Ermitt­lun­gen gegen Hun­de­kampf­ver­an­stal­ter aus Bay­reuth: PETA for­dert ange­mes­se­ne Strafe

Ermitt­ler der Lud­wigs­bur­ger und Bay­reu­ther Poli­zei haben in der ver­gan­ge­nen Woche das Grund­stück eines Man­nes durch­sucht, der ver­däch­tigt wird, über­re­gio­na­le Schau­kämp­fe mit Hun­den zu ver­an­stal­ten. Die Beam­ten konn­ten bei dem Ein­satz umfang­rei­ches Beweis­ma­te­ri­al, dar­un­ter Video­auf­zeich­nun­gen, sicher­stel­len. PETA Deutsch­land e.V. for­dert nun eine ange­mes­se­ne Stra­fe für den Ver­ant­wort­li­chen. Wei­ter­hin appel­liert die Tier­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on an das zustän­di­ge Vete­ri­när­amt, den Mann mit einem Tier­hal­te­ver­bot zu bele­gen und die bei ihm ver­blie­be­nen sie­ben Hun­de schnellst­mög­lich in einem Tier­heim unterzubringen.

„Hun­de­kämp­fe sind Tier­quä­le­rei und strikt ver­bo­ten“, so Char­lot­te Köh­ler, Kam­pa­gnen­lei­te­rin bei PETA. „Bei die­sem blu­ti­gen ‚Wett­sport‘ lei­den nicht nur Tie­re, es geht mei­stens auch um kri­mi­nel­le Machen­schaf­ten. Über­führ­te Täter müs­sen bestraft wer­den und ein lebens­lan­ges Tier­hal­te­ver­bot erhalten.“

Nach § 3 Nr. 6 des Tier­schutz­ge­set­zes sind Hun­de­kämp­fe ver­bo­ten. Soll­ten im Rah­men die­ser Kämp­fe den Tie­ren erheb­li­che Schmer­zen oder Lei­den zuge­fügt wer­den, stellt dies unter Umstän­den eine Straf­tat nach § 17 Nr. 2b des Tier­schutz­ge­set­zes dar und kann mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren geahn­det werden.