Stadt Bam­berg infor­miert: Vor­sor­ge­voll­macht recht­zei­tig ausfüllen

Eine Beratung ist bei den örtlichen Betreuungsstellen und Betreuungsvereinen möglich. (Foto: Lara Müller/Stadtarchiv Bamberg)
Eine Beratung ist bei den örtlichen Betreuungsstellen und Betreuungsvereinen möglich. (Foto: Lara Müller/Stadtarchiv Bamberg)

Wer soll mich im Ernst­fall versorgen?

Im Bruch­teil von Sekun­den kann sich das Leben ändern. Nach einem Schlag­an­fall ist man kör­per­lich oder gei­stig so schwer geschä­digt, dass man zum Pfle­ge­fall wird. Oder: Ein Ange­hö­ri­ger hat einen Unfall und ist nicht mehr ansprech­bar, sein Leben kann nur durch eine schwe­re Ope­ra­ti­on geret­tet wer­den. Dann wird es ernst: Wer nicht vor­ge­sorgt hat, also kei­nen Bevoll­mäch­tig­ten benannt hat, bekommt einen gericht­lich bestell­ten Betreu­er oder eine Betreuerin.

Seit Janu­ar 2023 dür­fen sich immer­hin Ehe­part­ner in Akut­si­tua­tio­nen in Gesund­heits­fra­gen ver­tre­ten, grund­sätz­lich soll­te sich aller­dings jede:r recht­zei­tig fol­gen­de Fra­gen stel­len: Wie kann und muss ich vor­sor­gen? An wen kann ich mich wen­den, wo infor­mie­ren? Die ört­li­chen Betreu­ungs­stel­len und auch die Betreu­ungs­ver­ei­ne geben Aus­kunft und bera­ten, sie stel­len auch die pas­sen­den Doku­men­te bereit.

Ange­hö­ri­ger oder Fremder?

„Im Nor­mal­fall errich­tet das Betreu­ungs­ge­richt eine recht­li­che Betreu­ung und ein Ange­hö­ri­ger wird zum Betreu­er bestellt“, erklärt Jan Ammens­dör­fer aus dem Bereich Erwach­se­nen­hil­fen im Amt für sozia­le Ange­le­gen­hei­ten. „Möch­te oder kann nie­mand aus dem per­sön­li­chen Umfeld die­se Auf­ga­be über­neh­men, wird ein Berufs­be­treu­er oder eine Berufs­be­treue­rin bestellt. Dies sind meist selbst­stän­di­ge Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Betreu­ungs­ver­ei­ne. Wer den Weg über das ört­li­che Betreu­ungs­ge­richt ver­mei­den möch­ten, soll­te in gesun­den Tagen eine Vor­sor­ge­voll­macht aus­fül­len.“ Mit die­ser Vor­sor­ge­voll­macht kann man bestim­men, durch wel­che Ver­trau­ens­per­son man recht­lich ver­tre­ten wird und für wel­che Berei­che die­se Ent­schei­dun­gen tref­fen darf.

Vor­sor­ge­voll­mach­ten kön­nen von den Betreu­ungs­stel­len öffent­lich beglau­bigt wer­den. „Eine Beglau­bi­gung ist auf alle Fäl­le not­wen­dig, wenn Grund­stücks­an­ge­le­gen­hei­ten zu regeln sind“, erklärt Ammens­dör­fer. Eine zusätz­li­che Ban­ken­voll­macht bei der Haus­bank räumt Schwie­rig­kei­ten von vorn­her­ein aus. Bei Behör­den und Ärz­ten reicht in der Regel die ein­fa­che Unter­schrift ohne Beglaubigung.

Betreu­ungs­ver­ei­ne und ehren­amt­li­che Betreuung

Betreu­ungs­ver­ei­ne füh­ren durch ange­stell­te Mitarbeiter:innen beruf­li­che Betreu­un­gen. Sie neh­men auch eine beson­de­re Rol­le in der Unter­stüt­zung von ehren­amt­li­chen Betreuer:innen ein. Wer für einen Ange­hö­ri­gen eine Betreu­ung führt, kann Beglei­tung und sogar Ver­tre­tung durch die Betreu­ungs­ver­ei­ne erfah­ren. Ein umfas­sen­des Schu­lungs­an­ge­bot wird auf der Web­site www​.bam​ber​ger​-betreu​ungs​ver​ei​ne​.de ange­bo­ten und unter­stützt so die Hand­lungs­kom­pe­tenz der Ehrenamtlichen.

Recht­li­che Betreu­ung als Ehrenamt

Nicht nur Ange­hö­ri­ge kön­nen ehren­amt­li­che Betreuer:innen sein, ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment ist eben­so mög­lich. Wer sich für das span­nen­de und ver­ant­wor­tungs­vol­le Ehren­amt als Betreuer:in inter­es­siert, kann sich jeder­zeit bei der Betreu­ungs­stel­le der Stadt Bam­berg oder bei den Betreu­ungs­ver­ei­nen erkun­di­gen. Eben­so wer­den immer neue Berufsbetreuer:innen gesucht, wel­che die­se Tätig­keit neben­be­ruf­lich, haupt­be­ruf­lich in Anstel­lung oder als Frei­be­ruf­ler ausüben.

Pati­en­ten­ver­fü­gung ist kei­ne Vorsorgevollmacht

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung wird der Wunsch des erkrank­ten Men­schen in dem unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess ver­schrift­licht. Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung stellt kei­ne Ver­tre­tungs­re­ge­lung dar. Im besten Fall soll­te jeder bei­de Doku­men­te aus­ge­füllt haben, so dass der eige­ne Wil­le im Ver­tre­tungs­fall klar durch­ge­setzt wer­den kann.

Vor­sor­ge­voll­macht

Die­se Voll­macht wird einer Per­son erteilt, der man vol­les Ver­trau­en ent­ge­gen­bringt. Sie kann für einen selbst han­deln, wenn man ver­hin­dert ist. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn man aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, die eige­nen Ange­le­gen­hei­ten zu erle­di­gen. Die Vor­sor­ge­voll­macht soll­te alle Ver­mö­gens­an­ge­le­gen­hei­ten und die Gesund­heits­für­sor­ge umfassen.

Pati­en­ten­ver­fü­gung

Die­ses Schrift­stück bringt zum Aus­druck, in wel­cher Wei­se man als Patient:in medi­zi­nisch ver­sorgt bzw. behan­delt oder auch nicht behan­delt wer­den möch­te, wenn man selbst nicht (mehr) in der Lage ist, sich zu äußern.

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