. Anschlie­ßend sind die Gemein­den noch­mals anzu­hö­ren. Wie das Ver­fah­ren im Ein­zel­nen aus­ge­stal­tet wer­den soll, führt das Gericht jedoch nicht aus. Hier­für gibt es auch bay­ern­weit noch kei­ne Vor­bil­der und auch kei­ne gesetz­li­chen Vorgaben.

Erfreu­li­cher­wei­se ist das Gericht in sei­ner Begrün­dung auch auf die mate­ri­ell-recht­li­chen Rügen (wie z. B. gegen die Ver­an­schla­gung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen, die Bil­dung der Depo­nie­rück­la­ge sowie der angeb­li­chen Dop­pel­fi­nan­zie­rung des Anla­ge­ver­mö­gens) der Stadt Forch­heim ein­ge­gan­gen und hat klar aus­ge­führt, dass das Vor­ge­hen des Land­krei­ses in dem Fall nicht zu bean­stan­den ist.

Mit dem Urteil lässt das Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth auch die Beru­fung in die näch­ste Instanz zum Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Mün­chen zu.
Nach den jet­zi­gen Aus­füh­run­gen wird der Land­kreis jedoch auch hier kei­ne guten Erfolgs­aus­sich­ten haben, son­dern wahr­schein­lich eben­falls die Rechts­wid­rig­keit des Kreis­um­la­ge­be­scheids fest­ge­stellt wer­den. Der Vor­teil wäre jedoch, dass der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die Recht­spre­chung noch­mal über­prü­fen und die mate­ri­ell recht­li­chen Anfor­de­run­gen an das Anhö­rungs- und Ermitt­lungs­ver­fah­ren des Land­krei­ses prä­zi­sie­ren würde.

Der Kreis­tag des Land­krei­ses Forch­heim muss jetzt inner­halb der Frist ent­schei­den, ob Beru­fung ein­ge­legt wer­den soll. Aktu­ell unge­klärt ist noch die Kosten­fra­ge. Bis zur Son­der­sit­zung des Kreis­tags am 11.12.2018 wird sich der Land­kreis bemü­hen, dass ein mög­lichst klei­ner Anteil an den Ver­fah­rens­ko­sten verbleibt.