BN-Stel­lung­nah­me zur Zer­stö­rung einer Hecke im Was­ser­schutz­ge­biet Eber­mann­stadt durch Herbizideinsatz

Braunfärbung durch Herbizid-Einsatz. Foto: BN
Braunfärbung durch Herbizid-Einsatz. Foto: BN

Unsach­ge­mä­ße Anwen­dung von Herbiziden

Deutlich erkennbare Schädigung. Foto: BN

Deut­lich erkenn­ba­re Schä­di­gung. Foto: BN

Vor eini­gen Tagen (22.09. bis 24.09.) muss­te fest­ge­stellt wer­den, dass eine Hecke, die erst im Früh­jahr 2017 gepflegt wur­de, nun gezielt mit Her­bi­zi­den „behan­delt“ und dadurch mas­siv geschä­digt wor­den ist. Auf den Bil­dern ist deut­lich erkenn­bar, wel­che Flä­chen durch den Her­bi­zid­ein­satz „behan­delt“ wor­den sind (vgl. Gelb-Braun­fär­bung, die sich klar und line­ar vom angren­zen­den Gras­wuchs abgren­zen lässt). Ins­be­son­de­re Hecken bie­ten eine viel­fäl­ti­ge Funk­ti­on in einer inten­siv genutz­ten Land­schaft und sind Lebens­raum für Klein­tie­re und Insek­ten aber auch Nie­der­wild, ein guter Bei­trag zum Schutz vor Boden­ero­si­on bei Stark­re­gen bzw. Über­schwem­mung und erfül­len die Funk­ti­on als land­schafts­struk­tu­rie­ren­des Ele­ment. Außer­dem lohnt sich die Pfle­ge und der Erhalt von Hecken auch finan­zi­ell, wenn Land­wir­te an einem Pfle­ge­pro­gramm teil­neh­men, um einen Bei­trag zum Arten­schutz und zur Bio­di­ver­si­tät zu lei­sten. Im beschrie­be­nen Fall kommt noch hin­zu, dass sich die Flä­che im Was­ser­schutz­ge­biet (Zone 2) der Stadt Eber­mann­stadt befin­det und im Über­schwem­mungs­ge­biet liegt. Gera­de in die­sem Bereich, der für die Trink­was­ser­ver­sor­gung der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wich­tig und sen­si­bel ist, ist es laut Ver­ord­nung des Land­rats­am­tes Forch­heim über das Was­ser­schutz­ge­biet schlicht­weg ver­bo­ten, auf Flä­chen, die nicht land­wirt­schaft­lich genutzt wer­den, Pflan­zen­schutz­mit­tel aus­zu­brin­gen (vgl. §3, Abs. 4.12). Eine Zuwi­der­hand­lung, wie sie in die­sem Fall aus unse­rer Sicht vor­liegt, kann laut §10 der Ord­nungs­wid­rig­kei­ten laut Ver­ord­nung mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Wir muss­ten Sie lei­der in der Ver­gan­gen­heit bereits mehr­fach über den unsach­ge­mä­ßen Umgang mit Hecken­be­stand­tei­len oder deren wider­recht­li­che Ent­fer­nung infor­mie­ren. Der vor­lie­gen­de Sach­ver­halt hat jetzt aber eine neue Qua­li­tät und Eska­la­ti­ons­stu­fe im zer­stö­re­ri­schen Umgang mit Flo­ra und Fau­na unse­rer Hei­mat erreicht: Wer die letz­ten ver­blie­be­nen Hecken unse­rer Hei­mat durch den geziel­ten Ein­satz von Her­bi­zi­den (vmtl. Gly­pho­sat) zer­stört, der muss die vol­le Här­te des Geset­zes zu spü­ren bekom­men! Der Ver­ur­sa­cher hat bewusst und fahr­läs­sig gehan­delt und in Kauf genom­men, dass die in der Hecke leben­den Arten wie Sing­vö­gel, Igel, Wild­bie­nen, Schmet­ter­lin­ge, etc. direkt mit Her­bi­zi­den in Kon­takt kom­men konn­ten. Blü­hen­de Weg­rai­ne oder Hecken­ge­höl­ze haben aber noch kei­nen Land­wirt arm gemacht. Im Gegen­teil, wenn man nur bereit wäre, die För­der­mög­lich­kei­ten zu nut­zen. Es han­delt sich hier­bei wie erwähnt aus unse­rer Sicht um einen unsach­ge­mä­ßen Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln, der gegen gesetz­li­che Vor­ga­ben ver­stößt. Wir sehen uns daher gezwun­gen, die zustän­di­gen Behör­den über den Sach­ver­halt zu infor­mie­ren. Nach­dem die Behör­den davon in Kennt­nis gesetzt wor­den sind erwar­ten wir von Behör­den­sei­te ein ent­schlos­se­nes und kon­se­quen­tes Han­deln, um den Sach­ver­halt auf­zu­klä­ren und recht­li­che Maß­nah­men durch­zu­set­zen. Der Ver­ur­sa­cher muss damit rech­nen, dass er durch sei­nen Ver­stoß staat­li­che För­der­mit­tel, die auch von uns Steu­er­zah­lern mit­fi­nan­ziert wer­den, zurück­zah­len muss und zusätz­lich mit einer emp­find­li­chen Geld­bu­ße belangt wer­den kann.

