Die unte­re Natur­schutz­be­hör­de Lich­ten­fels infor­miert: Ver­bot von Gehölzrückschnitt

Umwelt­tipp: Ab März ist erst­mal Schluss mit dem Schnitt von Hecken- und Gehöl­zen – Zum Schutz von Brut- und Lebens­stät­ten vie­ler Tierarten

Nach und nach kom­men sie zurück aus ihren Win­ter­quar­tie­ren: die hei­mi­schen Vögel, Insek­ten und son­sti­ge Tier­ar­ten. Sobald die Tem­pe­ra­tu­ren wie­der mil­der wer­den, begin­nen die­se Tie­re, Brut- und Nist­stät­ten zur Auf­zucht ihrer Jun­gen zu suchen bzw. zu bau­en. Dafür wer­den vor allem Hecken, Sträu­cher oder son­sti­ge Gehöl­ze herangezogen.

Die Entfernung ganzer Äste an Bäumen in der freien Natur ist ab 1. März verboten, da dies nicht als Form- und Pflegeschnitt anzusehen ist. Foto: Landratsamt Lichtenfels/Thomas Fischer

Die Ent­fer­nung gan­zer Äste an Bäu­men in der frei­en Natur ist ab 1. März ver­bo­ten, da dies nicht als Form- und Pfle­ge­schnitt anzu­se­hen ist. Foto: Land­rats­amt Lichtenfels/​Thomas Fischer

„Meist befin­den sich Nester oder Höh­len der Tie­re an Orten, an denen sie für Men­schen ent­we­der schwer erkenn­bar sind oder nicht unbe­dingt erwar­tet wer­den“, weiß Johan­na Reihs von der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de (UNB) am Land­rats­amt Lich­ten­fels. Um kei­ne Stö­run­gen zu ver­ur­sa­chen oder den Lebens­raum von Vögeln oder ande­ren Tie­ren wäh­rend der Brut- und Nist­zeit zu zer­stö­ren, gibt das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz vor, dass das Abschnei­den, das Auf-den-Stock-Set­zen oder die Besei­ti­gung von Bäu­men in der frei­en Natur, von Hecken, leben­den Zäu­nen, Gebü­schen und ande­ren Gehöl­zen in der Zeit vom 1. März bis ein­schließ­lich 30. Sep­tem­ber eines jeden Jah­res ver­bo­ten ist. Beson­ders für Pri­vat­per­so­nen ist zu beach­ten, dass in die­sem Zeit­raum bei­spiels­wei­se auch Hecken oder Gebü­sche im haus­ei­ge­nen Gar­ten nicht stark zurück­ge­schnit­ten oder besei­tigt wer­den dürfen.

Auch wenn die Rege­lun­gen des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes streng sind, sind im Früh­jahr und Som­mer trotz­dem scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te an den Gehöl­zen zuläs­sig. Dies ent­spricht der Ent­fer­nung des durch­schnitt­li­chen jähr­li­chen Zuwach­ses. Auch sind Schnitt­maß­nah­men zur Gewähr­lei­stung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht sowie die Besei­ti­gung von Ein­zel­bäu­men im Pri­vat­gar­ten erlaubt. Den­noch ist bei sol­chen Maß­nah­men stets dar­auf zu ach­ten, dass kei­ne Stö­rung, Besei­ti­gung oder son­sti­ge Beein­träch­ti­gung der Tie­re, ihrer Nester oder Lebens­stät­ten erfolgt. Die arten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben aus § 39 und § 44 des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes sind also zu jeder Zeit zu berück­sich­ti­gen, erläu­tert Johan­na Reihs weiter.

Bevor Sie also zwi­schen dem 1. März und 30. Sep­tem­ber mit Baum­pfle­ge­maß­nah­men, Hecken­schnit­ten etc. los­le­gen, rät die unte­re Natur­schutz­be­hör­de am Land­rats­amt Lich­ten­fels, den Gehölz­rück­schnitt bzw. die Besei­ti­gung in die Herbst- oder Win­ter­mo­na­te zu ver­schie­ben, denn Ver­stö­ße gegen die­se Ver­bo­te kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit mit Buß­gel­dern geahn­det werden.

Soll­ten den­noch Arbei­ten an den genann­ten Gehöl­zen beab­sich­tigt sein, wird emp­foh­len, sich bei den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de über die Zuläs­sig­keit der kon­kre­ten Maß­nah­me zu infor­mie­ren. Sie sind unter der E‑Mail-Adres­se umweltzentrum@​landkreis-​lichtenfels.​de oder unter der Tele­fon­num­mer 09571/18–9045 erreichbar.