Bam­ber­ger Per­so­nal­se­nat trifft Beschluss zu Schadenersatz

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Stadt und Ver­si­che­rung ver­stän­di­gen sich auf Scha­dens­aus­gleichs­be­trag von 200.000 Euro

Der Per­so­nal­se­nat des Bam­ber­ger Stadt­rats hat sich in einer Son­der­sit­zung am Don­ners­tag, 15. Juni 2023, erneut mit der Auf­ar­bei­tung der per­so­nal­recht­li­chen Fest­stel­lun­gen aus der über­ört­li­chen Prü­fung des Baye­ri­schen Kom­mu­na­len Prü­fungs­ver­bands (BKPV) beschäf­tigt. Im Ergeb­nis soll die Stadt nun einen Scha­dens­aus­gleich von 200.000 Euro erhalten.

Im Rah­men der der­zeit lau­fen­den Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren für nicht zuläs­si­ge Zah­lun­gen an Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter befass­te sich der Senat auch mit mög­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen Ent­schei­dungs­trä­ger. Der Stadt­rat hat­te die Ver­wal­tung zunächst beauf­tragt, die Durch­set­zung der­ar­ti­ger Ansprü­che bis zum Abschluss der gegen ein­zel­ne Ent­schei­dungs­trä­ger ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­ren zurück­zu­stel­len, um die Ermitt­lungs­er­geb­nis­se der Staats­an­walt­schaft für Rück­schlüs­se zu mög­li­chen Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren nut­zen zu können.

Die etwa­ige Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen dient – anders als straf­recht­li­che Ver­fah­ren – dazu, den wirt­schaft­li­chen Scha­den zu mini­mie­ren, wel­cher der Stadt selbst durch das Han­deln ihrer eige­nen Bedien­ste­ten ent­stan­den ist.

Mit der Auf­ar­bei­tung war vom Stadt­rat die „AG11“ unter der Lei­tung von Zwei­tem Bür­ger­mei­ster Jonas Glü­sen­kamp beauf­tragt wor­den. Sie hat­te unter ande­rem auch zu prü­fen, ob ver­mö­gens­schäd­li­che Lei­stun­gen, die schuld­haft durch städ­ti­sche Mit­ar­bei­ten­de ver­an­lasst wur­den, von Ver­mö­gens­scha­dens­ver­si­che­run­gen der Stadt abge­deckt sind.

Der Stadt wur­de in die­sem Zusam­men­hang von ihrem zustän­di­gen Ver­si­che­rer ein Scha­dens­aus­gleichs­be­trag in Höhe von 200.000 Euro ange­bo­ten. Der Per­so­nal­se­nat des Bam­ber­ger Stadt­rats ent­schied nun ein­stim­mig, das Ange­bot der Ver­si­che­rung anzu­neh­men. Die gegen­über Begün­stig­ten ein­ge­lei­te­ten Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren für zu Unrecht gezahl­te Lei­stun­gen blei­ben hier­von unbe­rührt und wer­den par­al­lel weitergeführt.