Stadt Bay­reuth: Mehr Wohn­geld für mehr Men­schen – Stadt infor­miert zur Wohn­geld­re­form 2023

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Wohn­geld­re­form 2023 – Was bei der Bean­tra­gung zu beach­ten ist

Zum Jah­res­be­ginn 2023 ist mit dem „Wohn­geld Plus“ die größ­te Wohn­geld­re­form in der Geschich­te der Bun­des­re­pu­blik in Kraft getre­ten. Durch sie soll sich die Zahl der Wohn­geld­be­rech­tig­ten ver­drei­fa­chen, weil die Ein­kom­mens­gren­zen stark ange­ho­ben wer­den. Es ist jedoch mit deut­lich höhe­ren Antrags­zah­len zu rech­nen, weil durch die gestie­ge­nen Kosten und die gro­ße media­le Auf­merk­sam­keit, die das The­ma erfährt, vie­le Men­schen Anträ­ge stel­len wer­den, die auch 2023 wei­ter­hin über den Ein­kom­mens­gren­zen liegen.

Aktu­ell wird von etwa vier- bis fünf­mal so vie­len Anträ­gen auf Wohn­geld aus­ge­gan­gen, die von den Wohn­geld­be­hör­den geprüft und ent­schie­den wer­den müs­sen. Wohn­geld ist ein Zuschuss zur wirt­schaft­li­chen Siche­rung eines ange­mes­se­nen und fami­li­en­ge­rech­ten Woh­nens. Das Wohn­geld bekom­men in der Regel Mie­ter von Wohn­raum in der Form des Miet­zu­schus­ses, Eigen­tü­mer in der Form des Lastenzuschusses.

Antrag­stel­ler kann bei Miet­woh­nun­gen nur der Haupt­mie­ter sein, bei Eigen­hei­men der Eigentümer.

Die Höhe des Wohn­gel­des und die Beant­wor­tung der Fra­ge, ob sich ein Anspruch errech­net, hän­gen wesent­lich von der Zahl der Haus­halts­mit­glie­der, der Höhe des Ein­kom­mens der Haus­halts­mit­glie­der und der Miete/​Belastung ab. Wobei zu beach­ten ist, dass Strom und Gas/​Heizung nur als Pro-Kopf-Pau­scha­le das Wohn­geld erhö­hen und nicht in der tat­säch­li­chen Höhe Anrech­nung fin­den. Im Inter­net sind ver­schie­de­ne Wohn­geld­rech­ner 2023 zu fin­den. Die­se kön­nen einen gro­ben Richt­wert geben.

Umset­zung der Wohn­geld­re­form in der Stadt Bayreuth

Durch die von der Bun­des­re­gie­rung sehr kurz­fri­stig auf den Weg gebrach­ten Ver­bes­se­run­gen der Wohn­geld­lei­stun­gen zum 1. Janu­ar 2023 kommt es aktu­ell zu einem sehr gro­ßen Antrags­auf­kom­men und ent­spre­chen­den Rück­stän­den bei der Bear­bei­tung. Der Stadt­rat hat auf­grund der neu­en gesetz­li­chen Auf­ga­ben und der zu erwar­ten­den Stei­ge­run­gen der Fall­zah­len ein umfang­rei­ches Per­so­nal­pa­ket geschnürt. Bis die zusätz­lich geschaf­fe­nen Stel­len besetzt und die neu­en Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in die kom­ple­xen Rege­lun­gen des Wohn­geld­ge­set­zes ein­ge­ar­bei­tet sind, ist jedoch mit deut­lich län­ge­ren Bear­bei­tungs­zei­ten bei den Wohn­geld­an­trä­gen zu rechnen.

