Wer hilft, dem wird gehol­fen! Ver­si­che­rungs­schutz für Pannenhelfer

Bald beginnt wie­der die Rei­se­zeit. Vie­le machen sich mit Kind und Kegel auf den Weg in den Urlaub. Was aber, wenn das Auto eine Pan­ne hat, weil ein Rei­fen geplatzt oder das Licht aus­ge­fal­len ist? Gut, wenn sich dann jemand bereit erklärt, zu hel­fen. Nur was pas­siert, wenn der Pan­nen­hel­fer bei sei­ner Unter­stüt­zungs­ak­ti­on einen Unfall erleidet?

Hier gilt: Wer hilft, dem wird gehol­fen. Die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se macht des­halb dar­auf auf­merk­sam: Pri­va­te Pan­nen­hel­fer sind bei einem Unfall durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung abge­si­chert. Und das bei­trags­frei. Zustän­dig ist die jewei­li­ge Unfall­kas­se oder der Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­band, in des­sen Ein­zugs­be­reich der unter­stütz­te Fahr­zeug­hal­ter sei­nen Wohn­sitz hat.

„Zur Pan­nen­hil­fe zäh­len zum Bei­spiel die Hil­fe beim Rad­wech­sel, die Start­hil­fe mit einem Über­brückungs­ka­bel oder das Anschie­ben oder Abschlep­pen eines lie­gen geblie­be­nen Autos“, erklärt Elmar Lede­rer, Geschäfts­füh­rer der Baye­ri­schen Lan­des­un­fall­kas­se. Nicht ver­si­chert sind jedoch Tätig­kei­ten, die vor­ran­gig im eige­nen Inter­es­se des Hel­fers erfolgen.

Wer dem Fah­rer eines gewerbs­mä­ßig genutz­ten Kraft­fahr­zeugs hilft und dabei einen Unfall erlei­det, ist über die zustän­di­ge Fach-Berufs­ge­nos­sen­schaft versichert.

Die Lei­stun­gen der Unfall­kas­sen für Pan­nen­hel­fer sind die glei­chen wie für Arbeit­neh­mer bei einem Arbeits­un­fall. Im Fal­le eines Arbeits‑, Schul- oder Wege­un­falls sowie bei Berufs­krank­hei­ten sor­gen die gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger für die not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­ti­on. Bei einer Erwerbs­min­de­rung oder nach Todes­fäl­len zah­len sie zusätz­lich eine Ren­te. Die Pra­xis­ge­bühr ist in die­sen Fäl­len nicht zu ent­rich­ten, abge­rech­net wird direkt mit der Unfallkasse.

Wei­te­re Infos unter www​.bay​er​luk​.de