„Geflü­gel­pest“ – Stadt Bay­reuth erlässt Allgemeinverfügung

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Hal­ter von Geflü­gel bis ein­schließ­lich 1.000 Tie­ren, also von Hüh­nern, Trut‑, Perl- oder Reb­hüh­nern, Fasa­nen, Lauf­vö­geln, Wach­teln, Enten und Gän­se, die in Gefan­gen­schaft auf­ge­zo­gen oder gehal­ten wer­den, müs­sen sicher­stel­len, dass die Ein- und Aus­gän­ge zu den Stäl­len oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels gegen unbe­fug­ten Zutritt oder unbe­fug­tes Befah­ren gesi­chert sind. Die Stäl­le oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels dür­fen von betriebs­frem­den Per­so­nen nur mit betriebs­ei­ge­ner Schutz­klei­dung oder Ein­weg­schutz­klei­dung betre­ten wer­den. Die­se Per­so­nen haben die Schutz- oder Ein­weg­schutz­klei­dung nach Ver­las­sen des Stal­les oder son­sti­gen Stand­orts des Geflü­gels unver­züg­lich abzu­le­gen. Die Schutz­klei­dung muss nach Gebrauch unver­züg­lich gerei­nigt und des­in­fi­ziert und Ein­weg­schutz­klei­dung nach Gebrauch unver­züg­lich unschäd­lich besei­tigt werden.

Nach jeder Einstal­lung oder Aus­s­tal­lung von Geflü­gel oder in Gefan­gen­schaft gehal­te­ner Vögel müs­sen die dazu ein­ge­setz­ten Gerät­schaf­ten und der Ver­la­de­platz gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Nach jeder Aus­s­tal­lung müs­sen die frei gewor­de­nen Stäl­le ein­schließ­lich der dort vor­han­de­nen Ein­rich­tun­gen und Gegenstände
gerei­nigt und des­in­fi­ziert werden.

Betriebs­ei­ge­ne Fahr­zeu­ge müs­sen unmit­tel­bar nach Abschluss eines Geflü­gel­trans­ports auf einem befe­stig­ten Platz gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Fahr­zeu­ge, Maschi­nen und son­sti­ge Gerät­schaf­ten, die in der Hal­tung von Geflü­gel oder in Gefan­gen­schaft gehal­te­ner Vögel ein­ge­setzt und in meh­re­ren Stäl­len oder von meh­re­ren Betrie­ben gemein­sam benutzt wer­den, müs­sen jeweils vor der Benut­zung in einem ande­ren Stall oder – so sie von meh­re­ren Betrie­ben gemein­sam genutzt wer­den – im abge­ben­den Betrieb vor der Abga­be gerei­nigt und des­in­fi­ziert werden.

Fer­ner muss eine ord­nungs­ge­mä­ße Bekämp­fung von Schad­na­gern durch­ge­führt und hier­über Auf­zeich­nun­gen gemacht wer­den. Der Raum, der Behäl­ter oder die son­sti­gen Ein­rich­tun­gen zur Auf­be­wah­rung ver­en­de­ten Geflü­gels müs­sen nach jeder Abho­lung, min­de­stens jedoch ein­mal im Monat, gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Eine betriebs­be­rei­te Ein­rich­tung zum Waschen der Hän­de sowie eine Ein­rich­tung zum Wech­seln und Able­gen der Klei­dung und zur Des­in­fek­ti­on der Schu­he muss vor­ge­hal­ten werden.

Aus­stel­lun­gen, Märk­te und Schau­en sowie Ver­an­stal­tun­gen ähn­li­cher Art, bei denen Geflü­gel oder in Gefan­gen­schaft gehal­te­ne Vögel, ausgenommen
Tau­ben, ver­kauft, gehan­delt oder zur Schau gestellt wer­den, sind in der Stadt Bay­reuth ver­bo­ten. Für Wild­vö­gel gilt ein all­ge­mei­nes Füt­te­rungs­ver­bot im gesam­ten Stadt­ge­biet Bayreuth.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt steht im Wort­laut auf der Home­page der Stadt (www​.bay​reuth​.de) sowie auf den Inter­net­sei­ten des städ­ti­schen Vete­ri­när­am­tes zum Down­load zur Verfügung.