Stadt Bay­reuth sucht Bewerber/​innen fürs Schöffenamt

Inter­es­sier­te kön­nen sich bis 27. Febru­ar beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt im Neu­en Rat­haus melden


Die Stadt Bay­reuth muss in Kür­ze eine Vor­schlags­li­ste der Haupt- und Hilfs­schöf­fen für die Straf­kam­mern des Land­ge­richts Bay­reuth und die Schöf­fen­gerich­te des Amts­ge­richts Bay­reuth auf­zu­stel­len sowie dem Gericht vor­le­gen. Die­se Liste soll 98 Namen von Per­so­nen ent­hal­ten, die für das Ehren­amt eines Schöf­fen bezie­hungs­wei­se einer Schöf­fin geeig­net sind. Da es ent­schei­dend dar­auf ankommt, Per­so­nen zu gewinnen, die für die­se Tätig­keit ein beson­de­res Inter­es­se haben, sol­len Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber hier­für bei gege­be­ner Eig­nung nach Mög­lich­keit berück­sich­tigt wer­den.

Inter­es­sier­te Per­so­nen kön­nen sich spä­te­stens bis zum 27. Febru­ar beim Ein­woh­ner- und Wahlamt im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, mel­den. Bewerbungs­bö­gen sind dort im 3. Stock, Zim­mer 303, nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung unter der Tele­fon­num­mer 0921 25- 1423 erhält­lich.

Das ver­ant­wor­tungsvol­le Schöf­fen­amt ver­langt in hohem Maße Unpar­tei­lichkeit, Selb­stän­dig­keit und Rei­fe des Urteils, aber auch gei­sti­ge Beweg­lich­keit und - wegen des anstren­gen­den Sit­zungsdien­stes eine ent­spre­chen­de kör­per­li­che Eig­nung. Son­sti­ge Vor­aus­set­zun­gen sind die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, ein Lebens­al­ter nicht unter 25 Jah­re und nicht über 70 Jah­re am 1.Janu­ar 2024 und ein Wohn­sitz in Bay­reuth. Bewerber/​innen dür­fen nicht in Ver­mö­gens­ver­fall gera­ten sein und müs­sen die deut­sche Spra­che in aus­rei­chen­dem Maße beherr­schen. Für die Über­nah­me des Schöf­fen­am­tes wird eine Ver­dienst­aus­fall- und Auf­wands­ent­schä­digung nach den bestehen­den Vor­schrif­ten bezahlt, jedoch kei­ne Ver­gü­tung, da es sich um ein Ehren­amt han­delt. Die Beru­fung erfolgt für eine Amts­zeit von fünf Jah­ren vom 1. Janu­ar 2024 bis 31. Dezem­ber 2028. Nach dem 27. Febru­ar ein­ge­hen­de Mel­dun­gen kön­nen aus ter­min­li­chen Grün­den lei­der nicht mehr berück­sich­tigt werden.