Land­rats­amt Kro­nach infor­miert zum Feiertagsrecht

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Schutz der Osterfeiertage

Der Kar­frei­tag und der Oster­mon­tag sind gesetz­li­che Feiertage.

An die­sen Tagen sind öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu beein­träch­ti­gen, verboten.

Der Grün­don­ners­tag, der Kar­frei­tag und der Kar­sams­tag sind zusätz­lich sog. „Stil­le Tage“.

An den „Stil­len Tagen“ sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn der die­sem Tag ent­spre­chen­de ern­ste Cha­rak­ter gewahrt ist. Tanz­ver­an­stal­tun­gen und der Betrieb von Spiel­hal­len sind ver­bo­ten. Eben­falls ver­bo­ten ist der Betrieb von Spiel­ge­rä­ten in Gast­stät­ten und Beher­ber­gungs­be­trie­ben. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind – mit Aus­nah­me am Kar­frei­tag – erlaubt.

Am Kar­frei­tag sind außer­dem in Räu­men mit Schank­be­trieb musi­ka­li­sche Dar­bie­tun­gen jeder Art ver­bo­ten. Die­ses Ver­bot umfasst auch das Abspie­len von Musik von Radio­ge­rä­ten. Zur Wah­rung des Cha­rak­ters die­ses höchst­ge­schütz­ten Tages wird emp­foh­len, in den Gast­wirt­schaf­ten gänz­lich auf das Ein­schal­ten eines Radi­os zu verzichten.

Die Gemein­den kön­nen im Ein­zel­fall aus wich­ti­gen Grün­den von die­sen Ver­bo­ten eine Befrei­ung ertei­len. Eine Befrei­ung für den Kar­frei­tag ist aller­dings nur unter sehr ein­ge­schränk­ten Vor­aus­set­zun­gen möglich.

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen das Fei­er­tags­ge­setz ver­stößt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einer Geld­bu­ße geahn­det wer­den kann.

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