Offe­ner Brief: Auf­sichts­be­schwer­de gegen die Stadt Bamberg

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Sehr geehr­te Damen und Her­ren, sehr geehr­ter Herr Regierungspräsident!

1.
Ich erhe­be Auf­sichts­be­schwer­de gegen die Stadt Bam­berg, ver­tre­ten durch ihren Ober­bür­ger­mei­ster, Herrn Andre­as Star­ke, wegen

1.a
rechts­wid­ri­ger Anord­nung von Rad­weg­be­nut­zungs­pflich­ten auf den bei­den Rich­tungs­rad­we­gen der Zoll­ner­stra­ße im Abschnitt zwi­schen Lud­wig­stra­ße und Bren­ner­stra­ße sowie

1.b
Nicht­be­ant­wor­tung mei­ner die Anord­nung in Fahrt­rich­tung Lud­wig­stra­ße betref­fen­den Anfragen.

2.
Des wei­te­ren erhe­be ich Auf­sichts­be­schwer­de gegen den Ober­bür­ger­mei­ster der Stadt Bam­berg, Herrn Andre­as Star­ke, wegen Nicht­wahr­neh­mung sei­ner Rechts­auf­sicht gegen­über der anord­nen­den Behörde.

Die Stadt Bam­berg kann die Recht­mä­ßig­keit der ange­ord­ne­ten Rad­weg­be­nut­zungs­pflich­ten auf der Zoll­ner­stra­ße nicht begrün­den und bele­gen. Daher hat die Auf­sichts­be­hör­de, haben Sie die Pflicht, die Auf­he­bung der Anord­nun­gen ein­zu­for­dern und ggf. selbst vorzunehmen.

Über­dies sind das Ver­hal­ten der zustän­di­gen städ­ti­schen Behör­de sowie das des Ober­bür­ger­mei­sters in geeig­ne­ter Form zu rügen, so daß künf­tig rechts­kon­for­mes Vor­ge­hen in ver­gleich­ba­ren Fäl­len sicher­ge­stellt wird.

Begrün­dung:

Die Bezirks­re­gie­rung Ober­fran­ken ist gemäß der Gemein­de­ord­nung für den Frei­staat Bay­ern die für die kreis­freie Stadt Bam­berg zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de. Ihr obliegt daher, die Ver­wal­tungs­tä­tig­keit der Stadt Bam­berg und ihrer unter­ge­ord­ne­ten Behör­den auf ihre Recht­mä­ßig­keit hin zu über­wa­chen und ggf. rechts­kon­for­mes Han­deln zu erzwingen.

zu 1.a

Etwa Anfang Mai des Jah­res 2013 ord­ne­te die Ver­kehrs­be­hör­de der Stadt Bam­berg für den Stra­ßen­ab­schnitt der Zoll­ner- zwi­schen Bren­ner- und Lud­wig­stra­ße (Eisen­bahn­un­ter­füh­rung) Benut­zungs­pflicht für den bis dahin wahl­frei zu benut­zen­den Rad­weg an. Wie in der Anla­ge aus­ge­führt, wider­spricht die­se Anord­nung ekla­tant sowohl fach­li­chen als auch recht­li­chen Vorgaben.

Im Herbst 2013 erfolg­te die Anord­nung der Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht auch in der Gegen­rich­tung, obgleich sich die räum­li­chen Ver­hält­nis­se gera­de in der Unter­füh­rung noch beeng­ter darstellen.

Die Rechts­wid­rig­keit der Anord­nun­gen ergibt sich aus den ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) sowie ihrer zuge­hö­ri­gen Ver­ord­nun­gen und tech­ni­schen Regel­wer­ke und wird durch die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung bestä­tigt. Inso­fern ver­wei­se ich auf die in der Anla­ge zitier­ten Quellen.

