Bau­vor­ha­ben eines Schwei­ne­mast­be­trie­bes in Bräuningshof

Mit­tei­lung des Forch­hei­mer Landratsamtes

Seit eini­gen Jah­ren plant ein Land­wirt aus Bräu­nings­hof, zwi­schen­zeit­lich zusam­men mit sei­nem Sohn als Betriebs­nach­fol­ger den Neu­bau eines Schwei­ne­zucht­stal­les, Fer­kel­auf­zucht­stal­les mit Schwei­ne­mast­stall und zwei Gül­le­be­häl­tern auf einem Stand­ort zwi­schen den Orten Bräu­nings­hof und Igels­dorf. Igels­dorf ist ein Stadt­teil der Stadt Bai­er­s­dorf. Der geplan­te Tier­be­stand umfasst 160 pro­duk­ti­ve Zucht­sauen mit der ent­spre­chen­den Fer­kel­auf­zucht und 900 Mastplätze.

Das Land­rats­amt Forch­heim hat nun den Bau­herrn mit­ge­teilt, dass es beab­sich­ti­ge den ein­ge­reich­ten Bau­an­trag abzu­leh­nen. Die Antrag­stel­ler wer­den damit vor Erlass des Ableh­nungs­be­scheids angehört.

Wegen eini­ger Ein­ga­ben waren die Bau­ak­ten zuletzt bei der Ober­sten Bau­be­hör­de im Bay­er. Innen­mi­ni­ste­ri­um. Das Land­rats­amt hat­te der Ober­sten Bau­be­hör­de über sei­ne beab­sich­tig­te Ent­schei­dung berich­tet. Der Bay­er. Staats­mi­ni­ster des Inne­ren Joa­chim Herr­mann beant­wor­te­te vor kur­zem die Eingaben.

Die Stadt Bai­er­s­dorf stellt zur­zeit den Bebau­ungs­plan „Am Son­nen­hü­gel“ auf, der ein all­ge­mei­nes Wohn­ge­biet am süd­li­chen Orts­rand von Igels­dorf und damit in Rich­tung des Bau­grund­stücks vor­sieht. Bei Rea­li­sie­rung die­ser Pla­nung wird der Min­dest­ab­stand zwi­schen den vor­ge­se­he­nen Wohn­bau­flä­chen und dem Emis­si­ons­schwer­punkt des Schwei­ne­stalls deut­lich unter­schrit­ten. Der Abstand zwi­schen den vor­ge­se­he­nen Wohn­bau­flä­chen und dem Emis­si­ons­schwer­punkt beträgt 83 m.

Das Land­rats­amt hat – so Innen­mi­ni­ster Joa­chim Herr­mann – zu prü­fen, ob die­se kom­mu­na­le Pla­nung so „hin­rei­chend kon­kre­ti­siert“ ist, dass sie im Sin­ne der ein­schlä­gi­gen Recht­spre­chung einem land­wirt­schaft­lich pri­vi­le­gier­ten Vor­ha­ben ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann. Auch muss es sich um eine „ernst­haf­te Pla­nung“ han­deln. Es darf nach der Recht­spre­chung kei­ne sog. rei­ne Ver­hin­de­rungs­pla­nung betrie­ben wer­den. Das Land­rats­amt hat sich davon über­zeugt, dass die Bau­leit­pla­nung der Stadt Bai­er­s­dorf hin­rei­chend kon­kre­ti­siert und ernst­haft ist.

Die Gemein­de Lan­gen­sen­del­bach hat ihr erfor­der­li­ches gemeind­li­ches Ein­ver­neh­men zum Bau­an­trag verweigert.

Der dem Land­wirt erteil­te bau­pla­nungs­recht­li­che Vor­be­scheid aus dem Jahr 2006 hat kei­ne Bin­dungs­wir­kung mehr, da sei­ne Gel­tungs­dau­er nach der jüng­sten Recht­spre­chung des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes vor Ein­rei­chung des Bau­an­trags abge­lau­fen war. Die­ser Vor­be­scheid hielt der ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Über­prü­fung in drei Kla­ge­ver­fah­ren stand.

Wei­ter­hin soll der ein­ge­reich­te Bau­an­trag abge­lehnt wer­den, weil die Antrag­stel­ler die erfor­der­li­chen Flä­chen­nach­wei­se noch nicht erbracht haben. Es ist der Erwerb oder die Zupacht aus­rei­chen­der land­wirt­schaft­li­cher Flä­chen nach­zu­wei­sen, sodass das für die Tier­hal­tung erfor­der­li­che Fut­ter über­wie­gend auf den zum land­wirt­schaft­li­chen Betrieb gehö­ren­den, land­wirt­schaft­lich genutz­ten Flä­chen erzeugt wer­den kann. Es ist wei­ter­hin der Nach­weis zu erbrin­gen, dass die not­wen­di­ge Gül­le­aus­bring­flä­che vor­han­den ist.