Leser­brief: „Alle sind im Bilda in Bam­berg und in Schilda“

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3. Bam­ber­ger Verkehrsbilderrätsel

Sehr geehr­te Damen und Her­ren, sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister!

3. Bamberger Verkehrsbilderrätsel

3. Bam­ber­ger Verkehrsbilderrätsel

Bam­berg steckt vol­ler Rät­sel, wen soll­te das ange­sichts der lan­gen Stadt­ge­schich­te ver­wun­dern? Eini­ge die­ser geheim­nis­um­wit­ter­ten Unge­wiß­hei­ten aber sind jün­ge­ren Datums. In der Kom­mu­nal­ver­wal­tung scheint eine gewis­se Nei­gung zu unkla­ren Ver­hält­nis­sen zu bestehen.

Ein erneu­ter Beleg die­ser Vor­lie­be fin­det sich in der Friedrichstraße:

Hin­ter der Ein­mün­dung der Schüt­zen­stra­ße ist in Fahrt­rich­tung Wil­helms­platz neben­ste­hen­de Beschil­de­rung ange­bracht. Dem/​der geneig­ten Verkehrsteilnehmer/​in obliegt, die Inten­ti­on der für die Ver­kehrs­len­kung Ver­ant­wort­li­chen so zu inter­pre­tie­ren, daß sie sich kor­rekt verhalten.

Der Poli­zei obliegt, die Inten­ti­on der für die Ver­kehrs­len­kung Ver­ant­wort­li­chen so zu inter­pre­tie­ren, daß sie die Ver­kehrs­si­cher­heit unter Beach­tung der Rech­te der Verkehrsteilnehmer/​innen gewährleistet.

Wel­che für die Gewähr­lei­stung der Ver­kehrs­si­cher­heit und das kor­rek­te Ver­hal­ten der Verkehrsteilnehmer/​innen rele­van­ten Infor­ma­tio­nen beinhal­tet die abge­bil­de­te Beschilderung?

1. Auf Grund der ange­kün­dig­ten Ver­en­gung der Fahr­bahn ist mit Behin­de­run­gen durch Gegen­ver­kehr zu rech­nen. Die Fahr­wei­se ist hier­auf einzustellen.

2. Auf Grund der Ver­en­gung des Rad­wegs ist mit Radfahrer/​inne/​n, wel­che die Fahr­bahn que­ren wol­len, zu rechnen.

3. Auf Grund der Ver­en­gung des Rad­wegs ist mit Radfahrer/​inne/​n, wel­che auf die Fahr­bahn wech­seln wol­len, zu rechnen.

4. Radfahrer/​innen müs­sen den Rad­weg trotz der Ver­en­gung benutzen.

5. Radfahrer/​innen dür­fen zwi­schen Benut­zung des Rad­wegs und der Fahr­bahn wählen.

6. Radfahrer/​innen müs­sen den (für sie links­sei­tig der Fahr­bahn gele­ge­nen) Rad­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te benutzen.

7. Radfahrer/​innen dür­fen den (für sie links­sei­tig der Fahr­bahn gele­ge­nen) Rad­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te benutzen.

8. Radfahrer/​innen müs­sen den Geh­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te benutzen.

9. Radfahrer/​innen dür­fen den Geh­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te benutzen.

Zu Ant­wort 1:
Ver­kehrs­zei­chen 121 (ein­sei­tig ver­eng­te Fahr­bahn), durch wel­ches sinn­vol­ler­wei­se „ver­deut­licht wird, wo die Gefahr zu erwar­ten ist“ (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung – VwV-StVO), beinhal­tet genau dies: Es mahnt „zu erhöh­ter Auf­merk­sam­keit, ins­be­son­de­re zur Ver­rin­ge­rung der Geschwin­dig­keit im Hin­blick auf eine Gefah­ren­si­tua­ti­on“ (StVO). Nur: Im Gül­tig­keits­be­reich des Zei­chens, also bis zur näch­sten Kreu­zung / Ein­mün­dung (Her­zog-Max-Stra­ße, Lui­sen­stra­ße), exi­stiert, deut­lich erkenn­bar, gar kei­ne links­sei­ti­ge Ver­en­gung. Der Sinn die­ser Beschil­de­rung bleibt im Dunkeln.

Zu Ant­wor­ten 2 und 3:
Selbst­ver­ständ­lich ist auf Grund der Ver­en­gung des Rad­wegs mit Radfahrer/​inne/​n, wel­che die Fahr­bahn que­ren bzw. auf sie wech­seln wol­len, zu rech­nen. Die Beschil­de­rung jedoch ver­weist einer­seits auf wei­ter­hin bestehen­de Benut­zungs­pflicht des ver­eng­ten Rad­wegs und ande­rer­seits auf die Exi­stenz eines benut­zungs­pflich­ti­gen, (irgend­wo) links gele­ge­nen Rad­wegs. Zwi­schen die­sen dürf­ten die Pedalist/​inn/​en wählen.

