Die Stadt Bam­berg weist auf die Räum- und Streu­pflicht im Win­ter hin

Von 7.30 Uhr bis 20 Uhr muss geräumt werden

Stadt weist auf Rege­lun­gen der Räum- und Streu­pflicht im Win­ter hin

Auch wenn die Win­ter in den ver­gan­ge­nen Jah­ren eher mild und schnee­arm waren: Mit win­ter­li­chen Ver­hält­nis­sen auf Stra­ßen und Wegen ist in den kom­men­den Mona­ten jeder­zeit zu rech­nen. Die Bam­ber­ger Ser­vice Betrie­be ste­hen bereit, um Bam­bergs Stra­ßen und Plät­ze mög­lichst frei von Eis und Schnee zu hal­ten. Aber auch die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sind gefor­dert, wenn es um die Siche­rung der Geh­we­ge geht. Die Stadt Bam­berg macht daher vor Sai­son­be­ginn auf die Bestim­mun­gen für das Räu­men und Streu­en auf­merk­sam, die in der „Ver­ord­nung über die Rein­hal­tung und Rei­ni­gung der öffent­li­chen Stra­ßen und Siche­rung des Ver­kehrs auf Geh­we­gen im Win­ter in der Stadt Bam­berg“ gere­gelt sind.

Dem­nach sind Geh­we­ge bei Schnee, Eis­glät­te oder Glatt­eis täg­lich von 07.30 Uhr bis 20 Uhr (auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen) in einem siche­ren Zustand zu erhal­ten und soweit wie mög­lich von Schnee und Glatt­eis frei­zu­ma­chen. Bei Orts­stra­ßen ohne erkenn­ba­re Geh­weg­ab­gren­zung gilt der Rand der Stra­ße in einer Brei­te von 1,50 Meter (in Fuß­gän­ger­zo­nen und ver­kehrs­be­ru­hig­ten Berei­chen in einer Brei­te von 2 Metern) als Gehweg.

Nicht ein­ge­setzt wer­den dür­fen Tau­salz oder ätzen­de Mit­tel. Statt­des­sen kön­nen bei Schnee‑, Reif- oder Eis­glät­te geeig­ne­te abstump­fen­de Mit­tel (z.B. Sand, Splitt) ver­wen­det werden.

Die­se Siche­rungs­maß­nah­men sind bis 20 Uhr so oft zu wie­der­ho­len, wie es zur Ver­hü­tung von Gefah­ren für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz erfor­der­lich ist. Der geräum­te Schnee oder die Eis­re­ste sind am Ran­de der Geh­bahn oder nöti­gen­falls am Ran­de der Fahr­bahn so zu lagern, dass der Ver­kehr nicht mehr als unver­meid­lich behin­dert wird. Abfluss­rin­nen, Hydran­ten, Kanal­ein­lauf­schäch­te, Omni­bus­hal­te­stel­len, Fuß­gän­ger­über­we­ge und Rad­we­ge sind bei der Räu­mung frei zu halten.

Wer muss wo räu­men und streuen?

Ver­pflich­tet sind grund­sätz­lich der Eigen­tü­mer und „die zur Nut­zung ding­lich Berech­tig­ten von Grund­stücken“, also Mieter/​Pächter, die an öffent­li­che Stra­ßen angren­zen (sog. „Vor­der­lie­ger“) oder über öffent­li­che Stra­ßen mit­tel­bar erschlos­sen wer­den („Hin­ter­lie­ger“). Wird ein Grund­stück von meh­re­ren öffent­li­chen Stra­ßen aus erschlos­sen, so besteht die Ver­pflich­tung für jede die­ser Straßen.

Wei­te­re Infos zum Winterdienst

https://www.stadt.bamberg.de/Bürgerservice/Ämter/Bamberger-Service-Betriebe/Winterdienst