Land­kreis Bam­berg ver­schickt Abfallgebührenbescheide

Gebüh­ren blei­ben 2023 wei­ter­hin sta­bil – Ände­rungs­wün­sche schriftlich

In den näch­sten Tagen erhal­ten über 43.000 Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Land­kreis Bam­berg ihren Abfall­ge­büh­ren­be­scheid. Dar­in erfol­gen sowohl die Abrech­nung der im Kalen­der­jahr 2022 tat­säch­lich in Anspruch genom­me­nen Rest­müll­be­häl­ter­ent­lee­run­gen als auch die Fest­set­zung der Gebüh­ren-Vor­aus­zah­lung für den Lei­stungs­zeit­raum „2023“. Der Abfall­wirt­schaft ist es dabei gelun­gen, die zuletzt 2015 gesenk­ten Gebüh­ren­sät­ze wei­ter­hin auf dem gün­sti­gen Niveau auf­recht zu erhalten.

Erfah­rungs­ge­mäß gehen nach der Zustel­lung der Beschei­de vie­le tele­fo­ni­sche Nach­fra­gen im Land­rats­amt ein; alle Mitarbeiter*innen des Fach­be­rei­ches Abfall­wirt­schaft beant­wor­ten ger­ne etwa­ige Rück­fra­gen. Da nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass auf­grund von ver­mehr­ten Nach­fra­gen zeit­wei­se alle Lei­tun­gen besetzt sind, emp­fiehlt das Land­rats­amt mit Rück­fra­gen eini­ge Tage zu war­ten. Die Ver­wal­tung bit­tet die Bescheids-Emp­fän­ger fol­gen­de Infor­ma­tio­nen im Zusam­men­hang mit der Gebüh­ren­ab­rech­nung zu beachten:

  • Die Anzahl der Min­dest­lee­run­gen der Rest­ab­fall­be­häl­ter beträgt 18. D. h. von im Kalen­der­jahr 2022 mög­li­chen 26 Jah­res­lee­run­gen konn­ten max. 8 Ein­spa­run­gen berück­sich­tigt wer­den. Die­se Rege­lung gilt auch für gewerb­li­che Kunden.
  • Bei der Berech­nung der (viertel-)jährlichen Abschlags­zah­lun­gen wird von 24 Jah­res­lee­run­gen aus­ge­gan­gen. Wer­den mehr in Anspruch genom­men, ergibt sich eine Nach­be­rech­nung, eine gerin­ge­re Lee­rungs­an­zahl hat eine Gebüh­ren­er­stat­tung zur Fol­ge. Bei­des wird bei der ersten Fäl­lig­keit 2023 ver­rech­net. Die erste Abbu­chung 2023 ist für den 3. April vorgesehen.
  • Wich­tig: Mit­tei­lun­gen über Ände­run­gen von Bank­ver­bin­dun­gen oder Eigen­tü­mern sind tele­fo­nisch nicht mög­lich und müs­sen schrift­lich vor­ge­nom­men wer­den. Ein ent­spre­chen­des Ände­rungs­for­mu­lar kann auf der Inter­net­sei­te des Land­krei­ses (www​.land​kreis​-bam​berg​.de) unter „For­mu­la­re – Abfall­wirt­schaft“ abge­ru­fen werden.
  • Auch Ände­rungs­wün­sche nach grö­ße­ren oder klei­ne­ren Abfall­be­häl­tern müs­sen schrift­lich erfol­gen. Dazu kann auch die E‑Mail-Adres­se abfallgebuehren@​LRA-​ba.​bayern.​de genutzt werden
  • Die Brie­fe mit den Beschei­den gehen an die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer bzw. die bestell­ten Haus­ver­wal­tun­gen als Gebüh­ren­schuld­ner. Mie­ter erhal­ten kei­nen eige­nen Bescheid.

Die Abfall­ent­sor­gungs­ge­bühr für pri­va­te Haus­hal­te im Land­kreis Bam­berg stellt eine Ein­heits­ge­bühr dar, d. h. alle Lei­stun­gen der Abfall­wirt­schaft (z. B. Bio- und Papier­ton­ne, Sperr­müll­ab­ho­lung, Wert­stoff­hö­fe, Pro­blem­müll­samm­lung, usw.) sind dar­in ent­hal­ten und wer­den nicht geson­dert berechnet.