Um wei­te­re Ver­zö­ge­run­gen bei der Bear­bei­tung der Anträ­ge zu ver­mei­den, bit­tet die Wohn­geld­stel­le der Stadt Bay­reuth dar­um, grund­sätz­lich von tele­fo­ni­schen Nach­fra­gen oder per­sön­li­chen Vor­spra­chen zum Bear­bei­tungs­stand abzu­se­hen. Die Anträ­ge wer­den nach besten Kräf­ten schnellst­mög­lich bear­bei­tet. Sinn­voll ist die Anga­be einer Tele­fon­num­mer im Antrags­for­mu­lar, dann kön­nen die Sach­be­ar­bei­te­rin­nen und Sach­be­ar­bei­ter bei Unklar­hei­ten anrufen.

Infor­ma­tio­nen zur Antragsstellung

Wer bereits Wohn­geld bezieht und einen Bescheid hat, des­sen Bewil­li­gungs­zeit­raum über den Jah­res­wech­sel 2022/2023 geht, erhält eine auto­ma­ti­sier­te Neu­be­rech­nung des Wohn­gel­des ab dem 1. Janu­ar 2023. Die Beschei­de wer­den erstellt, sobald die Fach­pro­gram­me ange­passt wur­den. Für die Neu­be­rech­nung muss kein Antrag gestellt wer­den. Ein Antrag muss hier erst wie­der gestellt wer­den, wenn der alte Bewil­li­gungs­zeit­raum abge­lau­fen ist. Wer erst­mals einen Wohn­geld­an­spruch ab dem 1. Janu­ar 2023 prü­fen las­sen möch­te, muss einen Antrag stel­len. Hier­bei ist zu beach­ten, dass Wohn­geld erst ab dem Monat der Antrag­stel­lung bewil­ligt wird, nicht rück­wir­kend. Wer ab Janu­ar 2023 Wohn­geld bean­tra­gen möch­te, muss dafür sor­gen, dass sein Antrag
spä­te­stens am 31. Janu­ar 2023 bei der Stadt Bay­reuth ein­geht. Zur

Wah­rung der Frist kann vor­erst auch ein form­lo­ser Antrag per Post, per E‑Mail oder tele­fo­nisch bei der Wohn­geld­stel­le gestellt wer­den. Anzu­ge­ben sind hier zwin­gend der Name, der Vor­na­me und die aktu­el­le Anschrift der antrag­stel­len­den Per­son. Der Form­blatt­an­trag muss nach­ge­reicht werden.

Hier gibt’s Antragsformulare

Antrags­for­mu­la­re gibt es an den Bür­ger­dien­sten im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, und im Rat­haus II, Dr.-Franz-Straße 6, sowie online auf der Home­page der Stadt unter https://www.bayreuth.de/rathaus-buergerservice/online-service/formulare-online-anwendungen-a-bis‑z/wohngeld/.

Die voll­stän­dig aus­ge­füll­ten und unter­schrie­be­nen For­mu­la­re kön­nen in die Brief­kä­sten im Neu­en Rat­haus oder im Rat­haus II ein­ge­wor­fen wer­den, per Post oder per Fax an 0921 25–1625 geschickt oder
ein­ge­scannt als PDF Doku­ment an wohnungsamt@​stadt.​bayreuth.​de gesandt werden.

Hin­weis: Über­sand­te E‑Mails mit Fotos im Anhang (z. B. Bild­da­tei­en im jpg-For­mat) kön­nen nicht ver­ar­bei­tet wer­den. Die ent­spre­chen­den Nach­wei­se und Unter­la­gen müss­ten in Papier­form oder als PDF-Doku­ment zeit­auf­wen­dig nach­ge­for­dert werden.

Tele­fo­nisch ist die Wohn­geld­stel­le Mon­tag, Diens­tag, Don­ners­tag und Frei­tag von 9 bis 11 Uhr und Mitt­woch von 14 bis 16 Uhr unter fol­gen­den Tele­fon­num­mern erreichbar:

Buch­sta­be A – G Tele­fon 0921 25–1254
Buch­sta­be H – Kn Tele­fon 0921 25–1606
Buch­sta­be Ko – Rn Tele­fon 0921 25–1311
Buch­sta­be Ro – Z Tele­fon 0921 25–1517