Zweck­ver­band zur Was­ser­ver­sor­gung der Aura­cher Grup­pe informiert

Fäl­lig­keit Vor­aus­lei­stung 30.04.2023

Bit­te beach­ten Sie, dass auch im Jahr 2023 kei­ne geson­der­te Mit­tei­lung über die Vor­aus­zah­lung (Abschlag) erfolgt. Bit­te über­wei­sen Sie die Vor­aus­zah­lung (sie­he Abrech­nungs­be­scheid über Benut­zungs­ge­büh­ren für das Jahr 2022) zum 30.04.2023 auf eines unse­rer Kon­ten. Prü­fen Sie ggf., ob Sie den Betrag bereits über­wie­sen haben.

Wenn Sie ein SEPA-Last­schrift­man­dat erteilt haben, ist für Sie nichts zu veranlassen.

Fol­gen ver­spä­te­ter Zah­lung Der Zweck­ver­band zur Was­ser­ver­sor­gung der Aura­cher Grup­pe weist dar­auf hin, dass bei nicht recht­zei­ti­ger Bei­trags- und Gebüh­ren­zah­lung Säum­nis­zu­schlä­ge und Mahn­ge­büh­ren anfallen.

Bei einer Säum­nis von mehr als 3 Tagen ist gemäß Art. 13 KAG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO i. V. m. § 240 AO für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Säum­nis ein Säum­nis­zu­schlag von 1 v. H. des rück­stän­di­gen, auf den näch­sten durch fün- fzig Euro teil­ba­ren nach unten abge­run­de­ten Bei­trags- und Gebüh­ren­be­tra­ges zu entrichten.

Außer­dem haben Sie gege­be­nen­falls die ent­ste­hen­den Mahn­ge­büh­ren und Zwangs­voll­streckungs­ko­sten zu tragen.

Das gilt auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Wider­spruch erho­ben haben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter https://​aura​cher​grup​pe​.de/