Euro­pa­wahl 2014: Bay­reu­ther EU-Bür­ger dür­fen eben­falls abstimmen

Am 25. Mai 2014 fin­det die Wahl der deut­schen Abge­ord­ne­ten für das neue Euro­pa­par­la­ment statt. An die­ser Wahl kön­nen sich in Bay­reuth auch Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on aktiv beteiligen.

Wie das Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth mit­teilt, müs­sen Wahl­be­rech­tig­te aus EU-Län­dern am Wahl­tag die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines EU-Mit­glied­staa­tes besit­zen, das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und seit min­de­stens drei Mona­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder in den übri­gen Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on eine Woh­nung haben. Sie dür­fen weder in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land noch in dem EU-Mit­glied­staat, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit sie besit­zen, vom akti­ven Wahl­recht zum Euro­pa­par­la­ment aus­ge­schlos­sen sein. Außer­dem müs­sen sie in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen sein. Die erst­ma­li­ge Ein­tra­gung erfolgt nur auf Antrag und muss bis spä­te­stens 4. Mai 2014 beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth, Neu­es Rat­haus, Luit­pold­platz 13, 95444 Bay­reuth, ein­ge­gan­gen sein.

EU-Bür­ger, die auf­grund ihres Antra­ges bereits bei der Euro­pa­wahl am 13. Juni 1999 oder einer spä­te­ren Wahl zum Euro­päi­schen Par­la­ment in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen waren, müs­sen kei­nen erneu­ten Antrag stel­len. Dies gilt nicht für all jene, die bei frü­he­ren Wah­len (1979 – 1994) in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen waren. Sie müs­sen für eine Teil­nah­me an der anste­hen­den Euro­pa­wahl einen neu­en Antrag stel­len. Glei­ches gilt auch nach einem Weg­zug ins Aus­land und einem erneu­ten Zuzug in die Bundesrepublik.

Antrags­vor­drucke sowie infor­mie­ren­de Merk­blät­ter kön­nen beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt der Stadt Bay­reuth ange­for­dert werden.

EU-Bür­ger, die als Kan­di­da­ten an der Euro­pa­wahl teil­neh­men wol­len, müs­sen am Wahl­tag das 18. Lebens­jahr voll­endet haben, die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines EU-Mit­glied­staa­tes besit­zen und dür­fen weder in der Bun­des­re­pu­blik noch in dem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on, dem Sie ange­hö­ren, von der Wähl­bar­keit aus­ge­schlos­sen sein.