Betreu­ungs­geld in Bay­ern: Ein­fach und schnell mit vor­aus­ge­füll­ten Antragsformularen

Das Zen­trum Bay­ern Fami­lie und Sozia­les (ZBFS) in Bay­reuth ver­sen­det täg­lich Betreu­ungs­geld-Anträ­ge an Eltern, deren Kind ab dem 01.08.2012 gebo­ren ist und die ihre Eltern­geld-Mona­te aus­ge­schöpft haben.

„Eltern, die in Bay­ern woh­nen und hier Eltern­geld bean­sprucht haben, erhal­ten von uns das Antrags­for­mu­lar recht­zei­tig vor dem Beginn ihres Betreu­ungs­geld­an­spruchs. Als beson­de­rer Ser­vice sind die rele­van­ten Daten aus dem Eltern­geld­ver­fah­ren dar­in bereits ent­hal­ten. So haben es die Fami­li­en ganz ein­fach“, sagt Erwin Man­ger, Vize­prä­si­dent des ZBFS und Lei­ter der Abtei­lung Familie.

Das ZBFS beant­wor­tet die häu­fig­sten Fra­gen der Eltern:

Wie erhal­te ich den Antrag?
Wer in Bay­ern Eltern­geld bean­tragt hat und in Bay­ern wohnt, bekommt ihn recht­zei­tig zuge­sandt. Alle ande­ren kön­nen ihn über unser Infor­ma­ti­ons­an­ge­bot anfordern.

Wo kann ich mich informieren?
Alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen fin­den Sie unter www​.betreu​ungs​geld​.bay​ern​.de oder kon­tak­tie­ren Sie unser Ser­vice-Tele­fon: 09 31 / 32 09 09 29 oder die E‑Mail-Adres­se betreuungsgeld@​zbfs.​bayern.​de.

Ab wann ist eine Antrag­stel­lung sinnvoll?
Stel­len Sie den Antrag bit­te frü­he­stens eini­ge Wochen, bevor der Eltern­geld­be­zug endet. Wenn Sie Ihren Antrag zu früh stel­len, könn­ten Ihre Anga­ben zu Beginn des Bezugs nicht mehr aktu­ell sein. Bei­spiel: Ihr Kind besucht zwi­schen­zeit­lich eine öffent­lich geför­der­te Kinderbetreuung.
Lei­stun­gen sind maxi­mal bis zu drei Mona­te rück­wir­kend möglich.

Wer hat einen Anspruch?
Eltern, die für ihr ab dem 1. August 2012 gebo­re­nes Kind kei­nen öffent­lich geför­der­ten Betreu­ungs­platz nut­zen. Der bean­tra­gen­de Eltern­teil muss sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land haben und mit sei­nem Kind in einem Haus­halt leben.

Muss ich mein Kind selbst betreuen?
Nein, Sie kön­nen Ihr Kind auch durch eine ande­re Per­son betreu­en las­sen, zum Bei­spiel durch eine rein pri­vat finan­zier­te Kin­der­krip­pe oder Tagespflege.

Woher erfah­re ich, ob eine Kin­der­be­treu­ung öffent­lich geför­dert wird?
Infor­mie­ren Sie sich bei der Ein­rich­tung oder Tages­pfle­ge, hilfs­wei­se beim ört­lich zustän­di­gen Jugendamt.

Was gilt, wenn ich Betreu­ungs­geld bezie­he, mein Kind dann aber doch eine öffent­lich geför­der­te Kin­der­be­treu­ung besucht?
Infor­mie­ren Sie bit­te umge­hend das ZBFS. Der Betreu­ungs­geld­be­zug endet mit dem Lebens­mo­nat des Kin­des, in dem die Kin­der­be­treu­ung beginnt. Tei­len Sie grund­sätz­lich alle Ände­run­gen mit, die für das Betreu­ungs­geld rele­vant sind.

Wie viel bekom­me ich?
Das Betreu­ungs­geld beträgt pro Kind 100 Euro monat­lich ab 1. August 2013, 150 Euro ab 1. August 2014.

Wie lan­ge erhal­te ich es?
Der Bezug ist erst mög­lich, nach­dem kein Anspruch auf Eltern­geld (zum Bei­spiel der Part­ner­mo­na­te) mehr bestehen kann. Nach Aus­schöp­fen der Eltern­geld-Mona­te sind maxi­mal 22 Mona­te pro Kind, läng­stens bis zur Voll­endung des 36. Lebens­mo­nats möglich.
Fazit: Eltern, die gleich­zei­tig sie­ben Mona­te Eltern­geld bezo­gen haben, kön­nen bereits ab dem ach­ten Lebens­mo­nat des Kin­des Betreu­ungs­geld bekom­men. Das ZBFS hat ihnen den vor­aus­ge­füll­ten Antrag bereits zukom­men las­sen, da sie schon ab dem 1. August 2013 Betreu­ungs­geld bekom­men können.
Eltern, die nach­ein­an­der ins­ge­samt 14 Eltern­geld-Mona­te neh­men, kön­nen ab dem 15. Lebens­mo­nat des Kin­des Betreu­ungs­geld erhal­ten, also frü­he­stens ab 1. Okto­ber 2013.

Kann ich Betreu­ungs­geld bekom­men und trotz­dem arbeiten?
Ja. Es spielt kei­ne Rol­le, ob oder wie viel Sie arbeiten.

Muss ich es ver­steu­ern oder bei der Steu­er angeben?
Nein, es wird steu­er­lich nicht als Ein­kom­men betrach­tet und unter­liegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Auf wel­che Sozi­al­lei­stun­gen wird das Betreu­ungs­geld angerechnet?
Es wird als Ein­kom­men ange­rech­net auf das Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz IV), die Sozi­al­hil­fe und den Kinderzuschlag.
Bei ande­ren Sozi­al­lei­stun­gen, zum Bei­spiel nach dem „BAföG“ (Berufs­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz) oder Wohn­geld, wird es grund­sätz­lich nicht berücksichtigt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter www​.betreu​ungs​geld​.bay​ern​.de.