Beru­fungs­ver­fah­ren am Land­ge­richt Bay­reuth bezgl. Baumfällung

Symbolbild Justiz

Das Land­ge­richt Bay­reuth ver­han­delt in die­ser Woche über die Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit einer Baumfällung

Die Klä­ge­rin ist seit 2005 Mie­te­rin einer Woh­nung in einer Wohn­an­la­ge in der War­men­steina­cher Stra­ße in Weidenberg.

Die Beklag­te, eine Kapi­tal­ver­wal­tungs-GmbH, hat­te die Wohn­an­la­ge im Dezem­ber 2020 von der vor­ma­li­gen Ver­mie­te­rin, einer Wohn­ei­gen­tums-GmbH, gekauft.

Um der vor­ma­li­gen Ver­mie­te­rin Reno­vie­rungs­maß­nah­men, ins­be­son­de­re den Ein­bau einer neu­en Hei­zungs­an­la­ge, zu ermög­li­chen, zog die Klä­ge­rin bereits im Som­mer 2020 in ihre jet­zi­ge Woh­nung im 2. Ober­ge­schoss des Anwe­sens ein. Vor die­ser Woh­nung ste­hen meh­re­re Bäu­me, die den Licht­ein­fall in die Woh­nung beeinträchtigen.

Die Klä­ge­rin behaup­tet, mit der Vor­ei­gen­tü­me­rin im Zusam­men­hang mit dem Woh­nungs­tausch die Fäl­lung meh­re­rer gro­ßer Bäu­me vor ihrem Bal­kon ver­ein­bart zu haben. An die­se Ver­ein­ba­rung sei auch die jet­zi­ge Beklag­te als
Rechts­nach­fol­ge­rin gebun­den. Einen von der jet­zi­gen Eigen­tü­me­rin ange­bo­te­nen erneu­ten Woh­nungs­tausch hat sie abgelehnt.

Ihrem Kla­ge­an­trag auf Fäl­lung und Kür­zung meh­re­rer Bäu­me hat das Amts­ge­richt Bay­reuth mit Urteil vom 4. Novem­ber 2022 (Akten­zei­chen: 103 C 429/22) stattgegeben.

Mit ihrer Beru­fung möch­te die Beklag­te, wel­che die von der Klä­ge­rin behaup­te­te Ver­ein­ba­rung bestrei­tet, wei­ter­hin die Abwei­sung der Kla­ge erreichen.

Das Beru­fungs­ver­fah­ren wird am kom­men­den Mitt­woch, 8. März 2023, in zwei­ter Instanz durch die 1. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Bay­reuth unter dem Vor­sitz des Prä­si­den­ten des Land­ge­richts Burg­hardt ver­han­delt. Die um 10:30 Uhr begin­nen­de Haupt­ver­hand­lung wird im Sit­zungs­saal 2.050 / 2. Ober­ge­schoss im Justiz­pa­last Bay­reuth stattfinden.