För­de­rung beruf­li­cher Aus­bil­dung „Fit for Work 2013“

Symbolbild Bildung

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung bie­tet im Rah­men der Aus­bil­dungs­in­itia­ti­ve „Fit for Work 2013“ Betrie­ben und Aus­zu­bil­den­den eine finan­zi­el­le För­de­rung an. Die För­de­rung wird aus Mit­teln des Euro­päi­schen Sozi­al­fonds sowie des baye­ri­schen Arbeits­markt­fonds finanziert.

Gera­de der zusätz­lich geschaf­fe­ne Aus­bil­dungs­platz wird mit 2.500 € (Agen­tur für Arbeit Bam­berg-Coburg) bzw. 3.000 € (Agen­tur für Arbeit Bay­reuth-Hof) geför­dert. Eine Zusätz­lich­keit ist gege­ben, wenn der Betrieb zum ersten Mal aus­bil­det bzw. in den letz­ten fünf Jah­ren kei­ne Aus­bil­dung vor­ge­nom­men hat. Des Wei­te­ren kann eine För­de­rung gewährt wer­den, wenn zum Zeit­punkt des Aus­bil­dungs­be­ginns mehr Aus­zu­bil­den­de beschäf­tigt waren als im Durch­schnitt der letz­ten 3 Jah­re. Fer­ner wird die Teil­zeit­aus­bil­dung geför­dert. Als Grund­la­ge der Zusätz­lich­keit die­nen hier­für die ein­ge­tra­ge­nen Teilzeitausbildungsverträge.

Um die För­de­rung auf­grund der Zusätz­lich­keit zu erhal­ten, sind fol­gen­de För­der­vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen:

  • Der/​die Aus­zu­bil­den­de hat die Schu­le im Jahr 2013 ver­las­sen und der/​die Jugend­li­che hat höch­stens Haupt­schul­ab­schluss (ein­schließ­lich qua­li­fi­zie­ren­den Hauptschulabschluss)
    oder
  • der/​die Aus­zu­bil­den­de hat die Schu­le im Jahr 2012 oder frü­her ver­las­sen und hat höch­stens einen mitt­le­ren Schulabschluss
    oder
  • wenn der Betrieb erst­ma­lig aus­bil­det oder in den vor­an­ge­gan­ge­nen 5 Jah­ren nicht mehr aus­ge­bil­det hat, sind höhe­re Schul­ab­schlüs­se förderungsunschädlich
    oder
  • wenn der Betrieb einen Jugend­li­chen in Teil­zeit­aus­bil­dung (§ 8 BBiG, § 27b HwO) aus­bil­det, sind höhe­re Schul­ab­schlüs­se förderungsunschädlich.
  • Aus­bil­dungs­ver­trag nur in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf nach BBiG oder HWO.
  • Aus­bil­dungs­ver­trag darf nicht vor dem 01.07.2013 abge­schlos­sen wor­den sein.
  • Aus­bil­dung darf frü­he­stens am 01.07.2013, spä­te­stens am 31.12.2013 beginnen.
  • Wohn­sitz des/​der Jugend­li­chen am 01.07.2013 in Bayern.
  • Kei­ne För­de­rung von Zweitausbildungen.

Hier erhal­ten Sie wei­te­re Infor­ma­tio­nen: (www​.stmas​.bay​ern​.de/​b​e​r​u​f​s​b​i​l​d​u​n​g​/​f​i​t​f​o​r​w​o​r​k​/​2​0​1​3​.​p​h​p​#​c​h​a​nce).

Neben der För­de­rung für den zusätz­lich geschaf­fe­nen Aus­bil­dungs­platz gibt es eine För­de­rung von Haupt­schü­lern aus den Pra­xis­klas­sen baye­ri­scher Haupt­schu­len und von Jugend­li­chen ohne Schul­ab­schluss (bis zu 5.000 €). Zudem kön­nen zusätz­li­che Aus­bil­dungs­plät­ze im Rah­men einer Ver­bund­aus­bil­dung geför­dert wer­den (bis zu 4.000 €).