Ehe­ma­li­ger Dom­ka­pi­tu­lar straf­wei­se in den Ruhe­stand versetzt

Erz­bis­tum unter­sagt wei­ter­hin alle seel­sorg­li­chen Tätigkeiten

(bbk) Das Gericht des Erz­bis­tums Mün­chen hat einen 67-jäh­ri­gen Bam­ber­ger Diö­ze­san­prie­ster wegen sexu­el­ler Über­grif­fe auf Min­der­jäh­ri­ge wäh­rend sei­ner Tätig­keit im dama­li­gen Otto­nia­num Bam­berg (1978 bis 1984) in sechs „jeweils min­der­schwe­ren Fäl­len“ schul­dig gespro­chen. Es bestä­tig­te die vor­läu­fi­ge Ver­set­zung in den Ruhe­stand und das Ver­bot jeder seel­sorg­li­chen Tätig­keit. Das Gericht ver­häng­te als Stra­fe die dau­ern­de Ver­set­zung in den Ruhe­stand; außer­dem darf der Geist­li­che den Titel „Dom­ka­pi­tu­lar em.“ nicht führen. 

Den Pro­zess hat das Offi­zi­a­lat Mün­chen im Auf­trag der römi­schen Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on geführt. Die staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen wur­den im Janu­ar 2009 wegen Ver­jäh­rung ein­ge­stellt. Das Erz­bis­tum Bam­berg ver­an­lass­te die Klä­rung der Vor­wür­fe durch ein kirch­li­ches Gericht.

Das Gericht des Erz­bis­tums Mün­chen erklär­te die ver­hält­nis­mä­ßig lan­ge Dau­er des Pro­zes­ses damit, dass es alle Bewei­se gesam­melt und gewür­digt sowie alle genann­ten Zeu­gen befragt habe. Dies habe viel Zeit in Anspruch genommen. 

Das Erz­bis­tum Bam­berg hat nach Bera­tung im Arbeits­stab für Miss­brauchs­fäl­le fest­ge­legt, dass der Prie­ster auch wei­ter­hin „in dem in der Öffent­lich­keit wahr­nehm­ba­ren Bereich“ kei­ne seel­sorg­li­chen Funk­tio­nen aus­üben darf.

Erz­bi­schof Schick hat sich, nach­dem das Urteil rechts­kräf­tig gewor­den war, in einem Brief an die Opfer gewandt und ihnen erneut sein tie­fes Bedau­ern dar­über aus­ge­drückt, dass ihnen in einer Insti­tu­ti­on des Erz­bis­tums durch einen Prie­ster sol­ches Leid zuge­fügt wur­de, und hat sich bei den Opfern entschuldigt.