Kurz­zeit­pfle­ge­plät­ze im Land­kreis Bam­berg in der Ferienzeit

Pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge kön­nen häu­fig eine drin­gend erfor­der­li­che Aus­zeit nur dann neh­men, wenn die Betreu­ung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen gesi­chert ist. Die Heim­auf­sichts­be­hör­de des Land­rats­am­tes Bam­berg macht dar­auf auf­merk­sam, dass auch in die­sem Jahr wie­der ver­schie­de­ne Hei­me im Land­kreis Bam­berg Kurz­zeit­pfle­ge­plät­ze in der Feri­en­zeit anbie­ten. Eine Über­sicht der ent­spre­chen­den Ein­rich­tun­gen kann im Inter­net unter www​.land​kreis​-bam​berg​.de/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​gen abge­ru­fen wer­den. Die genann­ten Hei­me haben sich bereit­erklärt, wäh­rend der Feri­en­zeit eine bestimm­te Anzahl an Plät­zen für Kurz­zeit­un­ter­brin­gun­gen freizuhalten.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen besteht gegen­über der Pfle­ge­kas­se ein Anspruch auf Kurz­zeit- und/​oder Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt die Kosten einer not­wen­di­gen Ersatz­pfle­ge für läng­stens vier Wochen im Jahr, wenn die Pfle­ge­per­son wegen Erho­lungs­ur­laubs, Krank­heit o. ä. aus­fällt. Vor­aus­set­zung ist, dass das Pfle­ge­ver­hält­nis seit min­de­stens zwölf Mona­ten besteht. In bestimm­ten Situa­tio­nen besteht dabei Anspruch auf Pfle­ge in einer voll­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung. Nähe­res teilt die zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se mit. In der Regel sind die Kurz­zeit­pfle­ge­ein­rich­tun­gen bei der Antrag­stel­lung behilflich.

Erfah­rungs­ge­mäß sind auch wei­te­re, hier nicht auf­ge­führ­te Alten- und Pfle­ge­hei­me bereit, eine zeit­lich befri­ste­te Betreu­ung zu über­neh­men. Deren Anschrif­ten sind aus den Tele­fon­bü­chern ersicht­lich oder kön­nen bei den Sozi­al­äm­tern der Gemein­den, Städ­te und Land­krei­se erfragt wer­den oder auf der Land­kreis-Home­page unter www​.land​kreis​-bam​berg​.de/​S​o​z​i​a​les abge­ru­fen wer­den. Im Hin­blick auf die zu erwar­ten­de hohe Nach­fra­ge ist es rat­sam, sich mög­lichst früh­zei­tig mit den Ein­rich­tun­gen in Ver­bin­dung zu setzen.

Hin­wei­se

Die genann­ten Hei­me haben sich aus­drück­lich bereit­erklärt, wäh­rend der Feri­en­zeit eine bestimm­te Anzahl an Plät­zen für Kurz­zeit­un­ter­brin­gun­gen freizuhalten.

Im Hin­blick auf die zu erwar­ten­de hohe Nach­fra­ge bit­ten wir Sie, sich mög­lichst früh­zei­tig mit den Ein­rich­tun­gen in Ver­bin­dung zu set­zen. Bit­te rufen Sie beim Heim an (s. lin­ke Spal­te). Dies hilft Ihnen und den Hei­men bei der not­wen­di­gen Planung.

Nach unse­rer Erfah­rung sind auch die übri­gen, nicht in die­ser Liste auf­ge­führ­ten Alten- und Pfle­ge­hei­me ger­ne bereit, eine zeit­lich befri­ste­te Betreu­ung alter Men­schen zu über­neh­men, wenn dies im Heim gera­de mög­lich ist. Wir emp­feh­len Ihnen des­halb, sich bei Bedarf auch mit die­sen Hei­men in Ver­bin­dung zu setzen.

Die Anschrif­ten wei­te­rer Hei­me fin­den Sie in den Tele­fon­bü­chern bzw. „Gel­ben Sei­ten“. Auch bei den Sozi­al­äm­tern der Gemein­den, Städ­te u. Land­krei­se kön­nen Sie die Anschrif­ten der ört­li­chen Hei­me erfah­ren. Ein Ver­zeich­nis der Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im Land­kreis Bam­berg fin­den Sie auch unter www​.land​kreis​-bam​berg​.de/​S​o​z​i​a​les.

Die Tages­sät­ze kön­nen sich auf­grund neu­er Pfle­ge­satz­ver­hand­lun­gen noch ändern, die Anga­ben sind inso­weit ohne Gewähr!