Pro­blem: Es gibt links nir­gend­wo eine Ver­kehrs­flä­che, die als Rad­weg aus­ge­wie­sen oder auch nur aus­drück­lich für Rad­ver­kehr frei­ge­ge­ben wäre.

Um vor Radfahrer/​inne/​n, wel­che die Fahr­bahn que­ren oder auf sie wech­seln wol­len, zu war­nen, wäre ggf. Ver­kehrs­zei­chen 138 (Gefahr­zei­chen „Rad­fah­rer“: Sym­bol im rot umran­de­ten Drei­eck) zu ver­wen­den. „Das Zei­chen ist nur dort anzu­ord­nen, wo Rad­ver­kehr außer­halb von Kreu­zun­gen oder Ein­mün­dun­gen die Fahr­bahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr nicht ohne Wei­te­res erkenn­bar ist“ (VwV-StVO).

Zu Ant­wort 4:
In der Tat ord­net Zei­chen 237 (Rad­weg) die Benut­zungs­pflicht für den aus­ge­wie­se­nen Rad­weg an. Aller­dings darf die Anord­nung nur in Aus­nah­me­fäl­len erfol­gen. Denn „Ver­kehrs­zei­chen und Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen sind nur dort anzu­ord­nen, wo dies auf­grund der beson­de­ren Umstän­de zwin­gend gebo­ten ist“ (StVO). So „dür­fen ins­be­son­de­re Beschrän­kun­gen und Ver­bo­te des flie­ßen­den Ver­kehrs“, also auch das mit der Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht ver­bun­de­ne Ver­bot, mit dem Fahr­rad die Fahr­bahn zu benut­zen, „nur ange­ord­net wer­den, wenn auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich über­steigt“ (ebd.). Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (Az. BayVGH 11 B 08.186) sowie das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt als Revi­si­ons­in­stanz (Az. 3 C 42.09) haben dies höchst­rich­ter­lich bestätigt.

Ist aus Ver­kehrs­si­cher­heits­grün­den die Anord­nung der Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht mit den Zei­chen 237, 240 oder 241 erfor­der­lich, so ist sie“ nur dann (!), wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, vor­zu­neh­men. Vor­aus­set­zung für die Kenn­zeich­nung ist, daß … die Benut­zung des Rad­we­ges nach der Beschaf­fen­heit und dem Zustand zumut­bar sowie die Lini­en­füh­rung ein­deu­tig, ste­tig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn er … aus­rei­chend breit, befe­stigt und ein­schließ­lich eines Sicher­heits­raums frei von Hin­der­nis­sen beschaf­fen ist. … Die lich­te Brei­te … soll … durch­ge­hend betra­gen: … – bau­lich ange­leg­ter Rad­weg mög­lichst 2,00 m“, „min­de­stens 1,50 m“ (VwV-StVO; die Auf­zäh­lung der Kri­te­ri­en ist nicht voll­zäh­lig). Die Maße „ent­spre­chen der Unter­gren­ze, nach der eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht gege­be­nen­falls noch ver­tret­bar sein kann“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern, Ober­ste Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern). Im vor­lie­gen­den Fall ist der anfäng­li­che Durch­laß nicht ein­mal 50 cm breit, der Rad­weg weist im fol­gen­den schon ohne bau­stel­len­be­ding­te Beein­träch­ti­gung eine Fahr­weg­brei­te von nur 98 cm auf. „Ziel muss es sein, die zufüh­ren­de Rad­ver­kehrs­füh­rung auch im Bau­stel­len­be­reich – wenn auch mit Beein­träch­ti­gun­gen – fort­zu­füh­ren“ (ebd.) – im vor­her­ge­hen­den Stra­ßen­ab­schnitt ist der Rad­weg nicht benutzungspflichtig.

Fol­gen­de Min­dest­brei­ten soll­ten für Rad­ver­kehrs­an­la­gen auch im Bau­stel­len­be­reich vor­han­den sein: Rad­weg = 1,00 m … Kön­nen Min­dest­ma­ße nicht ein­ge­hal­ten wer­den, sind ande­re Lösun­gen, gege­be­nen­falls beglei­tet von Geschwin­dig­keits­be­schrän­kun­gen, erfor­der­lich“ (ebd.).

