Wer Blut spen­det, ist gesetz­lich unfallversichert

Auch Plasma‑, Gewe­be- und Organ­spen­der sind geschützt

Wer Blut spen­det, tut Gutes für die All­ge­mein­heit. Des­halb ste­hen Blut­spen­der unter dem beson­de­ren Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung – eben­so wie Spen­der von Orga­nen und Gewe­be (Bei­spie­le: Kno­chen­mark, Nie­re, Haut). Für die Spen­der selbst ist die­ser Ver­si­che­rungs­schutz bei­trags­frei. Dar­auf wei­sen der Baye­ri­sche Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rungs­ver­band und die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se (Bay­er. GUVV / Bay­er. LUK) hin.

Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht unab­hän­gig davon, ob der Blut- oder Organ­spen­der für sei­ne Spen­de Geld bekommt oder nicht. Es spielt auch kei­ne Rol­le, ob die Spen­de bei einem gemein­nüt­zi­gen oder gewerb­li­chen Unter­neh­men erbracht wird. Eine Aus­nah­me aller­dings sind Eigen­blut­spen­den: Sie die­nen nicht der All­ge­mein­heit, son­dern dem eige­nen Bedarf des Spen­ders. Eigen­blut­spen­der ste­hen daher nicht unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfallversicherung.

Auch Wege­un­fäl­le sind versichert

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung bezahlt die medi­zi­nisch not­wen­di­gen Heil- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men nach Unfäl­len, die bei der Spen­de selbst oder bei den vor­be­rei­ten­den Unter­su­chun­gen pas­sie­ren. Ver­si­chert sind auch Kom­pli­ka­tio­nen wäh­rend der Spen­de, etwa eine Infek­ti­on. Unfäl­le auf den Wegen, die mit der Spen­de ver­bun­den sind, sind eben­falls versichert.

Ein Bei­spiel für den Ver­si­che­rungs­schutz ist der Fall eines Nie­ren­spen­ders aus Nürn­berg. Der Mann ver­un­glück­te auf der Fahrt zur Spen­de und erlitt schwe­re Ver­let­zun­gen. Die Behand­lungs- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ko­sten sowie den Ver­dienst­aus­fall trug der Baye­ri­sche Gemeindeunfallversicherungsverband.

Was müs­sen Spen­der im Fal­le eines Unfalls tun?

Der behan­deln­de Arzt muss wis­sen, dass der Unfall im Zusam­men­hang mit einer Blut- oder Organ­spen­de pas­siert ist. Die Pra­xis­ge­bühr fällt nicht an, denn Ärz­te und Kran­ken­häu­ser rech­nen mit dem Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger ab – nicht mit der Kran­ken­kas­se. Der Spen­der muss zudem die Ein­rich­tung infor­mie­ren, bei der er gespen­det hat. Die­se Ein­rich­tung schickt dem Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger die Unfall­an­zei­ge zu.