Land­rats­amt Bam­berg: Hin­wei­se für das Par­ken innerorts

Gera­de zum Beginn des neu­en Schul­jah­res ist das The­ma beson­ders aktu­ell: Par­ken und Hal­ten in Orten, z. B. um den Nach­wuchs vor der Schu­le aus­stei­gen zu las­sen oder ihn mit­tags wie­der abzu­ho­len. Das Land­rats­amt Bam­berg und die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land geben des­halb eini­ge Hin­wei­se zum rich­ti­gen Verhalten:

Park- oder Hal­te­ver­bo­te wer­den nicht nur durch Ver­kehrs­zei­chen oder Mar­kie­run­gen ange­zeigt. Meist sind sie bereits durch gesetz­li­che Rege­lun­gen sank­tio­niert. Oft wird ver­ges­sen, dass Geh- und Rad­we­ge grund­sätz­lich nicht befah­ren wer­den dür­fen, auch nicht zum Hal­ten oder Par­ken. Hier­bei han­delt es sich um rei­ne Son­der­ver­kehrs­flä­chen, die aus­schließ­lich den Fuß­gän­gern bzw. den Rad­fah­rern vor­be­hal­ten sind. Ver­war­nungs­geld ris­kiert daher, wer dies miss­ach­tet. Dabei kann die Höhe vari­ie­ren, sofern Fuß­gän­ger bzw. Rad­fah­rer behin­dert oder Zeit­li­mits über­schrit­ten werden.

Wer den Ver­kehrs­raum ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer der­art ein­schränkt, tut dies häu­fig in der irri­gen Annah­me, die Fahr­bahn müs­se frei­ge­hal­ten wer­den, damit der Auto­ver­kehr unge­hin­dert rol­len kön­ne. Dabei wird jedoch die Mög­lich­keit ver­schenkt, die Geschwin­dig­keit von Fahr­zeu­gen inner­orts auf ein­fach­ste, bil­lig­ste und wir­kungs­voll­ste Art zu redu­zie­ren. Außer­dem kann das Auf­fah­ren auf einen Geh­weg über einen hohen Bord­stein Schä­den an Rei­fen, Fel­ge oder Len­kung nach sich ziehen.

Wo Geh­we­ge sehr breit sind, kann die Ver­kehrs­be­hör­de aus­nahms­wei­se das Par­ken erlau­ben – dies zei­gen Ver­kehrs­zei­chen und zusätz­li­che Mar­kie­run­gen an.

Auch das Par­ken vor Grund­stück­sein- bzw. ‑aus­fahr­ten oder im Schnitt­be­reich von fünf Metern zu Kreu­zun­gen oder Ein­mün­dun­gen ist nicht gestat­tet. Wer hier parkt, schränkt die Ein­fahr­sicht des­je­ni­gen ein, der aus einer unter­ge­ord­ne­ten in eine bevor­rech­tig­te Stra­ße ein­fah­ren will. Nicht sel­ten wer­den dann For­de­run­gen nach Ver­kehrs­spie­geln laut, die eigent­lich ent­behr­lich sind.

In engen Stra­ßen ist das Par­ken ver­bo­ten, wenn zwi­schen dem gepark­ten Fahr­zeug und der Fahr­bahn­gren­ze auf der gegen­über­lie­gen­den Sei­te kei­ne Durch­fahrts­brei­te von min­de­stens drei Metern ver­bleibt. Wer so parkt, behin­dert den Durch­gangs­ver­kehr. Auto­fah­rer soll­ten immer im Hin­ter­kopf haben, dass hier Ret­tungs­fahr­zeu­ge oder Rei­ni­gungs- und Ent­sor­gungs­dien­ste plötz­lich vor unüber­wind­li­chen Hin­der­nis­sen stehen.

Bei Bean­stan­dun­gen kann ein Ver­war­nungs­geld ver­hängt werden.

Das Land­rats­amt Bam­berg und die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land bit­ten dar­um, die Sze­ne­rie ein­mal aus der Sicht eines Fuß­gän­gers oder Rad­fah­rers zu betrach­ten: Sie wer­den erstaunt fest­stel­len, dass es oft schwie­rig ist, vor­an zu kom­men, ohne auf die Fahr­bahn aus­wei­chen zu müs­sen. Wenn Sie künf­tig Ihr Park­ver­hal­ten in die­sem Sin­ne ver­än­dern, haben Sie einen wich­ti­gen Bei­trag zur Ver­kehrs­si­cher­heit geleistet.