Land­rats­amt Bam­berg gibt Hin­wei­se zum Ver­bot des Füh­rens von Hieb- und Stoß­waf­fen und von bestimm­ten Messern

Um unbe­ab­sich­tig­te Ver­stö­ße gegen das Waf­fen­recht zu ver­mei­den, infor­miert der Fach­be­reich Öffent­li­che Sicher­heit am Land­rats­amt Bam­berg, dass Füh­ren von Mes­sern mit ein­hän­dig fest­stell­ba­rer Klin­ge (sog. „Ein­hand­mes­ser“) oder Mes­ser mit fest­ste­hen­der Klin­ge über 12 cm ver­bo­ten ist. Eben­so ist es ver­bo­ten, Hieb- und Stoß­waf­fen, wie Dol­che oder Schlag­stöcke, außer­halb eines Gebäu­des oder Grund­stücks zu füh­ren. Erlaubt ist ledig­lich der Trans­port in einem ver­schlos­se­nen Behältnis.

Das Füh­ren ist nur dann erlaubt, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se vor­liegt. Die­ses kann vor­lie­gen im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der Berufs­aus­übung, der Brauch­tums­pfle­ge, dem Sport oder einem all­ge­mein aner­kann­ten Zweck. Das berech­tig­te Inter­es­se muss dabei nach­voll­zieh­bar, glaub­haft und erfor­der­lich sein, andern­falls stellt das Füh­ren eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit Geld­bu­ße bedroht ist.

Bei Fra­gen geben Ihnen die zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter des Land­rats­am­tes Bam­berg ger­ne Aus­kunft unter Tel. 0951/85–343 oder ‑304.