Fal­sche Anga­ben gefähr­den Prozesskostenhilfe

OLG Bam­berg ent­schei­det über die Ver­wir­kung von Pro­zess­ko­sten­hil­fe bei Ver­schwei­gen von aus­län­di­schem Grundvermögen

Damit auch dem mit­tel­lo­sen Bür­ger der oft kosten­in­ten­si­ve Weg zu den Gerich­ten nicht ver­sperrt ist, greift ihm der Staat mit der soge­nann­ten Pro­zess­ko­sten­hil­fe unter die Arme, die eine Pro­zess­par­tei vor­erst von Ver­fah­rens- und Anwalts­ko­sten frei­stellt. Vor­aus­set­zung: Der künf­ti­ge Klä­ger oder Beklag­te kann nach sei­nen per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen die Kosten der Pro­zess­füh­rung auch unter Ein­satz vor­han­de­nen Ver­mö­gens nicht selbst auf­brin­gen, was er anhand eines Aus­kunfts­for­mu­lars zu sei­nen eige­nen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen und denen sei­nes Ehe­gat­ten aus­führ­lich und wahr­heits­ge­mäß dar­le­gen muss. Unge­mach droht dem, der sich hier­bei ärmer macht als er tat­säch­lich ist.

So gesche­hen in einem vom Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bam­berg ent­schie­de­nen Fall. Der Klä­ger, der aus abge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau vor Gericht zog, hat­te für die 1. Instanz vor dem Land­ge­richt auf Grund­la­ge sei­ner Anga­ben, wonach er und sei­ne Ehe­frau über kein Grund­ver­mö­gen ver­füg­ten, Pro­zess­ko­sten­hil­fe erhal­ten. Als das Ver­fah­ren in die Beru­fung ging, begehr­te er die­se Form der Sozi­al­un­ter­stüt­zung auch für die zwei­te Instanz und ver­wies auf sei­ne bereits gemach­ten Anga­ben. Hell­hö­rig wur­den die Rich­ter aller­dings, als der Klä­ger eine Ter­min­ver­le­gung wegen einer beab­sich­tig­ten Flug­rei­se für einen mehr­wö­chi­gen Auf­ent­halt in sei­nem Her­kunfts­land Tür­kei bean­trag­te. Dies nahm der erken­nen­de Senat zum Anlass, genau­er nach­zu­fra­gen, aus wel­chen Ein­künf­ten bzw. Ver­mö­gens­re­ser­ven die­se Aus­land­rei­se finan­ziert wer­den soll­te und über wel­che Ein­kom­mens­quel­len bzw. wel­ches Ver­mö­gen der Klä­ger und sei­ne Ehe­frau in der Tür­kei ver­füg­ten. Her­aus kam das vage Ein­ge­ständ­nis, dass die Ehe­frau Eigen­tü­me­rin einer Woh­nung „in der Tür­kei“ sei. Dies hat­te der Klä­ger aller­dings bis­lang in meh­re­ren Erklä­run­gen uner­wähnt gelas­sen. Die Fra­gen des Gerichts zu wei­te­rem Ver­mö­gen bzw. zu Ein­nah­me­quel­len der Antrag­stel­ler­sei­te in der Tür­kei wur­den nicht bzw. nur aus­wei­chend beantwortet.

Das OLG Bam­berg wer­te­te dies in Anbe­tracht der kla­ren Fra­ge­stel­lun­gen im Aus­kunfts­for­mu­lar als absicht­li­che Täu­schung durch den anwalt­lich bera­te­nen Klä­ger über die tat­säch­li­chen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und ver­wei­ger­te ihm die begehr­te Pro­zess­ko­sten­hil­fe. Hier­bei stütz­te es sich auf die Sank­ti­ons­norm § 124 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewil­li­gung von Pro­zess­ko­sten­hil­fe ver­sa­gen kann, wenn eine Par­tei absicht­lich oder aus gro­ber Nach­läs­sig­keit unrich­ti­ge Anga­ben über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se gemacht hat. Denn es genü­ge bereits, so der Senat unter Hin­weis auf höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen, dass die fal­schen Anga­ben gene­rell geeig­net erschei­nen, die Ent­schei­dung über die Pro­zess­ko­sten­hil­fe zu beein­flus­sen. Dies sahen die Rich­ter beim Ver­schwei­gen von aus­län­di­schem Grund­ver­mö­gen, das nicht als Schon­ver­mö­gen gilt und damit grund­sätz­lich zur Auf­brin­gung von Pro­zess­ko­sten ein­ge­setzt wer­den muss, als gege­ben an.

Nach­dem der Klä­ger erst auf geziel­tes Nach­fra­gen des Gerichts das Aus­lands­ver­mö­gen sei­ner Ehe­frau offen­ge­legt, zudem die wei­ter­ge­hen­den Nach­fra­gen nicht bzw. nur aus­wei­chend beant­wor­tet und auch kei­ner­lei Bele­ge vor­ge­legt hat­te, sah das Gericht sei­nen Anspruch auf Pro­zess­ko­sten­hil­fe jeden­falls für das Beru­fungs­ver­fah­ren als ver­wirkt an.

(OLG Bam­berg, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 4 U 38/13)