Land­rats­amt Kro­nach infor­miert zum Fei­er­tags­recht: Schutz des Aschermittwochs

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Das Land­rats­amt Kro­nach ver­weist auf die Ein­hal­tung des Bay­er. Fei­er­tags­ge­setz, wonach der Ascher­mitt­woch zwar kein gesetz­li­cher Fei­er­tag, aller­dings ein sog. „Stil­ler Tag“ ist.

An die­sem „Stil­len Tag“ sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn der die­sem Tag ent­spre­chen­de ern­ste Cha­rak­ter gewahrt ist. Tanz­ver­an­stal­tun­gen und der Betrieb von Spiel­hal­len sind ver­bo­ten. Eben­falls ver­bo­ten ist der Betrieb von Spiel­ge­rä­ten in Gast­stät­ten und Beher­ber­gungs­be­trie­ben. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind jedoch erlaubt.

Die Gemein­den kön­nen im Ein­zel­fall aus wich­ti­gen Grün­den von die­sen Ver­bo­ten eine Befrei­ung erteilen.

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen das Fei­er­tags­ge­setz ver­stößt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einer Geld­bu­ße geahn­det wer­den kann.