Land­rats­amt Forch­heim: Infor­ma­tio­nen zu Bil­dungs- und Teilhabeleistungen

Das Baye­ri­sche Staats­mi­ni­ste­ri­um für Arbeit und Sozi­al­ord­nung weist auf fol­gen­de Punk­te hin, die von den Antrag­stel­lern zu beach­ten sind:

1. Sach­lei­stungs­ge­bot

Um sicher­zu­stel­len, dass die Bil­dungs- und Teil­ha­be­an­ge­bo­te direkt bei den Kin­dern und Jugend­li­chen „ankom­men“ schei­den Geld­lei­stun­gen aus. Damit ist auch eine Erstat­tung nicht mög­lich, etwa an Lei­stungs­be­rech­tig­te (meist ein Eltern­teil), die in Vor­lei­stung getre­ten sind.

Lei­stungs­be­rech­tig­te tra­gen das Risi­ko einer recht­zei­ti­gen Antrag­stel­lung und müs­sen eine gewis­se Bear­bei­tungs­dau­er für den Antrag auf Bil­dungs- und Teil­ha­be­lei­stung in Kauf nehmen. 

2. Schul­aus­flü­ge und Klassenfahrten 

Gene­rell erfolgt die Zah­lung an die Schu­le als „Lei­stungs­an­bie­ter“. In den Schul­ord­nun­gen ist im Grund­satz vor­ge­se­hen, dass die Schu­len für die Kosten, die bei Fahr­ten oder son­sti­gen Schul­ver­an­stal­tun­gen anfal­len, ein Kon­to der Schu­le ein­ge­rich­tet wer­den kann und Kosten­bei­trä­ge der Eltern dar­auf ein­ge­zahlt wer­den kön­nen. Soweit uns bekannt ist, haben die Schu­len im Land­kreis Forch­heim ein sol­ches Schul­kon­to, so dass Über­wei­sun­gen nur dar­auf erfol­gen können.

3. Schul­be­darfs­pa­ket und Schü­ler­be­för­de­rung, Übergangsregelung 

Für die Anschaf­fung des Schul­be­darfs und Kosten der Schü­ler­be­för­de­rung wer­den wei­ter­hin Geld­lei­stun­gen erbracht.

Grund­sätz­lich gilt, dass vom Sach­lei­stungs­ge­bot nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len abge­wi­chen wer­den kann. Für wei­te­re Rück­fra­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter im Amt für sozia­le Ange­le­gen­hei­ten unter den Tele­fon­num­mern 09191/86 – 2221 und – 2225 zur Verfügung.