Bay­reu­ther ZBFS bei Beschäf­ti­gung von schwer­be­hin­der­ten Men­schen herausragend

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Seit Jah­ren auf Rekord­hoch: Lan­des­be­hör­de ZBFS wird Vor­bild­funk­ti­on bei gesetz­li­cher Beschäf­ti­gungs­quo­te mehr als gerecht

Die Lan­des­be­hör­de Zen­trum Bay­ern Fami­lie und Sozia­les (ZBFS) mit Sitz in Bay­reuth zeigt bei der gesetz­li­chen Beschäf­ti­gungs­quo­te seit Jah­ren Vor­bild­cha­rak­ter: Im Jahr 2022 lag die Quo­te für die Beschäf­ti­gung von schwer­be­hin­der­ten Men­schen im öffent­li­chen Dienst bay­ern­weit im Durch­schnitt bei 6,8 Pro­zent. Beim ZBFS waren 13,36 Pro­zent der Beschäf­tig­ten schwer­be­hin­dert – das ist gut das dop­pel­te des Landesdurchschnitts!

„Wir set­zen den Inklu­si­ons­ge­dan­ken als Bay­erns gro­ße Fami­li­en- und Sozi­al­be­hör­de nicht nur als Ver­wal­tung um, wir leben ihn auch selbst“, sagt Dr. Nor­bert Koll­mer, der Prä­si­dent des ZBFS. Sein Haus beschäf­tigt rund 1.950 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in Dienst­stel­len in allen sie­ben baye­ri­schen Regierungsbezirken.

Sowohl pri­va­te als auch öffent­li­che Arbeit­ge­ber mit jah­res­durch­schnitt­lich monat­lich min­de­stens 20 Arbeits­plät­zen müs­sen auf wenig­stens 5 Pro­zent der Arbeits­plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen beschäftigen.

Arbeit­ge­ber, die die­se gesetz­li­che Pflicht­quo­te nicht erfül­len, müs­sen nach § 160 SGB IX eine Aus­gleichs­ab­ga­be zah­len. In Bay­ern ist die Aus­gleichs­ab­ga­be an das ZBFS-Inklu­si­ons­amt zu ent­rich­ten. Im Jahr 2022 kamen so mehr als 142 Mil­lio­nen Euro zusam­men. „Die Mit­tel der Aus­gleichs­ab­ga­be wer­den vom Inklu­si­ons­amt für Lei­stun­gen zur För­de­rung der Teil­ha­be schwer­be­hin­der­ter Men­schen am Arbeits­le­ben ein­ge­setzt, um z. B. tech­ni­sche Arbeits­hil­fen zu finan­zie­ren oder Beschäf­ti­gungs­si­che­rungs-zuschüs­se an Arbeit­ge­ber aus­zu­rei­chen“, so Chri­sti­an Wei­ßen­ber­ger, der Lei­ter des Inklusionsamtes.

Wich­tig: Ab dem Erhe­bungs­jahr 2024 wird eine zusätz­li­che Staf­fel der Aus­gleichs­ab­ga­be für die­je­ni­gen beschäf­ti­gungs­pflich­ti­gen Arbeit­ge­ber ein­ge­führt, die kei­nen ein­zi­gen schwer­be­hin­der­ten Men­schen beschäf­ti­gen. Für Arbeit­ge­ber, die zumin­dest teil­wei­se ihre Beschäf­ti­gungs­pflicht erfül­len, ändert sich jedoch nichts.

Die Abga­be­sät­ze betra­gen abhän­gig von Grö­ße und Erfül­lung bzw. nicht Erfül­lung der Beschäf­ti­gungs­quo­te dann zwi­schen 140 und 720 Euro pro Monat für jeden nicht besetz­ten Pflichtplatz.

Infor­ma­tio­nen über die Auf­ga­ben des ZBFS-Inklu­si­ons­am­tes sowie zur Aus­gleichs­ab­ga­be fin­den Sie unter