Land­rats­amt Bam­berg: Pflicht zur Wei­ter­bil­dung für gewerb­li­che Kraftfahrer

Alle Kraft­fah­rer, die im gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr tätig sind und vor dem 9. Sep­tem­ber 2009 eine Lkw-Fahr­erlaub­nis der Klas­sen C1, C1E, C, CE erwor­ben haben, müs­sen bis 9. Sep­tem­ber 2014 einen Nach­weis einer Wei­ter­bil­dung erbrin­gen. Dar­auf weist jetzt die Füh­rer­schein­stel­le am Land­rats­amt Bam­berg hin. So ver­pflich­tet das Berufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons-Gesetz die Kraft­fah­rer zu tätig­keits­be­zo­ge­nen Wei­ter­bil­dun­gen im Abstand von fünf Jah­ren. Die Dau­er einer Wei­ter­bil­dung beträgt 35 Stun­den zu je 60 Minu­ten, in der Regel an fünf Tagen zu je sie­ben Stunden.

Die Füh­rer­schein­stel­le erwar­tet zum Stich­tag 9. Sep­tem­ber 2014 eine Viel­zahl an Anträ­gen, so dass es zu Ver­zö­ge­run­gen bei der Bear­bei­tung kom­men kann. Aus die­sem Grund soll­ten alle von die­ser Rege­lung betrof­fe­nen Kraft­fah­rer recht­zei­tig an die erfor­der­li­chen Wei­ter­bil­dun­gen den­ken und bereits früh­zei­tig den ent­spre­chen­den Antrag stellen.

Bei Wei­ter­bil­dung Fri­sten beachten

Die erste Wei­ter­bil­dung müs­sen die Fah­rer des Güter­ver­kehrs (Lkw-Klas­sen C1, C1E, C, CE) zwi­schen dem 9. Sep­tem­ber 2009 und dem 10. Sep­tem­ber 2014 abge­schlos­sen haben.

Falls das Ende der Gül­tig­keit des Lkw-Füh­rer­scheins nach dem 9. Sep­tem­ber 2014 und vor dem 10. Sep­tem­ber 2016 liegt und ver­län­gert wer­den soll, ist der Nach­weis einer ersten abge­schlos­se­nen Wei­ter­bil­dung bis zum Ablauf­da­tum des Füh­rer­scheins im genann­ten Zeit­raum vor­zu­le­gen. Damit soll eine Syn­chro­ni­sa­ti­on der Gül­tig­keits­da­ten erreicht werden.

Die Wei­ter­bil­dungs­pflicht gilt auch für Kraft­fah­rer mit der alten Klas­se 2, die vor dem 1. Janu­ar 1999 erwor­ben wur­de. Und zwar auch dann, wenn die Ver­län­ge­rung des Lkw-Füh­rer­scheins über das 50. Lebens­jahr hin­aus jetzt noch nicht ansteht bzw. die­ses Lebens­al­ter zwi­schen dem 9. Sep­tem­ber 2014 und dem 10. Sep­tem­ber 2016 erreicht wird.

Mit der Schlüs­sel­zahl 95 freie Fahrt ins Ausland

Wer auch außer­halb Deutsch­lands gewerb­li­che Fahr­ten durch­führt, soll­te sich recht­zei­tig einen neu­en Füh­rer­schein mit der Schlüs­sel­zahl 95 aus­stel­len las­sen, da es sich bei den zuvor genann­ten Über­gangs­fri­sten um eine rein natio­na­le Rege­lung handelt.

Für die Wei­ter­bil­dun­gen sind neben den staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­stät­ten auch Fahr­schu­len, die in den Klas­sen CE tätig sind, als Aus­bil­dungs­stät­te aner­kannt. Die Beschei­ni­gun­gen der Teil­nah­me an einer Wei­ter­bil­dung müs­sen die Berufs­kraft­fah­rer der zustän­di­gen Füh­rer­schein­stel­le vor­le­gen. Doku­men­tiert wird der Fort­be­stand der Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­ti­on durch Ein­trag der Schlüs­sel­zahl 95 im Scheck­kar­ten­füh­rer­schein. Die Gebühr für die Ein­tra­gung beträgt 28,60 EUR zzgl. evtl. Antragsgebühren.