Staats­an­walt­schaft Bam­berg hat Ankla­ge wegen Mor­des nach Tod durch Kon­sum von „Liquid Ecsta­sy“ erhoben

Symbolbild Polizei

Die Staats­an­walt­schaft Bam­berg hat gegen einen heu­te 24-jäh­ri­gen Bam­ber­ger Ankla­ge wegen Mor­des erho­ben. Dem Ange­klag­ten wird vor­ge­wor­fen, am 20.12.2014 den Tod eines 27-Jäh­ri­gen ver­ur­sacht zu haben. Außer­dem wird ihm ver­such­ter Mord an einem damals 24-Jäh­ri­gen zur Last gelegt. Der Ange­klag­te hat­te nach der Ankla­ge­schrift zu einer Par­ty eine Fla­sche Gam­ma­bu­ty­ro­lac­ton (GBL), auch als „Liquid Ecsta­sy“ oder „K.O.-Tropfen“ bekannt, mit­ge­bracht und nicht ver­hin­dert, dass wei­te­re Par­ty­gä­ste hier­von unge­hin­dert kon­su­mier­ten. Der 27-Jäh­ri­ge ver­starb nach der Ein­nah­me der Dro­ge, der 24-Jäh­ri­ge über­leb­te nur auf­grund recht­zei­ti­ger künst­li­cher Beatmung.

Die Ermitt­lun­gen haben erge­ben, dass sich der spä­ter getö­te­te 27-Jäh­ri­ge in der Nacht zum 20.12.2014 mit Freun­den und Bekann­ten auf eine Knei­pen­tour in die Bam­ber­ger Innen­stadt begab. Dabei traf er auch auf den Ange­klag­ten. Nach Beginn der Sperr­stun­de lud der 27-Jäh­ri­ge zehn bis zwan­zig, zum Teil alko­ho­li­sier­te Per­so­nen, dar­un­ter auch den Ange­klag­ten, in sei­ne Woh­nung im Stadt­teil Wun­der­burg ein. Der Ange­klag­te brach­te eine Fla­sche hoch­kon­zen­trier­tes GBL mit in die Woh­nung. Von die­ser Flüs­sig­keit tran­ken zwei Partygäste.

Auf­grund der berau­schen­den Wir­kung des Mit­tels ver­lo­ren bei­de dar­auf­hin das Bewusst­sein und gerie­ten in lebens­ge­fähr­li­che Atem­be­schwer­den. Ein Mit­be­woh­ner des Ange­klag­ten erkann­te in den frü­hen Mor­gen­stun­den des 20.12.2014 den kri­ti­schen Gesund­heits­zu­stand der Geschä­dig­ten, löste die Par­ty auf und ver­stän­dig­te den Not­arzt. Der 27-jäh­ri­ge Kon­su­ment hat­te jedoch einen Atem­still­stand und dadurch einen irrever­si­blen Hirn­scha­den erlit­ten. Er ver­starb an Hei­lig­abend 2014 im Kli­ni­kum Bam­berg. Der 24-jäh­ri­ge Kon­su­ment konn­te auf­grund recht­zei­ti­ger Beatmung geret­tet werden.

Dem Ange­klag­ten wird vor­ge­wor­fen, die Fla­sche mit GBL frei zugäng­lich auf den Wohn­zim­mer­tisch in der Woh­nung des spä­ter Ver­stor­be­nen gestellt zu haben, ohne die Par­ty­gä­ste auf die Gefah­ren des Kon­sums auf­merk­sam zu machen. Die Staats­an­walt­schaft geht davon aus, dass er die Gefähr­lich­keit der Flüs­sig­keit kann­te. Wei­ter­hin wird dem Ange­klag­ten zur Last gelegt, kei­ne ärzt­li­che Hil­fe geholt zu haben, als er den sich rapi­de ver­schlech­tern­den Gesund­heits­zu­stand der Geschä­dig­ten bemerk­te. Er soll deren Tod in Kauf genom­men haben, um eige­ne Schwie­rig­kei­ten mit der Poli­zei zu vermeiden.

Der tra­gi­sche Tod des 27-Jäh­ri­gen zeigt deut­lich die gro­ßen Gefah­ren, die von der ille­ga­len Dro­ge GBL aus­ge­hen. GBL wird in der Indu­strie als Lösungs­mit­tel und Arz­nei­grund­stoff ver­wen­det. Seit eini­gen Jah­ren ist sei­ne berau­schen­de Wir­kung bekannt und wird in der Dro­gen­sze­ne als „Liquid“ oder „Liquid Ecsta­sy“ kon­su­miert. Bereits in gerin­ger Über­do­sie­rung kann die Sub­stanz – wie in dem Bam­ber­ger Fall – zu Bewusst­lo­sig­keit und Atem­still­stand füh­ren. Erhöht wird die Gefahr, wenn zusätz­li­che Alko­hol, Medi­ka­men­te oder ande­re Dro­gen ein­ge­nom­men werden.