Ergän­zend möch­ten wir Sie noch dar­auf hin­wei­sen, dass unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (vgl. §§ 39 und 42 SGB XI – Pfle­ge­ver­si­che­rungs­ge­setz) gegen­über der Pfle­ge­kas­se ein Anspruch auf Kurz­zeit­pfle­ge und/​oder Ver­hin­de­rungs­pfle­ge besteht:

§ 39 Häus­li­che Pfle­ge bei Ver­hin­de­rung der Pflegeperson

Ist eine Pfle­ge­per­son wegen Erho­lungs­ur­laubs, Krank­heit oder aus ande­ren Grün­den an der Pfle­ge gehin­dert, über­nimmt die Pfle­ge­kas­se die Kosten einer not­wen­di­gen Ersatz­pfle­ge für läng­stens vier Wochen je Kalen­der­jahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Vor­aus­set­zung ist, dass die Pfle­ge­per­son den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen vor der erst­ma­li­gen Ver­hin­de­rung min­de­stens sechs Mona­te in sei­ner häus­li­chen Umge­bung gepflegt hat. Die Auf­wen­dun­gen der Pfle­ge­kas­sen kön­nen sich im Kalen­der­jahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Janu­ar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Janu­ar 2012 belau­fen, wenn die Ersatz­pfle­ge durch Pfle­ge­per­so­nen sicher­ge­stellt wird, die mit dem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen nicht bis zum zwei­ten Gra­de ver­wandt oder ver­schwä­gert sind und nicht mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Bei einer Ersatz­pfle­ge durch Pfle­ge­per­so­nen, die mit dem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bis zum zwei­ten Gra­de ver­wandt oder ver­schwä­gert sind oder mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben, dür­fen die Auf­wen­dun­gen der Pfle­ge­kas­se regel­mä­ßig den Betrag des Pfle­ge­gel­des nach § 37 Abs. 1 nicht über­schrei­ten, es sei denn, die Ersatz­pfle­ge wird erwerbs­mä­ßig aus­ge­übt; in die­sen Fäl­len fin­det der Lei­stungs­be­trag nach Satz 3 Anwen­dung. Bei Bezug der Lei­stung in Höhe des Pfle­ge­gel­des für eine Ersatz­pfle­ge durch Pfle­ge­per­so­nen, die mit dem Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bis zum zwei­ten Gra­de ver­wandt oder ver­schwä­gert sind oder mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben, kön­nen von der Pfle­ge­kas­se auf Nach­weis not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen, die der Pfle­ge­per­son im Zusam­men­hang mit der Ersatz­pfle­ge ent­stan­den sind, über­nom­men wer­den. Die Auf­wen­dun­gen der Pfle­ge­kas­se nach den Sät­zen 4 und 5 dür­fen zusam­men den in Satz 3 genann­ten Betrag nicht übersteigen.

§ 42 Kurzzeitpflege

(1) Kann die häus­li­che Pfle­ge zeit­wei­se nicht, noch nicht oder nicht im erfor­der­li­chen Umfang erbracht wer­den und reicht auch teil­sta­tio­nä­re Pfle­ge nicht aus, besteht Anspruch auf Pfle­ge in einer voll­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung. Dies gilt:

1. für eine Über­gangs­zeit im Anschluss an eine sta­tio­nä­re Behand­lung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen oder

2. in son­sti­gen Kri­sen­si­tua­tio­nen, in denen vor­über­ge­hend häus­li­che oder teil­sta­tio­nä­re Pfle­ge nicht mög­lich oder nicht aus­rei­chend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurz­zeit­pfle­ge ist auf vier Wochen pro Kalen­der­jahr beschränkt. Die Pfle­ge­kas­se über­nimmt die pfle­ge­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen, die Auf­wen­dun­gen der sozia­len Betreu­ung sowie die Auf­wen­dun­gen für Lei­stun­gen der medi­zi­ni­schen Behand­lungs­pfle­ge bis zu dem Gesamt­be­trag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Janu­ar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Janu­ar 2012 im Kalenderjahr.

(3) Abwei­chend von den Absät­zen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurz­zeit­pfle­ge in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len bei zu Hau­se gepfleg­ten Kin­dern bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res auch in geeig­ne­ten Ein­rich­tun­gen der Hil­fe für behin­der­te Men­schen und ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tun­gen, wenn die Pfle­ge in einer von den Pfle­ge­kas­sen zur Kurz­zeit­pfle­ge zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tung nicht mög­lich ist oder nicht zumut­bar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 fin­det kei­ne Anwen­dung. Sind in dem Ent­gelt für die Ein­rich­tung Kosten für Unter­kunft und Ver­pfle­gung sowie Auf­wen­dun­gen für Inve­sti­tio­nen ent­hal­ten, ohne geson­dert aus­ge­wie­sen zu sein, so sind 60 vom Hun­dert des Ent­gelts zuschuss­fä­hig. In begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kann die Pfle­ge­kas­se in Anse­hung der Kosten für Unter­kunft und Ver­pfle­gung sowie der Auf­wen­dun­gen für Inve­sti­tio­nen davon abwei­chen­de pau­scha­le Abschlä­ge vornehmen.

Nähe­res teilt Ihnen Ihre zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se mit. In der Regel lie­gen ent­spre­chen­de For­mu­la­re auch bei den Kurz­zeit­pfle­ge­ein­rich­tun­gen vor. Bei der Antrag­stel­lung sind Ihnen die Ein­rich­tun­gen behilflich.