Zu ergän­zen ist: Mehr­spu­ri­ge Fahr­rä­der und Anhän­ger­ge­span­ne kön­nen auf den schma­len Wegen ohne­hin nicht sicher bewegt wer­den. Gemäß der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur StVO (VwV-StVO) ist das Benut­zen der Fahr­bahn mit ihnen nicht zu bean­stan­den. Glei­cher­ma­ßen gestat­tet die StVO selbst allen Rad­fah­rern, soweit sie nicht alters­be­dingt den Geh­weg benut­zen müs­sen (in der Unter­füh­rung auf Grund der gerin­gen Quer­schnit­te kaum mög­lich), sich zum Links­ab­bie­gen auf der Fahr­bahn ein­zu­ord­nen. Der Rad­weg kann im Ver­lauf des frag­li­chen Stra­ßen­ab­schnitts nicht sicher ver­las­sen wer­den, so daß auch in die­sen Fäl­len die Benut­zungs­pflicht nicht greift.

Je weni­ger Rad­ver­kehr indes die Fahr­bahn nutzt (nut­zen darf), desto unge­wohn­ter erscheint er den Kraft­fah­rern – das Risi­ko steigt. Zudem ken­nen vie­le Kraft­fah­rer die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen nicht und füh­len sich ver­an­laßt, die ihrer irri­gen Mei­nung nach unrecht­mä­ßig auf der Fahr­bahn radeln­den Ver­kehrs­teil­neh­mer zu maß­re­geln – durch­aus in gefähr­li­cher Wei­se. Von Ord­nungs- und Justiz­be­hör­den haben die Rad­ler in Bam­berg dies­be­züg­lich weder Hil­fe noch Schutz zu erwarten.

zu 1.b

Im Sep­tem­ber 2013 – noch war die Benut­zungs­pflicht stadt­aus­wärts nicht ange­ord­net – hat­te ich die Stadt Bam­berg auf­ge­for­dert, mir unter Berück­sich­ti­gung der von mir dar­ge­stell­ten Rechts­la­ge zu erläu­tern, wie sie die Anord­nung stadt­ein­wärts recht­fer­tigt. Eini­ge Wochen spä­ter erin­ner­te ich an die­se Anfra­ge. Eine Ant­wort habe ich bis heu­te nicht erhalten.

Arti­kel 115 (Peti­ti­ons­recht) der Baye­ri­schen Ver­fas­sung regelt in Absatz 1 unmiß­ver­ständ­lich: „Alle Bewoh­ner Bay­erns haben das Recht, sich schrift­lich mit Bit­ten oder Beschwer­den an die zustän­di­gen Behör­den … zu wen­den.“ Die Gemein­de­ord­nung ergänzt: „Jeder Gemein­de­ein­woh­ner kann sich mit Ein­ga­ben und Beschwer­den an den Gemein­de­rat wen­den.“ Abge­se­hen davon, daß mei­ne Schrei­ben in Kopie den zustän­di­gen Ämtern sowie etli­chen Mit­glie­dern des Stadt­rats, über meh­re­re Frak­tio­nen hin­weg, zuge­gan­gen waren, ist der Ober­bür­ger­mei­ster der kor­rek­te Ansprech­part­ner sowohl für die Behör­den als auch für den Stadtrat.

Was aber wäre ein in der Lan­des­ver­fas­sung bzw. der Gemein­de­ord­nung ver­an­ker­tes Recht wert, wenn Amts- und Man­dats­trä­ger, Behör­den und Gre­mi­en die Ein­ga­ben kalt­lä­chelnd igno­rie­ren dürften?

zu 2.

Gemäß der Gemein­de­ord­nung hat der Ober­bür­ger­mei­ster rechts­wid­ri­ge Ent­schei­dun­gen der poli­ti­schen Gre­mi­en zu bean­stan­den und ihren Voll­zug aus­zu­set­zen (Art. 59, Abs. 2). Er ist aber gleich­falls für den in Art. 56, Abs. 1, gefor­der­ten Ein­klang der gemeind­li­chen Ver­wal­tungs­tä­tig­keit mit dem Recht verantwortlich.

Die Unrecht­mä­ßig­keit der in Rede ste­hen­den Anord­nun­gen ist dem Ober­bür­ger­mei­ster der Stadt Bam­berg bekannt und bewußt. Denn die zu Grun­de lie­gen­de The­ma­tik steht bereits seit Jah­ren, ihn ein­be­zie­hend, in der Debat­te. Somit ist davon aus­zu­ge­hen, daß er die unzu­läs­si­gen Anord­nun­gen befür­wor­tet und mitträgt.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8