EU-Richt­li­nie zum Ver­brau­cher­schutz: Bay­reu­ther Ver­brau­cher­recht­ler sieht Nachbesserungsbedarf

Symbolbild Bildung

Bei der Umset­zung einer EU-Richt­li­nie zum Ver­brau­cher­schutz in deut­sches Recht sieht Prof. Dr. Mar­tin Schmidt-Kes­sel, Inha­ber der Stif­tungs­pro­fes­sur für Ver­brau­cher­recht an der Uni­ver­si­tät Bay­reuth, an eini­gen Stel­len Nach­bes­se­rungs­be­darf. Dies äußer­te er in einer Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung des Rechts­aus­schus­ses am Mitt­woch, 17. April 2013, in der neben ihm noch acht wei­te­re Exper­ten ihre Posi­tio­nen darlegten.

„Dem Bun­des­ju­stiz­mi­ni­ste­ri­um ist es gelun­gen, aus einer Richt­li­nie von pro­ble­ma­ti­scher Qua­li­tät einen sehr brauch­ba­ren Regie­rungs­ent­wurf zu stricken“, so Schmidt-Kes­sel. Den­noch muss der Gesetz­ge­ber nach Ansicht des Bay­reu­ther Ver­brau­cher­recht­lers noch an eini­gen Stel­len nach­bes­sern. „Ins­be­son­de­re feh­len die in Art. 24 Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­nie erfor­der­li­chen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­tat­be­stän­de“, bemän­gel­te Schmidt-Kes­sel. „Gegen anrü­chi­ge Geschäfts­mo­del­le soll­te man nicht allein mit oft zu kom­pli­zier­tem Zivil­recht ange­hen, son­dern auch mit den Mit­teln des Wirt­schafts­auf­sichts­rechts“, for­dert der Lehr­stuhl­in­ha­ber für Verbraucherrecht.

Beson­ders kri­tisch sieht Schmidt-Kes­sel die vor­ge­schla­ge­nen Modi­fi­ka­tio­nen von § 323 II BGB. „Sie sind über­flüs­sig und füh­ren zu mas­si­ven System­stö­run­gen. Statt­des­sen soll­te eine Liste von Fäl­len der Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung in den All­ge­mei­nen Teil für Ver­brau­cher­ver­trä­ge (§§ 312–312c BGB‑E) inte­griert wer­den“, erklärt Schmidt-Kes­sel. Abwei­chend vom Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung emp­fiehlt der Ver­brau­cher­rechts­exper­te eine sog. Bestä­ti­gungs­lö­sung für tele­fo­nisch geschlos­se­ne Ver­trä­ge zu imple­men­tie­ren. Die Beweis­si­tua­ti­on des Ver­brau­chers sei häu­fig schwie­rig und müs­se dadurch ver­bes­sert wer­den, dass der Unter­neh­mer den Ver­trags­schluss in der Regel nur durch eine schrift­li­che und vom Ver­brau­cher akzep­tier­te Bestä­ti­gung nach­wei­sen könne.