Es stellt sich aller­dings ein grund­le­gen­des Pro­blem: Selbst, wenn die Anord­nung der Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht offen­sicht­lich rechts­wid­rig ist, muß sie befolgt wer­den. Betrof­fe­nen Radfahrer/​inne/​n steht der Rechts­weg – gegen jede ein­zel­ne Anord­nung geson­dert!!! – offen. Das vor­ste­hend erwähn­te Urteil erfor­der­te eine Ver­fah­rens­dau­er von acht Jah­ren. Unge­ach­tet sei­ner grund­sätz­li­chen Bedeu­tung igno­rie­ren vie­le Ver­kehrs­be­hör­den, auch in und um Bam­berg, die Rechts­la­ge wei­ter­hin, kei­ne Auf­sichts­be­hör­de schrei­tet ein – der Rechts­staat führt sich selbst ad absur­dum. Radler/​innen kön­nen sich allen­falls auf etwa­ige objek­ti­ve Unbe­nutz­bar­keit beru­fen. Doch selbst bei Glas­split­tern, schlimm­sten Schlag­lö­chern und bspw. durch Falschparker/​innen ver­stell­ten Rad­we­gen haben Poli­zei­be­am­te schon das Befah­ren der Fahr­bahn unter­sagt. Zwar kann man sich nach­träg­lich beschwe­ren, mit wel­chem Erfolg auch immer. Doch „Wei­sun­gen der Poli­zei­be­am­ten sind“ zunächst ein­mal „zu befol­gen. Sie gehen allen ande­ren Anord­nun­gen und son­sti­gen Regeln vor, ent­bin­den den Ver­kehrs­teil­neh­mer jedoch nicht von sei­ner Sorg­falts­pflicht“ (StVO). Der Beam­te ist somit u. U. von der Ver­ant­wor­tung für etwa­ige Fol­gen sei­ner Wei­sung freigestellt.

Zu Ant­wort 5:
Zei­chen 237 (Rad­weg) läßt die­se Wahl defi­ni­tiv nicht. Die zu enge Zufahrt auf den Rad­weg bie­tet allen­falls an, sich auf die objek­ti­ve Unbe­nutz­bar­keit zu berufen.

Zu Ant­wor­ten 6 und 7:
Wenn­gleich Zei­chen 237 (Rad­weg) mit dem dar­un­ter ange­brach­ten Pfeil nach links dies nahe­legt, fal­len die­se Mög­lich­kei­ten aus. Denn es gibt kei­nen Rad­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahrbahnseite.

Zu Ant­wor­ten 8 und 9:
Wenn Radfahrer/​innen den Geh­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te benut­zen woll­ten, dürf­ten sie dies allen­falls schie­ben­der­wei­se. Denn zum Rad­fah­ren ist der Geh­weg nicht frei­ge­ge­ben. Doch „Fuß­gän­ger, die Fahr­zeu­ge oder sper­ri­ge Gegen­stän­de mit­füh­ren, müs­sen die Fahr­bahn benut­zen, wenn sie auf dem Geh­weg oder auf dem Sei­ten­strei­fen die ande­ren Fuß­gän­ger erheb­lich behin­dern wür­den“ (StVO). Ist das Schie­ben des Fahr­rads auf der Fahr­bahn siche­rer als das Fahren?

Vor dem Beginn von Arbei­ten, die sich auf den Stra­ßen­ver­kehr“ (ein­schließ­lich Fuß- und Rad­ver­kehrs) „aus­wir­ken, müs­sen die Unter­neh­mer … von der zustän­di­gen Behör­de Anord­nun­gen … dar­über ein­ho­len, wie ihre Arbeits­stel­len abzu­sper­ren und zu kenn­zeich­nen sind, ob und wie der Ver­kehr“ (ein­schließ­lich Fuß- und Rad­ver­kehrs) „, auch bei teil­wei­ser Stra­ßen­sper­rung“ (Rad- und Geh­weg sind Tei­le der Stra­ße) „, zu beschrän­ken, zu lei­ten und zu regeln ist, fer­ner ob und wie sie gesperr­te Stra­ßen und Umlei­tun­gen zu kenn­zeich­nen haben. Sie haben die­se Anord­nun­gen zu befol­gen“ (StVO). Rät­sel­haf­te, wider­sprüch­li­che und / oder rechts­wid­ri­ge Beschil­de­run­gen lie­gen somit in der Ver­ant­wor­tung sowohl der Bau­un­ter­neh­men, wel­che die behörd­li­chen Anord­nun­gen aus­zu­füh­ren haben, als auch der Ver­kehrs­be­hör­den, wel­che die­se Anord­nun­gen tref­fen und ihre Befol­gung kon­trol­lie­ren müs­sen. Die Viel­falt und Häu­fig­keit der Ver­stö­ße gegen gel­ten­des Recht las­sen nicht unbe­dingt auf Sorg­falt schlie­ßen. Oder soll­ten tat­säch­lich die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se feh­len? Wird in der Aus­bil­dung viel­leicht (fast) aus­schließ­lich Auto­ver­kehr gelehrt, so daß die Befas­sung mit Fuß- und Rad­ver­kehr zu Über­for­de­rung führt?

Ach ja, Rad­ver­kehr: „Die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de, die Stra­ßen­bau­be­hör­de sowie die Poli­zei sind gehal­ten, bei jeder sich bie­ten­den Gele­gen­heit die Rad­ver­kehrs­an­la­gen auf ihre Zweck­mä­ßig­keit hin zu prü­fen und den Zustand der Son­der­we­ge zu über­wa­chen“ (VwV-StVO). Der Gedan­ke, sie näh­men ihre Auf­ga­be wahr, drängt sich nicht zwangs­läu­fig auf.

Mit freund­li­chen Grüßen,
Wolf­gang Bönig