HWK Ober­fran­ken: Steu­er­bo­nus für Hand­werks­lei­stun­gen jetzt auch bei Erwei­te­run­gen und Umbauten

Haupt­ge­schäfts­füh­rer Tho­mas Kol­ler: Hand­werk begrüßt das gestern ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bundesfinanzhofs

„Gut für alle Haus­be­sit­zer, aber auch gut für das Hand­werk“, so kom­men­tiert Hand­werks­kam­mer- Haupt­ge­schäfts­füh­rer Tho­mas Kol­ler das heu­te ver­öf­fent­lich­te Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (Urteil vom 13.7.2013; AZ. VI R 61/10), in dem nun durch das ober­ste Gericht klar­ge­stellt wird, dass beim so genann­ten Steu­er­bo­nus für Hand­wer­kerlei­stun­gen auch Auf­wen­dun­gen für Erwei­te­rungs- oder Umbau­ten am Gebäu­de steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den können.

Bis­her waren nur Instand­set­zungs- oder Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men im enge­ren Sin­ne zur Erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung eines Gebäu­des berück­sich­tigt wor­den (rei­ner Erhal­tungs­auf­wand, nicht jedoch Her­stel­lungs­auf­wand). Jetzt ist rechts­ver­bind­lich geklärt, dass der Steu­er­bo­nus auch bei gering­fü­gi­gen Wohn­flä­chen­er­wei­te­run­gen, etwa wenn das Dach­ge­schoss aus­ge­baut wird, genutzt wer­den kann. Der Steu­er­bo­nus kann jetzt auch bei Umbau­ten gel­tend gemacht wer­den, etwa für den Umbau einer Ter­ras­se zu einem Win­ter­gar­ten. Auf­wen­dun­gen für Neu­bau­ten eines Gebäu­des kön­nen aller­dings nach wie vor nicht gel­tend gemacht werden.

Haupt­ge­schäfts­füh­rer Tho­mas Kol­ler: „Die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs hat umfas­sen­de Gel­tung, da das Urteil nun­mehr ver­öf­fent­licht wur­de und damit offi­zi­ell zur Anwen­dung ver­pflich­tet. An den bis­he­ri­gen För­der­vor­rau­set­zun­gen ändert sich anson­sten nichts (max. 1.200 EUR Steu­er­bo­nus pro Jahr = max. 20% von 6.000 EUR Arbeits­ko­sten pro Jahr). Ins­be­son­de­re muss der Steu­er­pflich­ti­ge nach wie vor eine Rech­nung des Hand­wer­kers mit aus­ge­wie­se­ner Mehr­wert­steu­er sowie aus­ge­wie­se­nen Arbeits­ko­sten der Auf­wen­dun­gen im pri­va­ten Haus­halt sowie die Zah­lung auf das Kon­to des Hand­werks­be­triebs auf Nach­fra­ge des Finanz­amts einreichen“.