Lagebezeichnung. Mühlgraben Gemeindekennz: 474121 Gemarkungsschlüssel: 2626 Zähler: 393 Amtliche Fläche in m² 5051. Fläche liegt im WSG, Zone 2

Lage­be­zeich­nung. Mühl­gra­ben Gemein­de­kennz: 474121 Gemar­kungs­schlüs­sel: 2626 Zäh­ler: 393 Amt­li­che Flä­che in m² 5051. Flä­che liegt im WSG, Zone 2

Die Vor­ge­hens­wei­se könn­te auch dar­auf schlie­ßen las­sen, dass der Ver­ur­sa­cher plant, die Hecke ins­ge­samt zu zer­stö­ren bzw. umzu­pflü­gen um somit wider­recht­lich eine Acker­flä­che zu erwei­tern. Man könn­te dies auch als „schlei­chen­den Land­raub“ bezeich­nen. Bei der Auf­nah­me des Sach­ver­hal­tes vor Ort muss­te zusätz­lich fest­ge­stellt wer­den, dass der nörd­li­che Aus­läu­fer der Hecke bereits kom­plett ver­schwun­den ist (Flä­chen­teil 394/0). Auch im Bereich, in der die Flä­che 393/0 an den Ver­bin­dungs­weg zwi­schen Eber­mann­stadt und Gas­sel­dorf angrenzt, sind die Hecken­struk­tu­ren zer­stört wor­den (vgl. Kar­te links).

Abschlie­ßend ist es uns den­noch sehr wich­tig Fol­gen­des zu beto­nen: Aus unse­rer Sicht erken­nen wir mitt­ler­wei­le auch bei vie­len kon­ven­tio­nell wirt­schaf­ten­den Land­wir­ten im Land­kreis Forch­heim den Wil­len und die Ein­sicht in die Not­wen­dig­keit, einen Aus­gleich zwi­schen der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung von Flä­chen und dem Schutz von Natur und Land­schaft her­zu­stel­len. Wie in vie­len Fäl­len sind es aber auch hier eini­ge „schwar­ze Scha­fe“ die mit dafür ver­ant­wort­lich sind, dass eine nega­ti­ve Wahr­neh­mung auf Sei­ten der Bevöl­ke­rung erzeugt wird. Als „Für­spre­cher der Natur“ sehen wir uns aber lei­der gezwun­gen, die Öffent­lich­keit über die­se Miss­stän­de zu informieren.