Bam­ber­ger Betriebs­rat: „DPV­KOM for­dert Ein­hal­tung des Berufsbildungsgesetzes“

Symbolbild Bildung

Als Betriebs­rat und Gewerk­schaf­ter sprach der Orts­vor­sit­zen­de Johan­nes Wicht vom Orts­ver­band Tele­kom Bam­berg mit der par­la­men­ta­ri­schen Staats­se­kre­tä­rin im Arbeits­mi­ni­ste­ri­um, Frau Anet­te Kram­me, über die „fern­ge­steu­er­te Aus­bil­dung“ die im Herbst bei der Deut­schen Tele­kom beginnt.

„Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist immer noch an der Deut­schen Tele­kom mit ca. 33 Pro­zent betei­ligt. Dies bedeu­tet nicht nur jähr­lich eine hohe Divi­den­de zu bekom­men, son­dern auch Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Frau Kram­me ver­sprach mir in die­ser Sache umge­hend auf dem Vor­stand der Tele­kom zuzugehen.

Frü­her war unse­re hoch­wer­ti­ge Aus­bil­dung weit über regio­na­le Gren­zen bekannt. Betrie­be freu­ten sich, wenn die Deut­sche Tele­kom nicht alle Aus­zu­bil­den­den über­nom­men hat und sie so einen Teil der Fach­kräf­te bekom­men haben.

Heu­er beginnt die Aus­bil­dung unter ande­ren Vor­zei­chen: Einen Lern­raum, einen Lap­top und ein Han­dy – das bekommt der Jugend­li­che zum Ein­stieg der Aus­bil­dung bei der Tele­kom. Ein­mal im Monat gibt es ein Tref­fen mit dem Aus­bil­der in der bis zu 70 km ent­fern­ten Stadt.

Mit die­ser „fern­ge­steu­er­ten Aus­bil­dung“ kann und will ich mich als Betriebs­rat nicht abfinden.

Zum Beginn und wäh­rend sei­ner Aus­bil­dung hat der Azu­bi ein Recht auf einem Aus­bil­der vor Ort. Ver­stößt der Arbeit­ge­ber dage­gen, so kann die IHK den Azu­bis der Tele­kom die Zulas­sung zur Prü­fung verweigern.

Aus­bil­dung kann nur dann statt­fin­den, wenn am Aus­bil­dungs­platz ein Aus­bil­der oder ein Aus­bil­dungs­be­auf­trag­ter anwe­send ist, der hier aus­bil­det. Laut § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBIG) muss der Aus­bil­den­de selbst aus­bil­den oder einen Aus­bil­der oder eine Aus­bil­de­rin aus­drück­lich damit beauf­tra­gen. Der Aus­bil­der oder die Per­son, die mit der Aus­bil­dung beauf­tragt ist, muss dem Azu­bi zeit­nah Fra­gen beant­wor­ten kön­nen und ihn in Arbeits­vor­gän­ge ein­wei­sen. Er oder sie muss sei­ne Arbeits­er­geb­nis­se kon­trol­lie­ren und dafür sor­gen, dass der Azu­bi alle wich­ti­gen Aus­bil­dungs­in­hal­te erlernt. Dar­aus ergibt sich, dass er immer anwe­send sein muss. Der Azu­bi darf also nicht allei­ne am Aus­bil­dungs­platz sein. Alle Ver­stö­ße gegen die­se Aus­bil­der­pflicht sind laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit.“